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8C_950/2015 KI-generiert

Subsidiary Constitutional Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantive Grounds Regarding Alternative Reasoning

Geschäftsnummer 8C_950/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning a dispute over public personnel law between an individual and the human resources department of a university. The case followed a decision made by the Zurich Administrative Court on November 25, 2015, which the individual contested on the grounds of alleged violations of constitutional rights. The Federal Tribunal examined the admissibility of the appeal and ultimately identified shortcomings in the individual's arguments, particularly a lack of thorough engagement with the previous court's reasoning. Consequently, the court decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 85 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Subsidiary Constitutional Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantive Grounds Regarding Alternative Reasoning: The case followed a decision made by the Zurich Administrative Court on November 25, 2015, which the individual contested on the grounds of alleged violations of constitutional rights. The Federal Tribunal examined the admissibility of the appeal and ultimately identified shortcomings in the individual's arguments, particularly a lack of thorough engagement with the previous court's reasoning. Consequently, the court decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung) verfassungsmässige Anforderung Zulässige Gründe Einrede der Verfassungswidrigkeit öffentliches Personalrecht Begründung in der Sache Wahlobligation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter a final ruling on the appeal because the procedural requirements for the subsidiary constitutional appeal were not met.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide not to impose court costs, despite the appeal being dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_950/2015

Urteil vom 26. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,

Personalabteilung,

Schönberggasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. November 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Dezember 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2015,

in Erwägung,

dass das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen beurteilt, soweit keine Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist ( Art. 113 BGG ),

dass die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht ist,

dass sich überdies keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 85 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 232 E. 2.3 f. S. 236),

dass deshalb die Beschwerde, wie von der Rechtsmitteleinlegerin zutreffend angegeben, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist,

dass mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ),

dass diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht gilt; das Bundesgericht eine solche Rüge nur insofern prüft, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), wobei klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).

dass bei einem Entscheid, der sich auf mehrere selbstständige Begründungen stützt, die je für sich für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind, zudem sämtliche Begründungen ausreichend substanziiert angefochten werden müssen ( BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. ; 132 I 13 E. 3 S. 16 f.),

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da

- zwar nähere Ausführungen zur von der Vorinstanz vertretenen Auffassung der verspäteten Rechtsmittelerhebung bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen gemacht werden,

- indessen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Zulässigkeit des Widerrufs der ursprünglich fehlerhaften Verfügung vom 14. März 2014 fehlt,

dass überdies allein mit dem pauschalen Anrufen von verfassungsmässig geschützten Rechten oder der EMRK den eingangs dargelegten qualifizierten Begründungsanforderungen ohnehin auch nicht Genüge getan ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel