Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_936/2015 KI-generiert

Claimant Fails to Meet Statutory Requirements for Effective Appeal Against Denial of Accident Insurance Benefits

Geschäftsnummer 8C_936/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a national accident insurance institution regarding a decision by the Cantonal Court of Lucerne made on November 16, 2015. The dispute centers on the outcomes following an accident that occurred on September 15, 2006, specifically the determination of benefits related to the insured individual's claim. The individual challenged the initial ruling, but the higher court assessed that the appellant's submissions did not adequately address the critical considerations outlined in the prior court's decision, which indicated that lack of concrete organic injury and causal connection negated the entitlement to further insurance benefits. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient legal justification.

Legislator-Regeste

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Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Meet Statutory Requirements for Effective Appeal Against Denial of Accident Insurance Benefits: The dispute centers on the outcomes following an accident that occurred on September 15, 2006, specifically the determination of benefits related to the insured individual's claim. The individual challenged the initial ruling, but the higher court assessed that the appellant's submissions did not adequately address the critical considerations outlined in the prior court's decision, which indicated that lack of concrete organic injury and causal connection negated the entitlement to further insurance benefits. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to insufficient legal justification.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) gesetzliche Unfallversicherung Dahinfallen der Versicherungsleistungen Formerfordernisse gesetzliche Frist direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (nicht eingetreten) because it was deemed inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court ruled that judicial costs would not be collected for this proceeding due to the particular circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_936/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 16. November 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 19. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 16. November 2015,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des A.________ vom 8. Januar 2016 (Poststempel),

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb sich nach dem Unfall vom 15. September 2006 der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Januar 2015 nicht beanstanden lässt und zufolge fehlender objektivierbarer organischer Unfallfolgen sich die Frage nach der adäquaten Kausalität stellt, welche vorliegend klar zu verneinen ist, womit es an der Anspruchsvoraussetzung für die (Weiter-) Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung fehlt,

dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 19. Dezember 2015 und 8. Januar 2016 mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,

dass die beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften weitgehend appellatorische Kritik aufweisen und sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge, d.h. der Schilderung der gesundheitlichen Situation und der vorgenommenen Behandlungen sowie Untersuchungen erschöpfen, ohne auf die massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen konkret einzugehen und in hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG getroffen haben sollte,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingaben ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. Mitteilung vom 22. Dezember 2015),

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz