Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_97/2014 KI-generiert

Invalidity Pension Revocation Appeal Based on Improved Health Status

Geschäftsnummer 8C_97/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been receiving a full disability pension due to a borderline personality disorder since April 2004, with a disability degree of 80%. The pension was based on a mixed assessment method which determined complete incapacity for her previously held job. In 2013, the disability office revised her status, asserting improvements in her health that allowed her to undertake light work with minimal social interaction and stress, resulting in the cessation of her disability benefits. This decision was contested, leading to a court ruling that upheld the cessation of benefits. The individual subsequently appealed, seeking reinstatement of some form of pension, emphasizing the need for a more significant deduction from her potential earnings due to workplace conditions related to her mental health.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Invalidity Pension Revocation Appeal Based on Improved Health Status: The pension was based on a mixed assessment method which determined complete incapacity for her previously held job. In 2013, the disability office revised her status, asserting improvements in her health that allowed her to undertake light work with minimal social interaction and stress, resulting in the cessation of her disability benefits. This decision was contested, leading to a court ruling that upheld the cessation of benefits. The individual subsequently appealed, seeking reinstatement of some form of pension, emphasizing the need for a more significant deduction from her potential earnings due to workplace conditions related to her mental health.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgrad Feststellung der Erwerbsfähigkeit Neubeurteilung des Gesundheitszustands Krankenversicherung Einkommensfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The provision was applied to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied to order the appellant, as the losing party, to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (83)

720.2022.97.56 (2023-02-23) · bl
Denial of Invalidity Pension Upheld: Work Capacity Not Impaired by Psychosocial Factors
«…solcher Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.4.2 und vom 16. Juli 2014, 8C_97/2014, E. 4.2). Die leidensbedingten Einschränkungen sind vorliegend mit dem Belastungsprofil bereits berücksich- tigt und dü…»
C-118/2021 (2022-11-11)
Invalidity Pension Calculation and Cross-Border Commuter Status Denial
«…ohn niederschlägt (Urteile des BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.4.1; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 und 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach für ei…»
C-448/2021 (2022-09-05)
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«…C-448/2021 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 und 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1). Aufgrund der Akten ergeben sich keinerlei Hinweis…»
2022.04.07.sv.2 (2022-04-07) · bl
Claimant Denied Full Disability Pension Despite Pain Complaints
«…Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteile des Bundesge- richts vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.4.2 und vom 16. Juli 2014, 8C_97/2014, E. 4.2). Ferner ist nicht ersichtlich, dass körperliche Limitierungen bestehen, die nicht bereits im gut- achterlichen…»
2021.06.10.sv.7 (2021-06-10) · bl
Disability Pension Claim Denied Due to Retained Earning Capacity
«…Tätigkei- ten umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.4.2 und vom 16. Juli 2014, 8C_97/2014, E. 4.2). Ferner ist nicht ersichtlich, dass körperliche Limitierun- gen bestehen, die nicht bereits im gutachterlichen…»
2021.02.11.sv.4 (2021-02-11) · bl
Applicant awarded half pension due to disability and depression
«…Tätigkeiten umfasst (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts vom 22. März 2017, 8C_805/2016, E. 3.4.2 und vom 16. Juli 2014, 8C_97/2014, E. 4.2). Ferner ist nicht ersichtlich, dass körperliche Limitierungen bestehen, die nicht bereits im gutachterlichen A…»
2020.10.08.sv.2 (2020-10-08) · bl
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«…des Bundesgerichts vom 16. September 2020, 9C_768/2019, E. 3.3.2, vom 24. August 2018, 9C_857/2017, vom 16. Juli 2014, 8C_97/2014, E. 4.2, in: SVR 2015 IV Nr. 1 S. 2, und vom 26. August 2011, 8C_379/2011, E. 4.2.2.2, in: SVR 2012 IV Nr. 17 S. 80). I…»
608 2019 152 (2020-09-08) · fr
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«…nal TC Page 12 de 14 somme toute peu contraignantes (cf. à cet égard les arrêts TF 9C_963/08 du 27 mai 2009 et 8C_97/2014 du 16 juillet 2014). En aucun cas, un abattement de 25% ne se justifie en l’espèce. En tout état de cause, cette quest…»
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«…m bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zukommt (SVR 2015 IV Nr. 1 S. 18, 8C_97/2014 E. 4.2; Urteil 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 7.2.3). Schliesslich hat das unfallfremde Rückenleiden im Rahmen de…»
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«…jahren im untersten Kompetenzniveau im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zu (Entscheid des BGer vom 16. Juli 2014, 8C_97/2014, E. 4.2) und werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeits- markt grundsätzlich altersu…»
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«…en Konzentrationsschwierigkeiten allenfalls überhaupt er- forderlich wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2014, 8C_97/2014, E. 4.2 mit Hinweis auf SVR 2010 IV Nr. 28, E. 2.3.2). Weitere Kriterien, die eine Erhöhung des Abzuges vom Tabellen- l…»
608 2018 224 (2019-11-05) · fr
Appeal on Partial Disability Pension Award Due to Undocumented Psychiatric Deterioration
«…es limitations fonctionnelles somme toute peu contraignantes (cf. à cet égard les arrêts TF 9C_963/08 du 27 mai 2009 et 8C_97/2014 du 16 juillet 2014). En aucun cas, une abattement de 25% se justifie en l’éspèce. 3.4. Par contre, s’agissant de l’é…»
200 2019 75 (2019-07-29) · be
Invalidity Pension Review Regarding Time Limitation and Capacity Assessment
«…jahren im untersten Kompetenzniveau im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zu (Entscheid des BGer vom 16. Juli 2014, 8C_97/2014, E. 4.2) und werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Ar- beitsmarkt grundsätzlich altersu…»
200 2018 488 (2019-07-01) · be
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«…jahren im untersten Kompetenzniveau im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zu (Entscheid des BGer vom 16. Juli 2014, 8C_97/2014, E. 4.2) und werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersuna…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_97/2014

Urteil vom 16. Juli 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft ,

Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2013.

Sachverhalt:

A. A.________ bezog seit dem 1. April 2004 aufgrund einer Borderline-Persönlichkeitsstörung eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 80 %. Dieser wurde im Rahmen der sogenannten gemischten Bemessungsmethode ermittelt, wobei die IV-Stelle Basel-Landschaft in der zu 80 % ausgeübten beruflichen Tätigkeit eine volle Erwerbsunfähigkeit feststellte. Im Aufgabenbereich bestand keine Beeinträchtigung. Insbesondere gestützt auf ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 24. Januar 2012 hob die IV-Stelle die Invalidenrente revisionsweise mit Wirkung ab September 2013 auf. Sie begründete dies mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Es sei der Versicherten fortan eine leichte Tätigkeit mit geringen Anforderungen an soziale Kompetenzen und ohne Stressbelastung in einem Pensum von 50 % zumutbar. Damit bestehe noch ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 35 % (Verfügung vom 4. Juli 2013).

B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2013 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine Viertelsrente, zuzusprechen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Vor Bundesgericht ist im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades nur noch das Einkommen strittig, das die Versicherte trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise verdienen könnte (Invalideneinkommen). Dabei ist einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der Durchschnittslöhne gemäss Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor) der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erstellten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) Bundesrecht verletzte, indem es keinen leidensbedingten Abzug ( BGE 126 V 75 ) vornahm. Die Beschwerdeführerin verlangt einen maximalen Abzug von 25 %.

2.2. Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ( BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung ( BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).

3.

3.1. Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin sei in körperlicher Hinsicht nur insoweit behindert, als ihr Einsatzbereich auf nur leicht wirbelsäulen- und gelenkbelastende Tätigkeiten in Wechselhaltung beschränkt sei. Wegen den psychiatrischen Beschwerden sei sie auf einfach strukturierte Beschäftigungen angewiesen. Diesen qualitativen Einschränkungen werde mit dem Anforderungsniveau 4 der LSE bereits Rechnung getragen, weshalb sich ein weiterer Abzug nicht rechtfertige.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, mit dem Anforderungsniveau 4 und der Annahme einer Teilzeitbeschäftigung sei den Anforderungen, die ein Arbeitsplatz für die Versicherte erfüllen müsse, nicht genügend Rechnung getragen. Auch in einem 50 %-Pensum könne es zu Stress und Zeitdruck kommen. Zudem sei der Umstand, dass eine zumutbare Tätigkeit nur geringe Anforderungen an ihre sozialen Kompetenzen stellen dürfe, mit der Teilzeittätigkeit nicht genügend berücksichtigt. Es liege ein exemplarischer Fall vor, bei dem der Maximalabzug von 25 % vorzunehmen sei.

Soweit die Beschwerdeführerin auf frühere Eingaben verweist, ist sie nicht zu hören, da der Verweis auf solche letztinstanzlich praxisgemäss unzulässig ist (vgl. statt vieler Urteile 8C_307/2012 vom 11. Mai 2012, 8C_156/2012 vom 2. März 2012, 5A_13/2012 vom 10. Januar 2012, 5A_57/2012 vom 23. Januar 2012 und 5A_126/2012 vom 8. Februar 2012).

4.

4.1. Wie unter Erwägung 2.2 dargelegt, werden bei der Beurteilung, ob ein Abzug vorgenommen werden muss, die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad beachtet. Letztinstanzlich ist auf Grund konkreter Rügen zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie keinen Abzug gewährt hat (vgl. E. 2.1).

4.2. Wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, ist der Umstand, dass nur leichte, die Wirbelsäule nicht belastende Arbeiten zumutbar sind - die überdies keine schwere Belastung der rechten Hand und des Handgelenkes notwendig machen - auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit vorliegend kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Dies darum, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis). Das ärztlich umschriebene Anforderungsprofil leidensangepasster Arbeiten schränkt die Einsatzmöglichkeiten im niedrigsten Anforderungsprofil nur mässig stark ein. So ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hostess, wie auch jede andere leichte nicht wirbelsäulen- und gelenkbelastende Tätigkeit, aus rein somatischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Im Gutachten vom 24. Januar 2012 wird mit der labilen Persönlichkeitskonstellation begründet, weshalb auch eine klar strukturierte, leichte Tätigkeit nur halbtags als zumutbar erscheint. Eine Behinderung darf hingegen nicht einerseits mit einem reduzierten Pensum, also bei der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, und andererseits zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden (Urteile 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.6, 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E.4.2, 8C_673/2010 vom 16. Mai 2013 E. 5.2 je mit Hinweisen). Da die vor Eintritt der Invalidität ausgeübte Arbeit in - einzig aus psychischen Gründen reduziertem Ausmass - nunmehr wieder körperlich uneingeschränkt zumutbar ist, besteht keine Grundlage für einen Abzug wegen leidensbedingter Einschränkung. Zudem gilt eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87 E. 2.3.2 [9C_708/2009]; Urteil 9C_226/2013 vom 4. September 2013 E. 4.2.2). Selbst wenn im Übrigen ein höchstens in Frage kommender Abzug von 5 % gewährt würde, würde daraus noch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (siehe E. 4.3 in fine).

Fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen deshalb nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium im vorliegenden Rahmen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zukommt ( BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79). Ebenso wenig ist aus Gründen des Lebensalters der im Verfügungszeitpunkt 39-jährigen Versicherten ein Abzug angebracht. Diese ist Schweizer Bürgerin, weshalb die Aufenthaltskategorie keine Rolle spielt. Da auch eine Teilzeittätigkeit bei Arbeitsplätzen auf dem niedrigsten Anforderungsniveau bei Frauen rechtsprechungsgemäss keinen Anlass für einen Abzug bietet (Urteil 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2), bestehen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihrer Beeinträchtigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt das durchschnittliche Lohnniveau einer gesunden Hilfsarbeiterin nicht erreichen könnte.

4.3. Die Beschwerdeführerin verlangt einen maximalen Abzug im Umfang von 25 %, begründet dies aber einzig mit den Anforderungen an den Arbeitsplatz. Dass allenfalls ein kleinerer Abzug in Frage kommt, wird nicht geltend gemacht. Es bleibt anzufügen, dass auch ein solcher im Umfang von 5 % keinen weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde (Valideneinkommen Fr. 46'292.- ; Invalideneinkommen Fr. 26'364.- minus 5 %, somit Fr. 25'046.-; Erwerbseinbusse: 45.90 % x 80 % = 36.71 % + Einschränkung im Haushalt: 3 % x 20 % = .6 %; Invaliditätsgrad: 37.3 %).

5. Die Invaliditätsbemessung ist im Rahmen des Revisionsverfahrens in allen Teilen rechtlich korrekt erfolgt, weshalb wie die IV-Stelle und das kantonale Gericht richtig feststellten, kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht.

6. Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ). Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse B.________, Schlieren, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juli 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer