Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_965/2010 KI-generiert

Insured Denied Disability Pension Due to Earning Capacity Below Threshold

Geschäftsnummer 8C_965/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sustained a knee injury from a fall while working as a fire protection installer, which required several surgeries. The accident occurred on December 20, 2004, and the individual's insurance provider awarded him a compensation for integrity loss but denied a disability pension claim. The individual contested this decision, seeking a disability pension based on a higher estimated income loss, despite being found capable of working in adjusted roles without restrictions. The matter brought before the Federal Court concerned the entitlement to a disability pension and the calculation of potential earnings post-injury, focusing on whether the insurance provider adequately assessed his earning capacity in light of his injury and job market conditions.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Insured Denied Disability Pension Due to Earning Capacity Below Threshold: The accident occurred on December 20, 2004, and the individual's insurance provider awarded him a compensation for integrity loss but denied a disability pension claim. The individual contested this decision, seeking a disability pension based on a higher estimated income loss, despite being found capable of working in adjusted roles without restrictions. The matter brought before the Federal Court concerned the entitlement to a disability pension and the calculation of potential earnings post-injury, focusing on whether the insurance provider adequately assessed his earning capacity in light of his injury and job market conditions.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Invalidenrente Feststellung der Erwerbsfähigkeit Minderung der Erwerbsfähigkeit Rentenkürzung Erwerbseinkommen Knieverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

8C_754/2016 (2017-02-28)
Cleaner's Work Accident Insurance Claim Appeal
«…ntritt des Gesundheitsschadens teilzeitlich erwerbstätig gewesen war (vgl. auch BGE 119 V 475 E. 2b S. 481 f.; Urteil 8C_965/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2). 3.2. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids das hy…»
9C_422/2015 (2015-12-07)
Claimant v. Pension Fund: Validity of Calculating Invalidity Pension Based on Concrete Work Hours
«…gilt auch für den Fall, dass der Versicherte als Valider in einem Betrieb mit einer 40-Stunden-Woche arbeitete (Urteil 8C_965/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2). Dass der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens nur in Branchen mit einer…»
IV.2013.489 (2015-03-31) · sg
Disability Pension Calculation Based on Potential vs. Actual Earnings After Retraining
«…Verhältnis zum branchenüblichen Lohn wesentlich tieferes Valideneinkommen ergäbe (vgl. Urteil des vom 24. Januar 2011, 8C_965/2010, E. 4.2). Vorliegend wird jedoch gerade ein branchenüblicher Lohn beim Valideneinkommen berücksichtigt. Ein Abzug vom I…»
IV.2013.489 (2015-03-31) · sg
Disability Pension Calculation Dispute: Valid vs. Invalid Income Following Vocational Change
«…Verhältnis zum branchenüblichen Lohn wesentlich tieferes Valideneinkommen ergäbe (vgl. Urteil des vom 24. Januar 2011, 8C_965/2010, E. 4.2). Vorliegend wird jedoch gerade ein branchenüblicher Lohn beim Valideneinkommen berücksichtigt. Ein Abzug vom I…»
IV.2013.24 (2015-02-20) · sg
Insurance Authority v. Claimant (Disability Pension Calculation)
«…Bemessungsfaktoren auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011, 8C_965/2010, E. 4.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer tatsächlich eine wesentlich höhere Wochenarbeitszeit als 40 Stunden gelei…»
IV.2013.24 (2015-02-20) · sg
Disability Pension Appeal: Calculation of Valid vs. Invalid Income
«…Bemessungsfaktoren auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011, 8C_965/2010, E. 4.2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer tatsächlich eine wesentlich höhere Wochenarbeitszeit als 40 Stunden gelei…»
IV.2013.630 (2014-09-05) · sg
Disability Insurance Benefits Appeal: Partial Retroactive Award Based on Changing Medical Assessment
«…Bemessungsfaktoren auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011, 8C_965/2010, E. 4.2). Eine lohnmässige Benachteiligung aufgrund der angeführten 40,5 Stundenwoche im Sinn einer branchenunüblich ti…»
IV.2013.630 (2014-09-05) · sg
Disability Benefits Appeal: Pension Entitlement Retroactive Period Established, Further Claim Denied
«…Bemessungsfaktoren auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011, 8C_965/2010, E. 4.2). Eine lohnmässige Benachteiligung aufgrund der angeführten 40,5 Stundenwoche im Sinn einer branchenunüblich ti…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_965/2010

Urteil vom 24. Januar 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Willi Egloff,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 20. Oktober 2010.

Sachverhalt:

A. Der 1973 geborene S.________ war als Brandschutzmonteur der A.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. Dezember 2004 auf einer Baustelle von einer Leiter stürzte und sich dabei eine Kontusion des linken Kniegelenks zuzog, was mehrere Operationen zur Folge hatte. Für die verbliebenen Restfolgen dieses Ereignisses sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2009 und Einspracheentscheid vom 15. Juni 2009 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu; gleichzeitig verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. Mai 2008 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 15,25 % auszurichten.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Streitig ist, ob dem Versicherten aufgrund des Unfalles vom 20. Dezember 2004 eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht. Unbestritten ist dabei nunmehr, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall ein Einkommen von Fr. 64'350.- erzielen würde (Valideneinkommen) und dass er trotz des Unfalles in der Lage ist, eine angepasste Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkungen auszuüben. Streitig und zu prüfen bleibt mithin einzig, welches Einkommen er durch eine solche Tätigkeit zumutbarerweise erzielen könnte (Invalideneinkommen).

3. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

4.

4.1 Die Vorinstanz ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Versicherten, sondern von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keine an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, da er weder seine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei der unbestrittenermassen angepassten Tätigkeit als Lastwagenfahrer bei der B.________ AG (Arbeitspensum 80 %) noch bei derjenigen als Busfahrer bei der C.________ AG (Arbeit im Stundenlohn) voll ausgeschöpft habe. Dies ist nicht zu beanstanden, sind doch mit der Vorinstanz die rechtsprechungsgemässen Erfordernisse, um das tatsächlich erzielte Einkommen in den Erwerbsvergleich einbeziehen zu können (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475), nicht erfüllt. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht zutreffend, dass er die Tätigkeit als Lastwagenfahrer bei der B.________ AG seit 2008 und weiterhin ausübt, vielmehr hat er dieses Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2009 selbst gekündigt. Auf dieses Einkommen kann nicht abgestellt werden.

4.2 Im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens aufgrund der Tabellenlöhne hat die Vorinstanz eine Umrechnung des massgebenden monatlichen Bruttolohns auf ein betriebsübliches Pensum (betriebsübliche Wochenarbeitszeit) vorgenommen. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch diesbezüglich erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbehelflich. Namentlich ändert der Umstand nichts, dass der Versicherte, wie geltend gemacht wird, vor dem Unfall durchschnittlich nicht 41,7 bzw. 42,7, sondern nach eigenen Angaben lediglich 40,5 Stunden wöchentlich gearbeitet hat. Rechtsprechungsgemäss ist die dem statistischen Invalidenlohn zu Grunde liegende Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auch dann auf eine betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen, wenn der Versicherte als Valider in einem Betrieb mit 40-Stundenwoche arbeitete. Anlass, das standardisierte Durchschnittseinkommen nicht auf eine branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit umzurechnen, bestünde allenfalls dann, wenn dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer wegen der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bereits ohne Behinderung einen wesentlich unter dem branchenüblichen Verdienst liegenden Lohn erzielt hätte, sodass diesem das Valideneinkommen beeinflussenden Umstand nach dem Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225) auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (vgl. Urteil I 262/06 vom 16. Oktober 2006 E. 5). Eine lohnmässige Benachteiligung aufgrund der angeführten 40,5-Stundenwoche im Sinne einer branchenunüblich tiefen Entlöhnung wird weder geltend gemacht, noch geht dies aus den Akten hervor. Die Umrechnung des statistischen Invalidenlohnes auf die betriebsübliche Arbeitszeit ist somit zutreffend. Die weitere Berechnung des Invalideneinkommens wird zu Recht nicht bestritten.

4.3 Damit steht fest, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht aufgrund der Tabellenlöhne der LSE von einem Invalideneinkommen von Fr. 60'841.40 ausgegangen ist und in Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 64'350.- einen Rentenanspruch des Versicherten, bei einem Invaliditätsgrad unter 10 %, verneint hat. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter