Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_941/2012 KI-generiert

Applicant v. Invalidity Insurance Office (Occupational Asthma and Capacity for Work)

Geschäftsnummer 8C_941/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after working as a shift supervisor and losing his job due to a non-eligibility ruling related to exposure to epoxy fumes, applied for benefits from the disability insurance system citing ongoing medical issues, including occupational asthma and back pain. Following a two-year vocational retraining program that was later aborted due to persistent health complaints, the disability insurance authority denied his claim for benefits, leading him to appeal the decision. The appeal was unsuccessful at the cantonal court level, prompting the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking a reevaluation of his case and potential compensation based on a claimed total invalidity.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 lit. a-c BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Applicant v. Invalidity Insurance Office (Occupational Asthma and Capacity for Work): Following a two-year vocational retraining program that was later aborted due to persistent health complaints, the disability insurance authority denied his claim for benefits, leading him to appeal the decision. The appeal was unsuccessful at the cantonal court level, prompting the individual to escalate the matter to the Federal Tribunal, seeking a reevaluation of his case and potential compensation based on a claimed total invalidity.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Vorsorgeleistung Feststellung der Erwerbsfähigkeit medizinisches Gutachten Verfahrensrügen unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited as a basis for disposing of the case summarily by referencing the decision of the lower court.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to decide on the appeal without an exchange of briefs (summarily) because it was clearly unfounded.

Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG

Cited in conjunction with Art. 66 BGG regarding the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

8C_88/2023 (2024-08-08)
Federal Supreme Court Upholds Rejection of Invalidity Claim Due to Non-Cooperation in Medical Examination
«…ungsanspruch. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteil vom 27. September 2012) und das Bundesgericht (Urteil 8C_941/2012 vom 7. Januar 2013) wiesen die hiergegen erhobenen Beschwerden ab. A.b. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 meldete sich A…»
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Invalidity Pension Revocation Upheld Due to Improved Medical Condition
«…instanzlichen Argumentation sowie in appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid (Urteile 8C_941/2012 vom 7. Januar 2013 E. 2.3, 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2 mit Hinweisen) erschöpfen, vermögen an diesem Ergebni…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_941/2012

Urteil vom 7. Januar 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte

M.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 27. September 2012.

Sachverhalt:

A. M.________, geboren 1961, arbeitete vom 1. Juni 2005 bis 30. November 2006 als Schichtführer für die T.________ AG. Im Zusammenhang mit dieser beruflichen Tätigkeit erliess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 22. November 2006 für Arbeiten mit Exposition zu Dämpfen von Epoxidharzen und deren Aminhärtern eine Nichteignungsverfügung, weshalb M.________ diese Stelle per 31. Januar 2007 verlor. Am 12. Dezember 2006 meldete er sich wegen seit 6. Juni 2006 anhaltender Beschwerden ("Berufsasthma und Rückenschmerzen bei Bandscheibenschaden") bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Aufgrund erwerblicher Abklärungen nahm er ab 28. Juli 2007 wunschgemäss eine zweijährige Umschulung zum CNC-Operateur auf, welche er am 7. Februar 2009 wegen anhaltend geklagter Beschwerden abbrach. Nach eingehenden medizinischen Abklärungen und insbesondere gestützt auf eine polydisziplinäre Expertise des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ vom 11. Mai 2011 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 30. November 2011 einen Leistungsanspruch.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des M.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. September 2012 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rechtsbegehren Ziff. 1) beantragen, es sei eine neue, insbesondere orthopädische Begutachtung anzuordnen (Rechtsbegehren Ziff. 2) und die IV-Stelle sei anzuweisen, "dem Beschwerdeführer eine IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 %, nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2007, auszurichten" (Rechtsbegehren Ziff. 3). "Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung des beantragten Gutachtens und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen" (Rechtsbegehren Ziff. 4).

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt ( Art. 95 lit. a-c BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Hingegen findet unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht nicht statt.

1.3 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Die vor Bundesgericht vorgetragene Beschwerdebegründung beschränkt sich einzig auf die Argumentation, Verwaltung und Vorinstanz hätten zu Unrecht auf das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ abgestellt.

2.1 Das kantonale Gericht hat nach eingehender Beweiswürdigung der medizinischen und erwerblichen Aktenlage mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), zutreffend erkannt, dass insbesondere gestützt auf das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit unter Wechselbelastung und ohne Exposition zu Dämpfen von Epoxidharzen und deren Aminhärtern zumutbar ist.

2.2 Soweit der Versicherte rügt, der explorierende Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ habe zu Beginn der Untersuchung selber Medikamente eingenommen bzw. einnehmen müssen, behauptet der Beschwerdeführer nicht und sind auch keine entsprechenden Anhaltspunkte erkennbar, dass dadurch die Urteilsfähigkeit des Gutachters beeinträchtigt gewesen wäre oder die Medikamenteneinnahme anderweitig die Beurteilung des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ zu Ungunsten des Versicherten negativ beeinflusst hätte. Hinsichtlich der beanstandeten Dauer der Untersuchung ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteile 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2 und 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 E. 5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ den praxisgemässen Anforderungen ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) nicht zu genügen vermöchte. Vielmehr erfüllt es die von der Rechtsprechung aufgestellten formellen und materiellen Voraussetzungen an ein lege artis abgefasstes beweiskräftiges Gutachten, weshalb das kantonale Gericht zu Recht darauf abgestellt hat.

2.3 Die Beweiswürdigung gemäss angefochtenem Entscheid ist nicht zu beanstanden. Der Versicherte legt nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt mit Blick auf Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG festgestellt hätte. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich in erster Linie in einer Wiederholung der vorinstanzlichen Argumentation sowie in appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2 mit Hinweisen) erschöpfen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Versicherte zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern von einer weiteren multidisziplinären Abklärung neue entscheidwesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären. Bei gegebener Aktenlage hat das kantonale Gericht zu Recht und ohne Verletzung des Willkürverbots in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet.

3.

3.1 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.2 Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Hochuli