Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_96/2012 KI-generiert

Claimant Challenges Rejection of Invalidity Pension Based on Insufficient Degree of Invalidity

Geschäftsnummer 8C_96/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after suffering from health issues related to breast cancer and subsequent treatment, applied for disability benefits. Despite being able to return to work briefly, she was later deemed fully incapable of work due to her medical conditions, leading to her employer terminating her employment. The disability insurance authority rejected her claim for an invalidity pension, determining a low level of disability. The individual contested this decision, but her appeal was denied by the cantonal court, which upheld the original assessment that deemed her capable of performing a modified job. She subsequently appealed to the Federal Tribunal, requesting a review of her claim and the costs related to her household evaluations and personal medical assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Claimant Challenges Rejection of Invalidity Pension Based on Insufficient Degree of Invalidity: Despite being able to return to work briefly, she was later deemed fully incapable of work due to her medical conditions, leading to her employer terminating her employment. The disability insurance authority rejected her claim for an invalidity pension, determining a low level of disability. The individual contested this decision, but her appeal was denied by the cantonal court, which upheld the original assessment that deemed her capable of performing a modified job. She subsequently appealed to the Federal Tribunal, requesting a review of her claim and the costs related to her household evaluations and personal medical assessments.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Teilarbeitsfähigkeit Invaliditätsgradbemessung medizinische Beweismittel Versicherungsentschädigung unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited as the basis for the proceedings being subject to court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_96/2012

Urteil vom 9. Mai 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

W.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 5. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A. W.________, geboren 1947, meldete sich am 13. Juli 2005 unter Hinweis auf somatische und psychische Beschwerden nach Brustkrebsoperationen im Mai 2004 (Karzinom rechts, Ablatio beidseits) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ihre Tätigkeit als Betriebsangestellte bei der A.________ AG hatte W.________ im August 2004 wieder aufnehmen können; ab dem 22. Februar 2005 hatte die Hausärztin Frau Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, indessen wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und W.________ kehrte in der Folge nicht mehr an den Arbeitsplatz zurück. Am 24. August 2005 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. November 2005. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Invaliditätsgrad: 31 %).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. Dezember 2011 ab.

C. W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens, eventualiter seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 76 % zuzusprechen. Des Weiteren seien ihr die Kosten für die Haushaltsabklärung sowie das Privatgutachten mit ergänzenden Stellungnahmen, welche sie in Auftrag gegeben hatte, zu ersetzen.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Neue Begehren sind unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität ( Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ), zum Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 IVG ), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten ( BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die IV-Stelle habe ihr die im Vorbescheidverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Personalstiftung der Arbeitgeberin vom 17. August 2010 sowie des Gutachters Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Oktober 2009 vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung nicht zur Kenntnis gebracht, erst damit jedoch und entgegen der in Aussicht gestellten ganzen Invalidenrente einen entsprechenden Anspruch verneint.

3.2 Ein Abweichen vom Vorbescheid mit der definitiven Verfügung ist rechtsprechungsgemäss zulässig, wobei insbesondere die Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung nicht vorliegen müssen und auch das Recht auf Gutglaubensschutz nicht verlangt, dass die IV-Stelle die mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellten Leistungen gewährt (SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145, 9C_115/2007 E. 4 u. 5).

3.3 Das kantonale Gericht hat sich zur Rüge der Gehörsverletzung einlässlich geäussert und festgestellt, dass der Mangel im vorinstanzlichen Verfahren geheilt werden konnte.

3.4 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin hätte sie sich zum Einwand der Personalstiftung, wonach sie in der früheren Tätigkeit leichte Arbeiten unter 10 kg verrichtet habe, vernehmen lassen wollen. Dieser Aspekt ist indessen insofern nicht relevant, als nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts die angestammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtet wird.

3.5 Dass sich der Fall zufolge der Gehörsverletzung "in eine falsche Richtung entwickelt habe", wie geltend gemacht wird, kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil sich über den Umstand des Alters der Versicherten (von 57 Jahren bei Rentenbeginn, knapp 63 Jahren bei Verfügungserlass) nicht streiten lässt.

3.6 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Akten und namentlich die jeweiligen gutachtlichen Stellungnahmen eingehend gewürdigt und es wird beschwerdeweise zu Recht nicht geltend gemacht, dass sich aus dem fraglichen Schreiben des Dr. med. I.________ vom 6. Oktober 2009, von welchem die Versicherte vor Erlass der Verfügung keine Kenntnis hatte, etwas wesentlich Neues ergeben hätte, namentlich die dem Gutachter (auf Veranlassung der Versicherten) unterbreiteten Fragen ausschlaggebend gewesen wären.

3.7 Schliesslich ist auch dem Einwand nicht zu folgen, dass die Verfügung weitergehend hätte begründet werden müssen, zumal der Versicherten die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer anderen, dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit durch den begutachtenden Psychiater Dr. med. I.________ bekannt war.

3.8 Eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur erneuten Durchführung eines Vorbescheidverfahrens ist daher nicht angezeigt. Namentlich ist auch die Rüge unberechtigt, dass sich die Vorinstanz unter Berufung auf das Beschleunigungsprinzip eines unliebsamen Falles habe entledigen wollen.

4.

4.1 Die Verfügung vom 1. Oktober 2010 beruht auf der Annahme, dass die Versicherte in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich fest, dass hinsichtlich der somatischen Leiden gestützt auf das Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums X._______ vom 18. Januar 2007 von der Zumutbarkeit eines vollen Pensums in einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit ohne Leistungsminderung auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei zunächst ebenfalls auf den Gutachter des medizinischen Abklärungszentrums X._______ abzustellen, welcher der Versicherten eine 50%ige Einschränkung attestierte. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs sei das Gutachten des Dr. med. I.________ vom 27. Juni 2009, welcher keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte, voll beweiskräftig. Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts hatte sich dementsprechend nach der Begutachtung im medizinischen Abklärungszentrum X.________ eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes eingestellt und bestand auch unter diesem Aspekt in einer geeigneten Tätigkeit grundsätzlich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit.

4.2 Beschwerdeweise wird geltend gemacht, dass das Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums X.________ veraltet sei und daher nicht darauf abgestellt werden könne, und dass im angefochtenen Entscheid eine substantiierte und nachvollziehbare Begründung, weshalb auf das Gutachten des Dr. med. I.________ abzustellen sei, fehle.

4.3 Es ist zunächst in somatischer Hinsicht mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es hinsichtlich der Brustkrebserkrankung nach der operativen Behandlung zu einer vollständigen Remission gekommen ist. Den Rückenbeschwerden, unter welchen die Versicherte schon früher gelitten hat, die aber zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt haben, wurde insofern Rechnung getragen, als nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Es bestehen nach Lage der Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekommen wäre, weshalb auf den Einwand nicht weiter einzugehen ist.

4.4 Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, ist zunächst massgeblich, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Letztinstanzlich ist entscheidwesentlich, ob unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts und mit Blick auf die erhobenen Rügen eine diesbezügliche offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder eine Rechtsverletzung auszumachen ist. Ansonsten ist das Bundesgericht daran gebunden und ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten der versicherungsexternen Spezialärzte zuverlässig und schlüssig und daher darauf abzustellen ist.

4.5 Die Vorinstanz führt in Würdigung des von der IV-Stelle eingeholten Gutachtens des Dr. med. I.________ und des Privatgutachtens des Dr. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Januar 2008 aus, dass die beiden Stellungnahmen hinsichtlich der Befunderhebung in weiten Teilen übereinstimmten. So habe die Beschwerdeführerin bei beschränktem intellektuellem Begabungsniveau seit 1980 in einem relativ engen Rahmen funktionieren können. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass an der Arbeitsstelle auch ihr Ehemann und ihre Tochter tätig waren und dass sie in unmittelbarer Nähe in einem Haus, welches der Firma der Arbeitgeberin gehört, auch wohnt. Am Arbeitsplatz war es schon vor den Operationen zu Spannungen mit einem neuen Vorgesetzten gekommen. Als Reaktion auf den Verlust dieser stabilen Verhältnisse bei der Arbeit und darauf, dass die Beschwerdeführerin auch mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen hatte, kam es zu psychischen Beschwerden. Die psychiatrischen Gutachter beschreiben eindrücklich den Krankheitsgewinn der Versicherten, welche in der Folge die Hilfe zweier Bezugspersonen, ihres Ehemannes und einer vormaligen Arbeitskollegin, in Anspruch nahm und sich ein eigentliches Helfersystem aufbaute.

Die entscheidende Abweichung, welche auch für die grundlegend divergierenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend sei, ergibt sich nach den Erwägungen der Vorinstanz aus dem konkreten Eindruck, welchen die Versicherte anlässlich der Begutachtungen hinterliess. Das kantonale Gericht führt dies auf das unterschiedliche Setting zurück. Während Dr. med. I.________ die Beschwerdeführerin im Einzelgespräch exploriert und diese umgehend und ausführlich auf die Fragen geantwortet hat, untersuchte sie der Privatgutachter Dr. med. F.________ in Anwesenheit der beiden Bezugspersonen und erlebte sie in praktisch vollständiger Abhängigkeit und Unfähigkeit zu eigenständigem Handeln, verbunden mit einem ausgeprägten sozialen Rückzug.

Den Widerspruch erklärte sich die Vorinstanz daher mit dem unterschiedlichen Vorgehen der Untersuchung und sie erachtete die Exploration des Dr. med. I.________ als authentischer, weshalb darauf abzustellen sei. Zur Begründung führte sie weiter an, dass eine für die von Dr. med. F.________ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsänderung gemäss ICD-10 F62.8 vorausgesetzte extreme oder übermässige, andauernde Belastung (nach vollständiger Remission der Brustkrebserkrankung) oder alternativ dazu eine schwere psychiatrische Krankheit nach Lage der Akten nicht ausgewiesen sei und die Störung rechtsprechungsgemäss nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit führe (Urteil 9C_456/2007 vom 17. März 2008 E. 4.1).

4.6 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass Dr. med. I.________, namentlich auch aufgrund der fehlenden Fremdanamnese, den Krankheitswert der Befunde ("Super-Pathologie") verkannt habe, lässt die dargelegte Betrachtungsweise der Vorinstanz insbesondere mit Blick auf die von ihr erörterten Gründe, weshalb sie dem von der IV-Stelle veranlassten Gutachten des Dr. med. I.________ gefolgt sei, nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen.

4.7 Die Einreichung neuer Beweismittel ist im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 ff.). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, weshalb die Stellungnahme des Privatgutachters Dr. med. F.________ vom 12. März 2012 dennoch zu berücksichtigen wäre. Es ist darauf daher nicht weiter einzugehen.

5. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die von ihr in Auftrag gegebene Abklärung im Haushalt, welche eine Einschränkung in diesem Bereich von 61 % ergab und im Wesentlichen auch vom Privatgutachter bestätigt wurde, nicht berücksichtigt worden sei. Es ist darauf sogleich im Rahmen der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zurückzukommen.

6. Das kantonale Gericht hat den Einkommensvergleich der IV-Stelle nicht beanstandet.

Es ist indessen zu beachten, dass die Vorinstanz im Gegensatz zur IV-Stelle davon ausging, der Beschwerdeführerin sei eine leidensangepasste Tätigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht mit vollem Pensum zuzumuten.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einschränkung im Haushalt von 61 % würde im Ergebnis (selbst bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gemäss IV-Stelle) nichts ändern, resultierte doch auch dabei ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Im Übrigen scheint fraglich, ob überhaupt die gemischte Methode (aArt. 28 Abs. 2ter IVG; BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f., 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4) zur Anwendung zu gelangen hat ( BGE 131 V 51 ; 134 V 9 , insb. E. 7.3.4 S. 13), was jedoch, bei einer Einschränkung von 29 % im Erwerbsbereich, ebenfalls nichts ändert.

Für eine über den gewährten leidensbedingten Abzug von 10 % hinausgehende Reduktion des Tabellenlohns auf Seiten des Invalideneinkommens bleibt bei Berücksichtigung eines zumutbaren 50%igen Arbeitspensums kein Raum, zumal zu deren Begründung insbesondere die behinderungsbedingte Leistungseinbusse angeführt wird. Was das Alter der Beschwerdeführerin betrifft, ist für den Einkommensvergleich nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses, sondern des Rentenbeginns massgeblich ( BGE 128 V 174 ; 129 V 222 ), weshalb der Umstand, dass Frauen statistisch gesehen ab einem Alter von 63 Jahren weniger verdienen würden, hier nicht beachtlich ist.

7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund ihres Alters nicht zumutbar gewesen sei.

Die Vorinstanz hat sich dazu eingehend geäussert und es kann ihren Erwägungen in allen Teilen gefolgt werden. Entscheidwesentlich ist, dass die Versicherte gemäss Einschätzung der Gutachter des medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 18. Januar 2007 zu 50 % arbeitsfähig gewesen und ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen somit zuzumuten gewesen wäre, was ihr mit Vorbescheid vom 25. Juni 2007, noch vor ihrem 60. Geburtstag, auch mitgeteilt wurde (vgl. Urteil 8C_880/2011 vom 21. März 2012 E. 5.3 u. 5.4). Mit Blick auf die relativ hohen Hürden für die Annahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen und die dementsprechende Beurteilung vergleichbarer Fälle mussten die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen zu betrachtenden Arbeitsmarkt damals insgesamt noch als intakt bezeichnet werden (Urteil 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 u. 2.5).

8. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass zu Unrecht vor der Prüfung des Rentenanspruchs keine beruflichen Massnahmen durchgeführt worden seien.

Die Versicherte wurde schon im ersten Vorbescheid vom 25. Juni 2007, welcher nach Erstattung des Gutachtens des medizinischen Abklärungszentrums X.________ ergangen ist, darauf aufmerksam gemacht, dass Anspruch auf die Unterstützung der Stellenvermittlung bestehe, welche sie jederzeit schriftlich beantragen könne. Davon hat die Beschwerdeführerin in der Folge jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde zwar die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen anbegehrt, ohne dass sich die Beschwerdeführerin jedoch zur Eingliederung geäussert hätte, weshalb das kantonale Gericht darüber nicht befunden hat. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen ist hier daher nicht Streitgegenstand. Im Übrigen vermöchte die Gewährung beruflicher Massnahmen den Invaliditätsgrad nicht zu erhöhen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

9. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die Kosten zu ersetzen, welche ihr durch die von ihr veranlasste Haushaltsbewertung sowie die Begutachtung durch Dr. med. F.________ entstanden seien. Das kantonale Gericht hat sich dazu einlässlich und zutreffend geäussert. Es ergeben sich aus der Beschwerde diesbezüglich keine Aspekte, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo