Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_963/2012 KI-generiert

Regional Employment Center v. Cantonal Court (Appeal Inadmissibility)

Geschäftsnummer 8C_963/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the lower administrative court ruled in favor of an individual who contested a decision made by a regional employment office regarding their eligibility for unemployment benefits. The regional office had previously determined that the individual was ineligible due to the absence of a work permit. The administrative court annulled this decision and remanded the case back to the regional office for reevaluation. Subsequently, the regional office filed a complaint against this decision, seeking to reinstate their original determination and assert that the individual could not reasonably expect to obtain a work permit at the time of applying for unemployment assistance. The case predominantly concerned procedural aspects and the underlying requirements for accessing unemployment benefits under Swiss law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Regional Employment Center v. Cantonal Court (Appeal Inadmissibility): The regional office had previously determined that the individual was ineligible due to the absence of a work permit. The administrative court annulled this decision and remanded the case back to the regional office for reevaluation. Subsequently, the regional office filed a complaint against this decision, seeking to reinstate their original determination and assert that the individual could not reasonably expect to obtain a work permit at the time of applying for unemployment assistance. The case predominantly concerned procedural aspects and the underlying requirements for accessing unemployment benefits under Swiss law.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Zwischenentscheid Arbeitnehmerstatus Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids fristlose Entlassung Bewertung der Befähigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; vgl.
Art. 90 BGG
2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (zu den letzten gehören namentlich Rückweisungsentscheide; BGE 133 V 477 E.
Art. 93 Abs. 3 BGG
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder wurde keine Beschwerde erhoben, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Dezember 2011 - zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
a und Art. 97 Abs. 1 BGG ) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (statt vieler: Urteile 8C_559/2012 vom 7.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
Dezember 2011 - zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to rule that the appeal could not be entertained because the prerequisites under Art. 93 para. 1 BGG were not met regarding the decision to remit the case for further clarification.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained because it lacked sufficient reasoning regarding the provision of free legal aid.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained because the prerequisites under Art. 93 para. 1 BGG were not met regarding the decision to remit the case for further clarification.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the final order to waive court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

WBE.2024.312 (2025-04-02) · ag
Tax Authority's Appeal Dismissed as Interlocutory
«…einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweis- würdigung beruhen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012, Erw. 2.2; 8C_559/2012 vom 7. September 2012, Erw. 2; 8C_863/2017 vom 23. April 2018, Erw. 4.1.1)…»
8C_489/2015 (2015-07-23)
Federal Supreme Court: Appeal Against Annulment of Invalidity Insurance Ruling Deemed Inadmissible as Interim Decision
«…t oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteile 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012, 8C_268/2013 vom 3. Mai 2013 und 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012, je mit Hinweisen), dass im Übr…»
8C_503/2014 (2014-07-25)
Accident Insurer Overcompensation Refund Recalculation Referral Not Final Decision
«…BGG ) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (statt vieler: Urteile 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2, und 9C_301/2007 vom 28. September 2007, E. 2.2). Auch die vorinstanzlich angeordnete Refo…»
8C_213/2014 (2014-03-25)
Insurer's Appeal Against Remand Order Deemed Inadmissible
«…BGG ) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (statt vieler: Urteile 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2 und 9C_301/2007 vom 28. September 2007, E. 2.2). 2.3. Sodann ist vorliegend auch die Eint…»
8C_219/2014 (2014-03-25)
Appeal Against Remand Decision on Social Security Benefits Inadmissible
«…BGG ) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (statt vieler: Urteile 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.2 und 9C_301/2007 vom 28. September 2007, E. 2.2). Auch eine nach BGE 137 V 210 ungerechtf…»
8C_93/2014 (2014-02-19)
Claimant's Appeal Against Remand for Recalculation Inadmissible
«…ges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteile 8C_413/2013 vom 15. Juli 2013, 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012, 8C_268/2013 vom 3. Mai 2013 und 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012, je mit Hinweisen), dass im Übr…»
8C_650/2013 (2013-09-20)
Insurer Appeal of Interlocutory Remand Order in Accident Insurance Matter Dismissed
«…ges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteile 8C_413/2013 vom 15. Juli 2013, 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012, 8C_268/2013 vom 3. Mai 2013 und 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012, je mit Hinweisen), dass im Üb…»
8C_473/2013 (2013-07-29)
Accident Insurer's Appeal Against Interlocutory Decision Inadmissible
«…t oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteile 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012, 8C_268/2013 vom 3. Mai 2013 und 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012, je mit Hinweisen), dass im Übr…»
8C_413/2013 (2013-07-15)
Insurance Company Appeal on Accident Insurance Interlocutory Decision Admissibility
«…t oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteile 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012, 8C_268/2013 vom 3. Mai 2013 und 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012, je mit Hinweisen), dass im Übr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_963/2012

Urteil vom 20. Dezember 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Obwalden Nidwalden (RAV), Landweg 3, 6052 Hergiswil,

vertreten durch das Arbeitsamt,

Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans,

Beschwerdeführer,

gegen

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden

vom 14. Mai 2012.

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 14. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, in Gutheissung einer Beschwerde des G.________ u.a. den Einspracheentscheid des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Obwalden Nidwalden (RAV) vom 22. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das RAV zurückgewiesen.

Dagegen reicht das RAV am 27. November 2012 (Poststempel) Beschwerde ein mit dem Antrag, in Aufhebung des vorerwähnten kantonalen Entscheides sei u.a. der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2011 zu bestätigen und "es sei festzustellen, dass G.________ zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenunterstützung keine Arbeitsbewilligung hatte und nicht davon ausgehen konnte, eine zu erhalten".

Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen).

2.

2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (zu den letzten gehören namentlich Rückweisungsentscheide; BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482) zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder wurde keine Beschwerde erhoben, sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

2.2 Praxisgemäss bewirkt ein Entscheid, mit dem eine Sache - wie vorliegend bezüglich des Einspracheentscheids vom 22. Dezember 2011 - zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. statt vieler z.B. Urteile 8C_509/2012 vom 25. Juli 2012 und 8C_502/2012 vom 10. August 2012 mit Hinweisen); er führt in der Regel lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des Verfahrens. Anderes gilt nur, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen ( BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484). So verhält es sich hier nicht, denn das RAV hat vorliegend nach getätigter Abklärung der Verhältnisse (namentlich mit Bezug auf die mögliche Erteilung einer Arbeitsbewilligung) über die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners zu befinden und hernach dessen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung neu zu beurteilen, ohne dass der angefochtene Entscheid präjudizierende Wirkung entfaltet ( BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484).

Die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit nicht erfüllt. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung - im Gegensatz zu dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint -, selbst wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte. Auch eine solche Rechtsverletzung ( Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG ) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (statt vieler: Urteile 8C_559/2012 vom 7. September 2012 E. 2, 8C_78/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2 und 9C_301/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2).

2.3 Sodann ist vorliegend auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt, weil mit der Gutheissung der Beschwerde kein nach der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne der genannten Bestimmung erspart würde, zumal auch insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist und die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler nunmehr Urteile 8C_302/2009 vom 24. April 2009 und 8C_1038/2008 vom 20. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4 Nach dem Gesagten sind die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG hier offensichtlich nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Rückweisung zur Durchführung ergänzender Abklärungen und zur Neubeurteilung richtet, nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren richtet (Verfügung vom 6. Januar 2012), enthält das Rechtsmittel keine hinreichende Begründung (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen), weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ) ohne Schriftenwechsel ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) zu erledigen. Gerichtskosten sind keine zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Dezember 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz