Appeal Admissibility: Failure to Meet Procedural Requirements for Review of Cantonal Social Assistance Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the cantonal court regarding social welfare benefits. The individual appealing disputed the ruling from the cantonal court, arguing that their rights had been violated. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, as it failed to clearly articulate how the contested decision infringed constitutional rights. Consequently, the appeal was rejected for not meeting the legal requirements, and the request for legal aid was also denied due to the lack of merit in the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 BGG; Appeal Admissibility: Failure to Meet Procedural Requirements for Review of Cantonal Social Assistance Decision: The individual appealing disputed the ruling from the cantonal court, arguing that their rights had been violated. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, as it failed to clearly articulate how the contested decision infringed constitutional rights. Consequently, the appeal was rejected for not meeting the legal requirements, and the request for legal aid was also denied due to the lack of merit in the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not contain a sufficient statement of grounds, leading to a decision not to enter upon the obviously inadmissible appeal under this provision.
The request for free legal assistance was rejected because the proceedings were hopeless.
The court decided to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_965/2009
Urteil vom 30. November 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialhilfebehörde der Gemeinde X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 2. Oktober 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. Oktober 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe; die erhobenen Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein, wogegen die blossen Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten bzw. andere Quellen nicht ausreichen (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; je mit Hinweisen),
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll ( BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 9. November 2009 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, woran auch unter anderem die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs, des "Recht(s) auf Arbeit und Menschenwürde, auf Berufswahl, ... Rechtsgleichheit, sowie die Informationsfreiheit" und die - in diesem Zusammenhang nicht ausreichenden - Verweise auf die "begleitenden Dokumente, ... Eingaben und Schreiben zu diesem Fall" bzw. auf frühere Rechtsschriften nichts ändern,
dass deshalb die Eingabe vom 9. November 2009, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das sinngemässe Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), zumal - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - eine Verbesserung der ungenügenden Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) vorliegend auch durch einen "Beistand" ausser Betracht fällt,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. November 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz