Claimant v. Federal Administrative Court (Appeal Extension and Legal Aid)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a federal accident insurance institution regarding a decision that denied the extension of a pending appeal to include matters outside the scope of data protection concerns. The complaint also sought the appointment of free legal counsel, which was denied by the federal administrative court. The individual contested this decision, arguing for a broader consideration of issues in the appeal process. However, the court noted that the individual failed to adequately address the specific rationale provided in the prior decision and showed tendencies towards vexatious litigation. Consequently, the court decided not to entertain the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 273 Abs. 1 BStP, Art. 90 Abs. 1 OG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant v. Federal Administrative Court (Appeal Extension and Legal Aid): The complaint also sought the appointment of free legal counsel, which was denied by the federal administrative court. The individual contested this decision, arguing for a broader consideration of issues in the appeal process. However, the court noted that the individual failed to adequately address the specific rationale provided in the prior decision and showed tendencies towards vexatious litigation. Consequently, the court decided not to entertain the complaint.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière) in the simplified procedure.
Used to reject the request for free legal aid and assistance.
Used to impose court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_941/2008
Urteil vom 22. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung und unentgeltliche Verbeiständung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2008.
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2008, worin die Ausdehnung des bei ihr von F.________ gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 4. August 2008 anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens auf ausserhalb der datenschutzrechtlichen Gesichtspunkte liegende Fragen verweigert und zugleich das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgelehnt wurde,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. November 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb sie nicht auf ausserhalb des durch den angefochtenen Einspracheentscheid vordefinierten Streitgegenstandes Liegendes eintreten könne und warum eine unentgeltliche Verbeiständung für das bei ihr anhängige Verfahren nicht geboten sei,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 8. November 2008 ein gegenteiliges Vorgehen von der Vorinstanz fordert, ohne sich indessen mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid hinreichend auseinanderzusetzen,
dass überdies die Vorgehensweise des Rechtsuchenden querulatorische Züge aufweist, nachdem ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 bereits den Unterschied zwischen der rechtskräftig entschiedenen Frage der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der SUVA für die in den Jahre 1958 und 1980 erlittenen Gesundheitsschäden (zuletzt mit Urteil 8F_6/2007 vom 21. April 2008) einerseits und der (davon unabhängigen) Frage nach der von ihm unter Berufung auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) gewünschten Entfernung eines bestimmten Gutachtens aus den SUVA-Akten andererseits aufgezeigt hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG abzulehnen ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel