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8C_945/2011 KI-generiert

Dismissal of Invalidity Insurance Appeal for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 8C_945/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by the social insurance court regarding their disability insurance claim. The Federal Tribunal evaluated the individual's appeal following the lower court's ruling, which was issued on October 31, 2011. The appeal was deemed insufficiently substantiated as it failed to adequately address important considerations regarding the claimant's capacity for work in a reasonable occupation. Consequently, the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration. Additionally, the Tribunal decided not to impose court costs due to the circumstances surrounding the case.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Invalidity Insurance Appeal for Lack of Substantiation: The Federal Tribunal evaluated the individual's appeal following the lower court's ruling, which was issued on October 31, 2011. The appeal was deemed insufficiently substantiated as it failed to adequately address important considerations regarding the claimant's capacity for work in a reasonable occupation. Consequently, the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration. Additionally, the Tribunal decided not to impose court costs due to the circumstances surrounding the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung soziale Sicherheit Dahinfallen der Versicherungsleistungen substantiierte Begründung Subrogation des Versicherers Nichtigkeitsverfahren und Verzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the legal basis for not entering a decision on the appeal due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited as the basis for dispensing with court costs in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_945/2011

Urteil vom 11. Januar 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Oktober 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des M.________ vom 15. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2011 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 15. Dezember 2011 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbarerweise möglichen Tätigkeit - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche der seinerzeitige Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),

dass der Beschwerdeführer zwar unter anderem Berichte verschiedener, im vorinstanzlichen Entscheid zitierter Ärzte aufführt, denen er eigene Darlegungen bzw. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung und einen daraus abgeleiteten Abklärungsbedarf gegenüberstellt, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass somit auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung ent- haltende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Januar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz