Federal Supreme Court Refusal to Admit Appeal: Lack of Specific Claim Regarding Denial of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a ruling by the Social Security Court of the Canton of Zurich, which denied a request for free legal aid related to disability insurance. The complaint was submitted to the Federal Court, but it was noted that the submission did not address the refusal of free legal aid and did not meet the necessary legal criteria for an appeal. As a result, the Federal Court decided not to consider the complaint, while highlighting that the individual had previously submitted related documents for proceedings in the lower court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Admit Appeal: Lack of Specific Claim Regarding Denial of Legal Aid: The complaint was submitted to the Federal Court, but it was noted that the submission did not address the refusal of free legal aid and did not meet the necessary legal criteria for an appeal. As a result, the Federal Court decided not to consider the complaint, while highlighting that the individual had previously submitted related documents for proceedings in the lower court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure because the submissions were insufficient.
The Tribunal decided not to levy court fees.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_960/2009
Urteil vom 1. Dezember 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
B.________, vertreten durch
Dr. med. H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Unentgeltliche Rechtspflege; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Oktober 2009.
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 13. November 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2009, mit welcher einerseits das Gesuch des B.________ um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen wurde und dieser andererseits aufgefordert wurde, zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte, und wenn ja, mit welchen Rechtsbegehren und mit welcher Begründung,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung deutlich und zu Recht darauf hingewiesen hat ( Art. 93 BGG ), beim Bundesgericht könne gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2009 lediglich betreffend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung Beschwerde geführt werden,
dass der Versicherte in seiner beim Bundesgericht eingereichten Eingabe mit keinem Wort auf die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung eingeht, stattdessen sinngemäss erklärt, an der (beim kantonalen Gericht hängigen) Beschwerde festzuhalten,
dass dergestalt ungeachtet dessen, ob der Rechtsmitteleinleger überhaupt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die angesprochene Verfügung führen will - was fraglich erscheint -, auf die Eingabe vom 13. November 2009 nicht einzutreten ist,
dass nämlich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt, hier die Verfügung vom 12. Oktober 2009, Recht verletzt,
dass indessen nichts dergleichen geltend gemacht wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe vom 13. November 2009 nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die Eingabe dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bereits am 17. November 2009 übermittelt worden ist; es an diesem liegt zu entscheiden, inwieweit es diese Eingabe in das bei ihm hängige Verfahren einbeziehen kann,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Dezember 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel