Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_950/2011 KI-generiert

Inadmissible Appeal Based on Failure to Meet Substantive Requirements

Geschäftsnummer 8C_950/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted by a company against a decision made by the Cantonal Court concerning unemployment insurance. The company contested the court's findings related to a financial obligation, particularly arguing about the assessment of good faith in the ruling. However, the Swiss Federal Tribunal found that the company's submissions did not meet the necessary legal requirements for an appeal, as they failed to provide sufficient reasoning or adequately address the critical points of the lower court's decision. Consequently, the Federal Tribunal chose not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG; Inadmissible Appeal Based on Failure to Meet Substantive Requirements: The company contested the court's findings related to a financial obligation, particularly arguing about the assessment of good faith in the ruling. However, the Swiss Federal Tribunal found that the company's submissions did not meet the necessary legal requirements for an appeal, as they failed to provide sufficient reasoning or adequately address the critical points of the lower court's decision. Consequently, the Federal Tribunal chose not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) materielle Voraussetzungen Eröffnung des Entscheids formeller Mangel Einrede der Verfassungswidrigkeit Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal because it did not contain a sufficient statement of grounds (unzulässige Beschwerde).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exempt the parties from court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_950/2011

Urteil vom 19. Januar 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. November 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde der B.________ AG vom 19. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. November 2011,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an die Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2011, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit der mangelhaften Eingabe hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht zusandte Eingabe vom 23. Dezember 2011 (Poststempel),

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret auseinandersetzt ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Eingaben vom 19. und 23. Dezember 2011 diesen Mindest-anforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie, abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren, keine ausreichende Begründung enthalten, indem sich die Beschwerdeführerin nicht in hinreichend substanziierter und konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere mit der in E. 2 [S. 3 ff.] bezüglich der hier einzig zu beurteilenden Erlassfrage vorgenommenen Beweiswürdigung zum guten Glauben) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine entscheidwesentliche, qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, jedenfalls keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 22. Dezember 2011 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Januar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz