Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_941/2011 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Procedural Non-Compliance in Invalidity Insurance Case

Geschäftsnummer 8C_941/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal submitted by an individual against a previous ruling by the Federal Administrative Court regarding invalidity insurance. The appellate body noted that the appeal did not meet necessary legal requirements for valid reasoning and failed to adequately contest the key considerations made in the lower court's decision. Additionally, new evidence introduced by the appellant was deemed inadmissible, as it was presented after the contested decision had been made. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal based on these deficiencies.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Dismissal of Appeal for Procedural Non-Compliance in Invalidity Insurance Case: The appellate body noted that the appeal did not meet necessary legal requirements for valid reasoning and failed to adequately contest the key considerations made in the lower court's decision. Additionally, new evidence introduced by the appellant was deemed inadmissible, as it was presented after the contested decision had been made. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal based on these deficiencies.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung Klageschrift administrative Entlassung Prozessvoraussetzung ergänzende medizinische Abklärung medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient argumentation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide that no court costs should be levied in this case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_941/2011

Urteil vom 27. Januar 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 24. Oktober 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des G.________ vom 30. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2011,

in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 5. Dezem-ber 2011 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 14. Dezember 2011 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 30. November 2011 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass der Beschwerdeführer zwar gegenüber den im vorinstanzlichen Entscheid als massgebend erachteten Gutachten verschiedene Einwendungen vorbringt und andere medizinische Berichte erwähnt, die nach seiner Auffassung eine zutreffendere Beweiswürdigung wiedergeben, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_511/2011 vom 4. August 2011 und 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011 mit Hinweisen),

dass zudem die neu beigebrachte Stellungnahme des Dr. M.________ vom 23. November 2011 ein nach dem angefochtenen Entscheid erstelltes Beweismittel darstellt und mithin als Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (Urteil 8C_515/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 2), wobei daraus auch keine relevanten Rückschlüsse auf den bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretenen Sachverhalt gezogen werden können ( BGE 132 V 215 E. 3.1.1. S. 220),

dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, offensichtlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel erhoben wurde, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2011 nachgereicht worden ist,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz