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8C_946/2015 KI-generiert

Failure to submit proof of personal job-search efforts within the Art. 26(2) AVIV deadline — suspension of unemployment benefits for six days without excusable ground.

Geschäftsnummer 8C_946/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the claimant's appeal, upholding the lower court's decision and confirming the six-day suspension of unemployment insurance benefits. The claimant had challenged the suspension for insufficient personal job-search efforts, arguing that the required documentation for April 2014 was submitted on time; however, the Court found no evidence to overturn the factual finding that the deadline under Art. 26(2) AVIV was missed without excusable grounds, and that the administration was not obligated to set a deadline for the proof. Court costs of CHF 500 were imposed on the claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 45 Abs. 3 AVIV, Art. 26 Abs. 2 AVIV, Art. 66 Abs. 1 Satz; Failure to submit proof of personal job-search efforts within the Art. 26(2) AVIV deadline — suspension of unemployment benefits for six days without excusable ground: The claimant had challenged the suspension for insufficient personal job-search efforts, arguing that the required documentation for April 2014 was submitted on time; however, the Court found no evidence to overturn the factual finding that the deadline under Art. 26(2) AVIV was missed without excusable grounds, and that the administration was not obligated to set a deadline for the proof. Court costs of CHF 500 were imposed on the claimant.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung) Einstellung der Arbeitslosentaggelder Arbeitslosigkeit Versicherungsleistung der Sozialversicherung Fristversäumnis Schadenminderungspflicht bei Arbeitslosigkeit verursachter Arbeitsplatzverlust

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Imposed the court costs of CHF 500 on the unsuccessful appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

VBE.2022.103 (2022-09-05) · ag
Unemployment Benefits Sanction for Insufficient Job Search Upheld
«…worunter auch die erstmals im Einspracheverfah- ren eingereichten Belege zu zählen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2). 4.2. Anzumerken bleibt, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefüh- rers in sich nic…»
II 2021 7 (2021-03-18) · sz
Claimant v. Unemployment Benefits Board
«…die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfah- ren (BGE 139 V 164 Erw. 3.3; Urteil BGer 8C_946/2015 vom 2.3.2016 Erw. 3.2). 2.3.2 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinrei- chenden, objektiven…»
II 2020 113 (2021-02-22) · sz
Unemployment Benefits Suspension Upheld Despite Sickness Benefits
«…die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfah- ren (BGE 139 V 164 Erw. 3.3; Urteil BGer 8C_946/2015 vom 2.3.2016 Erw. 3.2). 3 2.2.2 Entschul…»
S 2020 64 (2020-11-26) · zg
Unemployment Benefit Suspension Reduction Due to Family Emergency
«…ter Beweismittel. Die Verwaltung ist insbesondere nicht zur Ansetzung einer Nachfrist verpflichtet (vgl. dazu etwa BGer 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründ…»
S 2020 26 (2020-10-19) · zg
Claimant Fails to Prove Job Search Efforts Deadline Excusable
«…Nachweise zu Recht nicht berücksichtigt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt (vgl. dazu etwa BGer 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2). 6. Zu prüfen bleibt noch, ob die vom Beschwerdegegner verfügten sieben Einstelltage…»
II 2019 63 (2019-10-16) · sz
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Minimal Late Submission
«…ss die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164 Erw. 3.3; Urteil BGer 8C_946/2015 vom 2.3.2016 Erw. 3.2). 2.2.2 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichen- den, objektiven…»
200 2018 701 (2019-01-22) · be
Claimant v. Unemployment Benefits Suspension for Late Submission
«…sind (BGE 139 V 164; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 4.2, und vom 2. März 2016, 8C_946/2015, E. 3.2). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 A…»
S 2017 94 (2017-06-30) · gr
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Untimely Job Search Proof
«…vengano prodotte ulteriormente (vedi sulla questione DTF 139 V 164 cons. 3.3 e sentenze del Tribunale federale 8C_946/2015 del 2 marzo 2016 cons. 3.2 nonché 8C_40/2016 del 21 aprile 2016 cons. 4.2). b) Non è contestato che l'as…»
8C_40/2016 (2016-04-21)
Unemployment Benefits Suspension for Late Job Search Documentation Submission
«…ch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind ( BGE 139 V 164 E. 3.2 f. S. 166 f.; Urteil 8C_946/2015 vom 2. März 2016 E. 3.2). Die Verwaltung soll in die Lage versetzt werden, die Quantität und Qualität der Anstrengungen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_946/2015

Urteil vom 2. März 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Wirthlin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 24. November 2015.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 13. August 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den 1976 geborenen A.________ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ein. Auf Einsprache hin reduzierte das AWA mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2014 die Einstellungsdauer auf sechs Tage.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 24. November 2015).

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der angefochtenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Es betrifft dies nebst der Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen ( Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 AVIV ) namentlich die Pflicht der Arbeitslosenentschädigung beanspruchenden Person, ihre persönlichen Arbeitsbemühungen selbstständig spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Richtig ist auch der Hinweis, dass erst später eingereichte Nachweise über die Arbeitsbemühungen keine Berücksichtigung mehr finden, ausser die Frist sei aus entschuldbaren Gründen verpasst worden ( Art. 26 Abs. 2 AVIV ).

3. Die Vorinstanz bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder mit der Begründung, der seit Ende Mai 2014 arbeitslose Beschwerdeführer habe innert der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgegebenen Frist ohne entschuldbaren Grund nicht in hinreichendem Umfang im April 2014 getätigte Arbeitsbemühungen belegt.

3.1. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, diesbezügliche Unterlagen entgegen der vorinstanzlichen Feststellung bereits am 20. Juni 2014 und damit rechtzeitig elektronisch eingereicht zu haben. Beweismittel, welche seine Behauptung belegen könnten, ruft er keine an. Damit erweist sich diese vorinstanzliche Feststellung weder als offensichtlich unrichtig noch als auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruhend.

3.2. Ebenso wenig hilft es dem Beschwerdeführer weiter, die von der Vorinstanz zusätzlich getroffene Sachverhaltsfeststellung zu bestreiten, wonach er von der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2014 zur Nachreichung entsprechender Belege aufgefordert worden sei. Denn gemäss der seit 1. April 2011 geltenden, vom Bundesgericht in BGE 139 V 164 für gesetzmässig erachteten Fassung von Art. 26 Abs. 2 AVIV trifft die Verwaltung keine Verpflichtung, für den Nachweis der Arbeitsbemühungen eine Frist zu setzen: Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind.

3.3. Die teils einlässlichen Ausführungen zu den zur Arbeitslosigkeit führenden Umständen wie auch zum angespannten Verhältnis zu den Arbeitslosenversicherungsstellen zielen sodann ebenfalls an der Sache vorbei. Eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes lässt sich damit nicht begründen; ebenso wenig erscheint deswegen die im Rahmen eines leichten Verschuldens für die Dauer von sechs Tagen verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung unrechtmässig. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel