Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_940/2011 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Upheld for Failure to Attend Interview

Geschäftsnummer 8C_940/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual was denied unemployment benefits for 23 days due to failure to comply with instructions from the relevant employment office, specifically not attending a mandated registration meeting for an employment program. The decision to deny benefits was upheld by the social insurance court, and the individual appealed, arguing the employment program was not suitable for their situation. However, the court found that their refusal to participate in the required meeting justified the denial of benefits, and the individual's arguments did not prove the program's unreasonableness according to legal standards. Ultimately, the appeal was dismissed, and the court upheld the initial decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unemployment Benefits Suspension Upheld for Failure to Attend Interview: The decision to deny benefits was upheld by the social insurance court, and the individual appealed, arguing the employment program was not suitable for their situation. However, the court found that their refusal to participate in the required meeting justified the denial of benefits, and the individual's arguments did not prove the program's unreasonableness according to legal standards. Ultimately, the appeal was dismissed, and the court upheld the initial decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Pflichtverletzung Arbeitnehmerstatus statutarische Leistung Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the untimeliness of a submitted document.

Art. 109 BGG

The appeal was rejected under the simplified procedure without exchange of written statements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_940/2011

Urteil vom 22. Februar 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung,

Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 24. Oktober 2011.

In Erwägung,

dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich B.________ mit Verfügung vom 26. Januar 2010 und Einspracheentscheid vom 10. März 2010 für 23 Tage ab 19. November 2009 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat, weil sie einer Weisung des zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) nicht gefolgt war und sich vom angeordneten Anmeldegespräch für ein Einsatzprogramm im Rahmen einer vorübergehenden Beschäftigung abgemeldet hatte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Oktober 2011 abgewiesen hat,

dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt,

dass auf die Einholung der Akten der Vorinstanz verzichtet wurde,

dass nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts die Rügen der Versicherten (wonach namentlich das Beschäftigungsprogramm ihrer persönlichen beruflichen Situation nicht diene, statistisch gesehen sogar ungeeignet sei, die Vermittlungsfähigkeit zu verbessern, und andere diesbezügliche Vorkehren sinnvoller wären) keine Zweifel an der Zumutbarkeit der arbeitsmarktlichen Massnahme erwecken konnten, zumal sie sich bereits geweigert habe, an einem Erstgespräch teilzunehmen,

dass die Beschwerdeführerin auch letztinstanzlich sinngemäss im Wesentlichen einzig vorbringt, der entsprechende Einsatz wäre gemäss den schon im Voraus erhaltenen Unterlagen für ihre Wiedereingliederung nicht zweckmässig gewesen, welche subjektive Ansicht jedoch keine Unzumutbarkeit im Sinne des Gesetzes zu begründen vermag,

dass die Missachtung der Weisung auch dadurch nicht zu entschuldigen ist, dass die Versicherte nach ihren Angaben dank selbst finanzierter Weiterbildungen per Januar 2012, also mehr als zwei Jahre später, eine neue Stelle antreten konnte,

dass dieser Umstand wie auch der Einwand, die Versicherte habe bei der Absage des angeordneten Erstgesprächs den Dienstweg eingehalten, eine Beanstandung der Dauer der Einstellung im Bereich des mittelschweren Verschuldens durch das Bundesgericht nicht rechtfertigt, da im letztinstanzlichen Verfahren keine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen ist,

dass das nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2011 nicht zu berücksichtigen ist,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG , ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo