Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_943/2012 KI-generiert

Unemployment Insurance: Resignation Justified by Medical Necessity

Geschäftsnummer 8C_943/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed as a helper at a company and resigned due to health issues, seeking unemployment benefits shortly after leaving the job. The public unemployment insurance fund initially suspended his benefit entitlement due to self-inflicted unemployment. However, the cantonal court overturned this decision, concluding that the individual had to resign for health reasons and that continuing the employment was not reasonable given his condition. The unemployment insurance fund subsequently appealed this decision, contesting the sufficiency of the medical evidence provided that supported the individual's claim.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Unemployment Insurance: Resignation Justified by Medical Necessity: The public unemployment insurance fund initially suspended his benefit entitlement due to self-inflicted unemployment. However, the cantonal court overturned this decision, concluding that the individual had to resign for health reasons and that continuing the employment was not reasonable given his condition. The unemployment insurance fund subsequently appealed this decision, contesting the sufficiency of the medical evidence provided that supported the individual's claim.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung medizinische Notwendigkeit Krankenversicherung Arbeitslosigkeit Arbeitsunfähigkeit Beschäftigungsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Bundesgericht imposed the court costs on the appellant (Beschwerdeführerin) for losing the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The Bundesgericht imposed court costs on the appellant because they were the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (38)

715.2025.134 (2025-10-01) · bl
Employee Illness from Workplace Bullying Not Self-Induced Unemployment
«…ügliche medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 2.5 hiervor, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 3.4). 6.3.2 Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin überzeugt nicht. Zum einen ist entgegen ihrer A…»
S 2024 58 (2024-12-03) · gr
Applicant v. Unemployment Insurance Fund: Suspension of Benefits Upheld for Self-Inflicted Unemployment
«…Sachverhalts beizubringen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E.4.1, 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E.2, C 153/06 vom 12. März 2007 E.3.4; BGE 124 V 234 E.4b/bb; Urteil des Eidgenössisc…»
715.2024.117 (2024-11-20) · bl
Unemployment Benefits Suspension Upheld for Voluntary Quit Without Medical Proof
«…://www.bl.ch/kantonsgericht stand zum Zeitpunkt der Kündigung kannte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 3.1, 3.3, Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2022, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 715…»
715.24.8 (2024-11-01) · bl
Unemployment Benefits Suspension Overturned Due to Insufficient Investigation of Medical Resignation
«…gt, dass eine Kündigung aus medizini- schen Gründen angezeigt gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 3.1, 3.3). Vorliegend äusserte sich Dr. C.____ in ihrem Arztzeugnis vom 2. Sep- tember 2023 dahingehend, dass sie d…»
S 2022 132 (2023-10-31) · gr
Unemployment Benefit Suspension Overturned Due to Health-Related Resignation
«…d des Mobbings und der Erniedrigung am Arbeitsplatz zu 100% arbeitsunfähig sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E.3.4). Weiter verneinte das Bundesgericht die Einstellung in der…»
715.2022.95.46 (2023-02-16) · bl
Unemployment Benefits Denial Overturned Due to Procedural Failing
«…ichtet gewesen, in dieser Hinsicht weitere Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 3.4). Ihr Vorbringen, es liege am Beschwerdeführer, diese Unterlagen beizubringen, vermag in diesem Zusammenhang ni…»
V 2021 78 (2022-12-16) · zg
Employee Health Necessitating Resignation Voids Training Cost Reimbursement Obligation
«…ge der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; BGer 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2; 8C_606/2010 vom 20. August 2010 E. 3.2). Damit ist auch für das Gericht erwiesen, dass die Been…»
VBE.2021.475 (2022-03-24) · ag
Refusal of Demotion Constitutes Self-Inflicted Unemployment
«…es zu erbringen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts -6- 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). Nachdem sich der Beschwerde- führer nur in sehr allgemeiner Form auf seinen Gesundheitszustand…»
605 2021 152 (2022-02-28) · fr
Unemployment Insurance Suspension Overturned Due to Medically Unreasonable Employment Termination
«…senentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfolgte somit zu Unrecht (vgl. in diesem Sinne Urteil BGer 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 3.4). 4. Zusammenfassend erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosene…»
2021.12.06.sv.1 (2021-12-06) · bl
Unemployment Insurance: Demotion Refusal Due to Health Concerns
«…ichtet gewesen, in dieser Hin- sicht weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 3.4; Audit letter TCIN, Ausgabe November 2013, S. 5 f.). 6.4 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzuhalten, d…»
2021.09.22.sv.1 (2021-09-22) · bl
Unemployment Office Duty to Investigate Health-Related Resignations
«…gt, dass eine Kündigung aus medizini- schen Gründen angezeigt gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 3.1, 3.3). Vorliegend äusserte Dr. C.____ in ihrem Arztzeugnis vom 25. August 2020, dass Dr. D.____ die Kündigung u…»
2020.04.07.sv.1 (2020-04-07) · bl
Unemployment Benefits Disqualification for Precarious New Employment
«…utbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb, Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 2). Vorliegend be- scheinigen die drei Arztzeugnisse von med. pract. D.____ zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %…»
2019.05.16.sv.2 (2019-05-16) · bl
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«…i der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 2). Es ist somit zu prüfen, ob die von der Versicherten behaup- tete Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz…»
2019.02.15.sv.1 (2019-02-15) · bl
Health-Related Resignation and Unemployment Benefits Upheld
«…aus gesundheitlichen Gründen klar belegen (vgl. BGE 124 V 238 E. 4b/bb; Urteil des Bundesge- richts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 3.4). Darauf folgt, dass die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Versicherten zu Unrecht erfolgt…»
2017.10.18.sv.1 (2017-10-18) · bl
Unjustified Resignation: Insufficient Medical Evidence for Unemployment Benefits
«…t grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). Bei der Prüfung der Unterlagen fällt zunächst auf, dass kein echtzeitliches Arztzeugnis zu fin…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_943/2012

Urteil vom 13. März 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,

Beschwerdeführerin,

gegen

W.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft

vom 17. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A. Der 1972 geborene W.________ war seit 1. Dezember 2008 Hilfsmonteur bei der Firma X.________ GmbH. Am 20. Juli 2011 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis per 30. September 2011. Am 27. September 2011 stellte er Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 stellte ihn die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend Arbeitslosenkasse) wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 2010 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2012 fest.

B. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Einspracheentscheid auf (Entscheid vom 17. Oktober 2012).

C. Mit Beschwerde beantragt die Arbeitslosenkasse die Aufhebung des kantonalen Entscheides; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Versicherte, die Vorinstanz und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund Letzterer gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254 , veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Kündigung durch die versicherte Person ( Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ) und die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist ( BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil 8C_606/2010 vom 20. August 2010 E. 3.2), richtig dargelegt. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen vermögen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen ( BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil 8C_12/2010 vom 4. Mai 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Der Psychiater Dr. med. N.________ legte im Zeugnis vom 25. August 2011 dar, der Versicherte stehe in seiner Behandlung. Er habe aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsstelle in der Firma X.________ GmbH per 30. September 2011 kündigen müssen. Im Zeugnis vom 23. Dezember 2011 führte er aus, der Versicherte stehe seit 28. Januar 2011 in seiner Behandlung. Er habe aus gesundheitlichen Gründen im Zusammenhang mit der Arbeit seine Arbeitsstelle gekündigt. Die Kündigung sei aus psychiatrischer Sicht angezeigt und eine längere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar gewesen. Er habe aus diesem Grund auch vom 10. August bis 30. September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden müssen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, sich bereits um eine neue Arbeitsstelle zu kümmern.

3.2

3.3 Gestützt auf diese Arztzeugnisse kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dem Beschwerdegegner sei im Zeitpunkt der Kündigung vom 20. Juli 2011 ein weiterer Verbleib an der Arbeitsstelle in der Firma X.________ GmbH aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen, weshalb der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nicht erfüllt sei.

3.4 Die Kasse erhebt keine Rügen, die zur Bejahung einer Rechtsverletzung führen oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand des Versicherten als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen (E. 1 hievor).

Die Kasse macht geltend, die Zeugnisse des Dr. med. N.________ vom 25. August und 23. Dezember 2011 erfüllten nicht die Anforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage. Zu den von ihr zu dieser Frage ins Feld geführten bundesgerichtlichen Präjudizien ist Folgendes festzuhalten: Im Urteil C 228/02 vom 12. Oktober 2004 E. 3.3 wurde ein Arztzeugnis als zu dürftig angesehen, weil daraus lediglich hervorging, dass der Versicherte aufgrund psychischer Belastung an seinem Arbeitsplatz seine Anstellung habe kündigen müssen. Im Urteil C 122/00 vom 30. März 2001 E. 2b/bb wurde erwogen, die vage ärztliche Aussage, die gesundheitlichen Beschwerden der letzten Jahre könnten sehr wohl mit der beruflichen Situation des Versicherten zusammenhängen, genüge offensichtlich nicht, zumal sich das Attest in keiner Weise zu konkreten gesundheitlichen Problemen während der Anstellung bei der in Frage stehenden Firma geäussert habe.

In diesem Lichte sind die Zeugnisse des Dr. med. N.________ vom 25. August und 23. Dezember 2011 rechtsgenüglich. Denn er stellte klar fest, dass die Kündigung des Versicherten bei der Firma X.________ GmbH aus psychischen Gründen notwendig und er deswegen vom 10. August bis 30. September 2011 zu 100 % arbeitsunfähig war. Zudem gab der Versicherte im Fragebogen betreffend rechtliches Gehör der Kasse am 10. Oktober 2011 als Kündigungsursache gesundheitliche Gründe und Mobbing an. In der Einsprache vom 4. Januar 2012 legte er dar, er sei an der Arbeitsstelle gemobbt und immer wieder erniedrigt worden. Hätte die Kasse diese Unterlagen als nicht hinreichend angesehen, hätte sie weitere Abklärungen tätigen können, was sie indessen unterlassen hat. Demnach erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Unrecht.

Die von der Kasse weiter zitierten Urteile C 123/06 vom 13. Juli 2007 E. 5.2 (die Arztzeugnisse waren nicht begründet) und C 318/01 vom 15. Februar 2002 E. 2b (das Arztzeugnis war nicht eindeutig und es wurde keine Arbeitsunfähigkeit angegeben) sind nicht einschlägig und vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

4. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar