Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_96/2013 KI-generiert

Appeal Regarding Daily Allowance Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_96/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the social insurance authority of a Swiss canton regarding the denial of a hardship request related to invalidity benefits, specifically concerning a daily allowance linked to a vocational retraining program. The individual challenged a previous decision made by a lower social insurance court but failed to comply with the legal requirements for filing an appeal, particularly the need to substantiate their claims and show how the lower court's decision violated the law. As a result, the higher court determined that the appeal was not admissible, highlighting the inadequacies of the provided arguments and emphasizing the importance of meeting procedural standards in such filings.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG, Art. 18 Abs. 1 IVV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 8 BV, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Regarding Daily Allowance Dismissed for Lack of Substantiation: The individual challenged a previous decision made by a lower social insurance court but failed to comply with the legal requirements for filing an appeal, particularly the need to substantiate their claims and show how the lower court's decision violated the law. As a result, the higher court determined that the appeal was not admissible, highlighting the inadequacies of the provided arguments and emphasizing the importance of meeting procedural standards in such filings.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Taggeld Invaliditätsversicherung Klageschrift gesetzliche Voraussetzungen sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Krankengeldversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to non-compliance with formal requirements (insufficient substantiation).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that court costs are waived due to the circumstances of the case (no costs levied).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_96/2013

Urteil vom 5. März 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 21. Dezember 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des R.________ vom 29. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2012 sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 31. Januar 2013, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des Versicherten vom 1. Februar 2013 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Januar und 1. Februar 2013 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht werden, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids betreffend ein Taggeld gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz namentlich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzen, wobei sie weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran auch der in bloss pauschaler und wiederum appellatorischer Weise gestützt auf Art. 8 BV erhobene Einwand ungleicher Behandlung seiner "ähnlich(en) Ausgangslage" mit derjenigen anderer "Kursteilnehmer" nichts ändert, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 31. Januar 2013 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Übernahme des Sprachkurses als Teil der Umschulung zu stellen,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz