Petitioner's Failed Appeal Regarding Denial of Legal Aid Due to Unsubstantiated Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertArbeitslosenversicherung (unentgeltliche Prozessführung; Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2024 (VV.2024.122/Z).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Petitioner's Failed Appeal Regarding Denial of Legal Aid Due to Unsubstantiated Grounds: Dezember 2024 (VV.2024.122/Z).
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entry into proceedings due to an obvious defect in substantiation.
The court waived the collection of court fees exceptionally.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_94/2025
Urteil vom 20. März 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (unentgeltliche Prozessführung; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Dezember 2024 (VV.2024.122/Z).
Erwägungen:
1. Nach
Art. 95 BGG
kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (
BGE 134 V 53
E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik:
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
144 V 50
E. 4.2;
137 V 57
E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2. Das kantonale Gericht wies mit gemäss postamtlicher Bescheinigung am 11. Januar 2025 zugestelltem Zwischenentscheid vom 18. Dezember 2024 das vom Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des anberaumten Kostenvorschusses, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dazu führte es aus, bereits am 19. Juli 2024 sei ein erstes Gesuch gestellt worden. Dieses sei am 25. September 2024 sowohl wegen fehlender Bedürftigkeit als auch mit Blick auf die mangelnden Erfolgsaussichten in der Sache abgewiesen worden (Anfechtungsobjekt: Abweisung des Gesuchs um Erlass der Forderung der Arbeitslosenkasse auf Rückerstattung zu Unrecht bezogener Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 8'964.90; fehlende grosse Härte im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 ATSG
zum Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung am 17. Januar 2024 rechtskräftig entschieden wurde). An der Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens habe sich nichts geändert, zumal die geltend gemachten veränderten finanziellen Verhältnisse nicht den für die Beurteilung der grossen Härte massgeblichen Stichtag betreffen würden.
3. Darauf geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Statt dessen trägt er ausserhalb davon Liegendes vor, indem er die im ersten Zwischenentscheid vom 25. September 2024 vorgenommene Bemessung der prozessualen Bedürftigkeit kritisiert.
4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
.
5. In Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
kann ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteil 8C_538/2022 vom 27. September 2022) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit wird das mit Eingabe vom 11. Februar 2025 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. März 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel