Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_974/2012 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Against Order for External Medical Assessment in Invalidity Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_974/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged by an individual against a disability insurance authority regarding the necessity of an external medical examination. The claimant contested the authority's decision dismissing the need for conciliation attempts related to the selection of an expert for the medical assessment. The complaint was rejected by the administrative court, leading to the individual appealing to the federal court, seeking to compel the authority to engage in settlement discussions regarding the choice of the expert. The federal court reviewed the procedural prerequisites and determined that the claims regarding settlement attempts were not sufficient to warrant a reconsideration of the case at that stage.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of Appeal Against Order for External Medical Assessment in Invalidity Insurance Case: The claimant contested the authority's decision dismissing the need for conciliation attempts related to the selection of an expert for the medical assessment. The complaint was rejected by the administrative court, leading to the individual appealing to the federal court, seeking to compel the authority to engage in settlement discussions regarding the choice of the expert. The federal court reviewed the procedural prerequisites and determined that the claims regarding settlement attempts were not sufficient to warrant a reconsideration of the case at that stage.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung medizinisches Gutachten Beschluss, keine Einwände zu erheben Anfechtung von Zwischenentscheiden ungenügende medizinische Abklärung Wiedererwägung durch den Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Mentioned regarding the right to raise issues in a potential future appeal against the final decision, although the current appeal was dismissed as inadmissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_974/2012

Urteil vom 6. Dezember 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. Oktober 2012.

Nach Einsicht

in die Zwischenverfügung der IV-Stelle Luzern vom 15. Mai 2012, womit an der Notwendigkeit einer externen medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen (insbesondere Vergabe des Gutachterauftrages nach dem Zufallsprinzip ohne vorgängige Durchführung eines Einigungsverfahrens sowie Formulierung des Fragenkataloges) festgehalten und einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen wurde,

in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. Oktober 2012, mit welchem unter anderem die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,

in die hiegegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. November 2012 mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als "darin ein Anspruch auf einen Einigungsversuch bezüglich der Gutachterstelle verneint wird und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, mit der Beschwerdeführerin zur Gutachterstelle einen Einigungsversuch zu unternehmen, unter Vormerknahme des beschwerdeführerischen Vorschlags der MEDAS Zentralschweiz"; ferner sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),

dass es sich bei der von der IV-Stelle Luzern am 15. Mai 2012 erlassenen Anordnung einer medizinischen Begutachtung um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275),

dass für den Weiterzug solcher Zwischenverfügungen die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils grundsätzlich für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten gilt ( BGE 138 V 271 E. 1.2.1 ff. S. 275 ff.),

dass nach BGE 138 V 271 kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK ( BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, soweit nicht formelle Ausstandsgründe zur Diskussion stehen ( BGE 138 V 271 E. 4 S. 280; vgl. auch statt vieler: 8C_555/2012 vom 18. September 2012 und 8C_894/2012 vom 29. November 2012),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin keine Ausstandsgründe geltend macht, sondern zur Hauptsache lediglich das Fehlen von ernsthaften Einigungsversuchen resp. durch die "Nichtdurchführung eines Einigungsversuchs" die Nichtbeachtung bundesgerichtlicher Vorgaben nach BGE 137 V 210 kritisiert,

dass diese Vorbringen praxisgemäss unerheblich sind (vgl. unter anderem Urteile 9C_532/2012 vom 14. August 2012, 8C_735/2012 vom 5. Oktober 2012 und 8C_894/2012 vom 29. November 2012), wobei - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - zu einer Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage gemäss Ausführungen in der letztinstanzlichen Beschwerde im heutigen Zeitpunkt kein Anlass besteht (vgl. BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),

dass die Beschwerdeführerin die von ihr vorgetragenen Ausführungen - falls dann noch von Bedeutung - in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisieren kann ( Art. 93 Abs. 3 BGG ), was eine Überprüfung dieser Vorbringen im jetzigen Verfahrensstadium auch unter dem Aspekt der konventions- und grundrechtskonformen Bereitstellung gutachtlicher Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Invalidenversicherung offenkundig ausschliesst (vgl. BGE 138 V 271 , insbesondere E. 3.3 f. S. 279; siehe dazu nebst den zitierten Urteilen auch z.B. 9C_532/2012 vom 14. August 2012, 8C_735/2012 vom 5. Oktober 2012 und 8C_644/2012 vom 16. Oktober 2012),

dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bei Zuständigkeit des Präsidenten sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist, wobei die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz