Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_964/2010 KI-generiert

Insurance Benefit Dispute on Causal Link Admissibility

Geschäftsnummer 8C_964/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a complaint filed against a decision by the Administrative Court of a canton in Switzerland, which was made in response to an accident insurance matter. The court had concluded that there was a sufficient causal connection regarding an accident that occurred on March 1, 2004, and instructed the insurance company to reassess the benefits to be provided beyond September 30, 2009. The appeal primarily contested the necessity of further proceedings under new pain-related legal standards from the Federal Court. The higher court ultimately decided not to process the appeal, citing the lack of evidence for irreparable disadvantages or significant cost savings in proceeding immediately.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Insurance Benefit Dispute on Causal Link Admissibility: The court had concluded that there was a sufficient causal connection regarding an accident that occurred on March 1, 2004, and instructed the insurance company to reassess the benefits to be provided beyond September 30, 2009. The appeal primarily contested the necessity of further proceedings under new pain-related legal standards from the Federal Court. The higher court ultimately decided not to process the appeal, citing the lack of evidence for irreparable disadvantages or significant cost savings in proceeding immediately.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Abredeversicherung Versicherungsleistung Kausalzusammenhang sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit nicht wiedergutzumachender Nachteil Versicherungsvorbehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted using the simplified procedure based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_964/2010

Urteil vom 14. Januar 2011

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

Helsana Unfall AG, Recht, 8081 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

R.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 27. September 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 23. November 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. September 2010, worin die Verfügung vom 2. Oktober 2009 sowie der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2010 aufgehoben werden und im Sinne der Erwägungen festgestellt wird, dass betreffend den Unfall vom 1. März 2004 der adäquate Kausalzusammenhang über den 30. September 2009 hinaus bejaht wird, weshalb die Helsana Unfall AG über die zu erbringenden Leistungen noch zu befinden habe,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern ihr durch den Entscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ),

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,

dass sich die Beschwerde nämlich nicht gegen die im angefochtenen Entscheid bejahte Adäquanz der Unfallkausalität, sondern im Wesentlichen lediglich gegen die nunmehr vorzunehmende Prüfung des Falles "nach der neuen Schmerzrechtsprechung" des Bundesgerichts wendet, welche Fragen gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid überprüft werden können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz