Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Inadequate Substantiation in Public Employment Law Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision by the administrative court of a Swiss canton related to public employment law. The complainant challenged a ruling that dismissed their claim for unlawful dismissal, primarily on the grounds of a late filing and the lack of evidence for a formal termination of employment by the employer. The complainant's arguments centered on procedural issues rather than addressing the foundational reasons for the dismissal, leading to a conclusion that the complaint did not adequately engage with the legal basis of the prior decision. Consequently, the court determined that it could not accept the appeal and also denied the request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Inadequate Substantiation in Public Employment Law Case: The complainant challenged a ruling that dismissed their claim for unlawful dismissal, primarily on the grounds of a late filing and the lack of evidence for a formal termination of employment by the employer. The complainant's arguments centered on procedural issues rather than addressing the foundational reasons for the dismissal, leading to a conclusion that the complaint did not adequately engage with the legal basis of the prior decision. Consequently, the court determined that it could not accept the appeal and also denied the request for legal aid.
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KI-generiertUsed to refuse to enter upon the appeal due to manifest deficiencies in the statement of grounds (simplified procedure).
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was not granted.
Used to waive the collection of court costs due to the circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_936/2014
Urteil vom 17. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Wohlen, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Häggi Furrer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2014.
Nach Einsicht
in die am 17. Januar 2015 ergänzte Beschwerde vom 27. Dezember 2014 (beide Daten jeweils Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt,
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, die je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen, in der Beschwerde überdies aufgezeigt werden muss, inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen),
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass das Verwaltungsgericht der bei ihm am 30. August 2014 anhängig gemachten Klage aus zwei Gründen nicht stattgegeben hat, nämlich weil
- gemäss § 48 Abs. 4 PersG/AG Klagen zu Vertragsauflösungen innert sechs Monaten ab Zustellung der Kündigung einzureichen seien, dies aber vorliegend mit Klageerhebung vom 30. August 2014 offenkundig verspätetet erfolgt sei, da, hätte die Beklagte tatsächlich das Arbeitsverhältnis aufgelöst, dies auf alle Fälle vor dem 28. Februar 2014 der Fall gewesen sei, und
-es überdies am erforderlichen Klagefundament, d.h. an einer durch die Beklagte ausgesprochenen (fristlosen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses, fehle,
dass die Beschwerdeführerin zwar die vorinstanzlichen Ausführungen zum Fristenlauf näher bemängelt,
dass sie überdies aber einzig behauptet, erfolglos um ein Gespräch mit der Schulverwaltung ersucht zu haben,
dass damit selbst in Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Laienbeschwerde vorliegt und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wird, und bei allem Verständnis für die schwierige Lage der Beschwerdeführerin nicht von einer gültigen Beschwerdeschrift ausgegangen werden kann,
dass nämlich damit in keiner Art und Weise dargetan ist, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen zur fehlenden Kündigung durch die Arbeitgeberin in willkürlicher oder anderweitig verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offenkundig ist,
dass damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dabei dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Nachachtung von Art. 64 Abs. 1 BGG nicht stattgegeben werden kann,
dass indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel