Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_960/2012 KI-generiert

Worker Invalidity Pension Dispute Following Finger Amputation

Geschäftsnummer 8C_960/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who suffered a workplace accident resulting in severe injuries to his right hand, including a subtotal amputation of the ring finger and a deep laceration of the middle finger. Following the accident, the individual received treatment and benefits from the accident insurance provider. The insurance provider subsequently determined an invalidity degree of 13% and awarded a corresponding pension. The individual contested this assessment, arguing for a higher invalidity percentage of at least 50%, which led to a series of administrative and legal proceedings, ultimately culminating in a complaint to the Swiss Federal Tribunal challenging the decisions made by the lower courts regarding the calculation of invalidity and the adequacy of the assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 8 ATSG, Art. 16 ATSG; Worker Invalidity Pension Dispute Following Finger Amputation: Following the accident, the individual received treatment and benefits from the accident insurance provider. The insurance provider subsequently determined an invalidity degree of 13% and awarded a corresponding pension. The individual contested this assessment, arguing for a higher invalidity percentage of at least 50%, which led to a series of administrative and legal proceedings, ultimately culminating in a complaint to the Swiss Federal Tribunal challenging the decisions made by the lower courts regarding the calculation of invalidity and the adequacy of the assessments.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit Valideneinkommen) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Invaliditätsgrad Verletzung der Hand Beurteilung der Arbeitsfähigkeit medizinische Beweismittel Invaliditätsgradbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 135 II 384
Experiment Rejection Upheld Due to Disproportionate Burden on Primates
BGE 129 V 472
Welder's Invalidity Pension Calculation: DAP vs. LSE Wage Basis for Hypothetical Earning Capacity
BGE 134 V 231
fMRI Evidence in Whiplash Injury Causation Cases
BGE 136 I 229
Student Challenge to Master's Thesis Grade Over Academic Distinction
BGE 126 V 77
Wird sodann das Invalideneinkommen gestützt auf DAP-Profile bestimmt, erweisen sich Abzüge, wie vom Beschwerdeführer in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den auf der Basis von Tabellenlöhnen bestimmten hypothetischen Verdiensten gefordert (dazu: BGE 126 V 77 ff.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Ordered to impose court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_960/2012

Urteil vom 23. Januar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung

(Arbeitsunfähigkeit; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz

vom 26. September 2012.

Sachverhalt:

A. Der 1952 geborene G.________ erlitt am 12. Mai 2010 einen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Arbeitsunfall. Er zog sich an der rechten Hand eine subtotale Amputation des Ringfingers Höhe Mittelglied mit Trümmerfraktur und eine tiefe Rissquetschwunde des rechten Mittelfingers mit Lazeration des ulnopalmaren Gefässnervenbündels Höhe Mittelglied palmar zu. Im Spital L.________ wurde durch den leitenden Arzt der Abteilung für Hand- und plastische Chirurgie, Dr. med. F.________, eine arterielle und venöse Revaskularisation des Ringfingers mit Kirscherdrahtosteosynthese des Mittelglieds und Wundversorgung durchgeführt. Darüber und über den Heilungsverlauf verfasste Dr. med. F.________ verschiedene Berichte (vom 14., 16. Mai, 6. September, 8. Oktober 2010 und 31. Januar 2012). Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilbehandlungskosten. Es folgten verschiedene Abklärungen, darunter am 20. September 2010 durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.________, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, und später am 19. April und 16. Dezember 2011 durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. M.________, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Ein Bericht der Fachärztin für Neurologie, Frau Dr. med. K.________ vom 11. Oktober 2011 rundete das Bild ab.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 sprach die SUVA G.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die sich allein gegen die Höhe der Invalidenrente richtende Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 27. April 2012 ab.

B. Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 26. September 2012 den Einspracheentscheid.

C. G.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei ihm in Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheids mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten; eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die SUVA zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), an sich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ( Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 8 ATSG ) und über die Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ), namentlich unter Verwendung der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 475 ff.), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Grundsätze zum Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) und zu den Voraussetzungen, unter welchen auf die Vornahme weiterer Abklärungen verzichtet werden kann, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 ; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz stellte für die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf das von Dr. med. M.________ am 16. Dezember 2011 näher umschriebene Zumutbarkeitsprofil ab. Danach soll der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten einsatzfähig sein, wobei er mit seiner rechten Hand unfallbedingt nur noch eher gröbere Tätigkeiten verrichten könne oder feine zwischen Daumen und Zeigefinger, wobei der Kraftaufwand nicht 10 kg überschreiten dürfe.

Dies wird vom Beschwerdeführer beanstandet. Er kritisiert das Zumutbarkeitsprofil als nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar und unsachlich begründet; die rechte Hand sei lediglich noch als Zudienhand einsetzbar.

3.1 Soweit er dabei die Auffassung vertritt, die Einschätzung von Dr. med. M.________ würde mit den Berichten der Dres. med. F.________ und K.________ in einem offenen Widerspruch stehen, kann auf die diesbezügliche Erwägung 3.2.2 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welcher nichts beizufügen ist, zumal der Beschwerdeführer letztinstanzlich keine neuen Argumente vorbringt.

3.2 Das kantonale Gericht begründete in den Erwägungen 3.3 f. weiter, weshalb die von Dr. med. M.________ getätigte Umschreibung der verbliebenen Einsatzmöglichkeiten der dominanten rechten Hand insgesamt überzeuge. Sie beruhe auf der Grundlage einer umfassenden Anamnese und eigener Untersuchung und berücksichtige die Einschätzungen des operierenden Arztes sowie des SUVA-Kreisarztes Dr. med. A.________. Insgesamt seien die Schlussfolgerungen von Dr. med. M.________ nachvollziehbar und begründet. Wegen weitgehend identischer Einschätzung der Unfallfolgen durch die drei genannten Ärzte und fehlender anderweitiger Anhaltspunkte versprach sich das Gericht von weiteren Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse, weshalb es darauf verzichtete.

Dem ist beizupflichten. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand nicht im von Dr. med. M.________ umschriebenen Umfang für einsatzfähig hält und dies den Ärzten auch so mitgeteilt hat, stellt deren Einschätzung nicht in Frage: So nahm etwa Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 6. September 2010 die Ausführungen des Beschwerdeführers zur aus seiner Sicht verbliebenen Einsatzfähigkeit der rechten Hand zwar erstmals anamnestisch auf, sah indessen keine Gründe für die geschilderte massive Schmerzzunahme, zumal die Trophik der Hand unauffällig sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Klumphand mit fehlender Greifmöglichkeit ist von ärztlicher Seite nicht bestätigt worden. Dass der vollständige Faustschluss nicht nur mit den beim Unfall unmittelbar verletzten Ring- und Mittelfingern, sondern auch den übrigen beiden Langfingern nicht mehr möglich ist, hatten übrigens sämtliche Ärzte erkannt. Weshalb indessen dadurch die Einsatzmöglichkeit von Daumen und Zeigefinger für feinere Tätigkeiten in einer Weise beeinträchtigt sein soll, die lediglich noch ein "unkontrolliertes, zartes Halten eines Gegenstandes" zulassen soll, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ist nicht einsichtig. Zusammengefasst findet die Behauptung, die dominante Hand sei unfallbedingt lediglich noch als Zudienhand für leichte Arbeiten einsetzbar, in den Akten keine Stütze, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend verwiesen hat.

3.3 Insgesamt überzeugen die schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen zur Restarbeitsfähigkeit. Es ist darauf abzustellen.

4. Beim Einkommensvergleich prüfte die Vorinstanz, ob die von der SUVA bei der Ermittlung des mutmasslichen Verdiensts als Invalider (Invalideneinkommen) herangezogenen DAP-Löhne den in BGE 129 V 472 E. 4 S. 474 ff. näher definierten Vorgaben genügen, damit vom Durchschnittslohn in der Höhe von Fr. 58'300.- ausgegangen werden kann, und bejahte dies mit zutreffender Begründung. Darauf kann verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Kritik in erster Linie von einer anderen Restarbeitsfähigkeit ausgeht als ausgewiesen ist. Auch hatte die SUVA die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden Arbeitsplätze entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen näher beziffert, worauf das kantonale Gericht ebenfalls verwiesen hat. Wird sodann das Invalideneinkommen gestützt auf DAP-Profile bestimmt, erweisen sich Abzüge, wie vom Beschwerdeführer in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den auf der Basis von Tabellenlöhnen bestimmten hypothetischen Verdiensten gefordert (dazu: BGE 126 V 77 ff. E. 4 und 5; 124 V 321 E. 3b), als grundsätzlich nicht sachgerecht ( BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481).

5. Wird der Invalidenverdienst von Fr. 58'300.- dem nicht näher beanstandeten hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 66'924.- gegenübergestellt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 13 %. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel