Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_936/2009 KI-generiert

Unemployment Fund Restitution of Overpaid Benefits Appeal Dismissed for Lack of Substantiated Legal Reasoning

Geschäftsnummer 8C_936/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and a cantonal unemployment insurance fund regarding the entitlement to receive insolvency compensation. The individual had his claim rejected by the cantonal administrative court, which determined that the eligibility criteria for the compensation were not met. The individual later submitted a complaint to a higher court, but the court found that the complaint did not provide sufficient grounds for contesting the prior decision and did not adequately address relevant points mentioned in the previous ruling. Consequently, the higher court decided not to consider the complaint and chose not to impose court costs in the matter.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 51 Abs. 1 AVIG, Art. 25 Abs. 1 Satz, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Unemployment Fund Restitution of Overpaid Benefits Appeal Dismissed for Lack of Substantiated Legal Reasoning: The individual had his claim rejected by the cantonal administrative court, which determined that the eligibility criteria for the compensation were not met. The individual later submitted a complaint to a higher court, but the court found that the complaint did not provide sufficient grounds for contesting the prior decision and did not adequately address relevant points mentioned in the previous ruling. Consequently, the higher court decided not to consider the complaint and chose not to impose court costs in the matter.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Rückforderung von Leistungen Arbeitslosenentschädigung unrechtmässig bezogene Leistungen Zahlungsunfähigkeit Lohnanspruch sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to inadmissibility (lack of proper substantiation).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court costs are waived in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_936/2009

Urteil vom 30. November 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Oktober 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des H.________ vom 5. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Oktober 2009,

in die nach Erlass der Verfügung vom 6. November 2009 betreffend fehlende Beilagen am 13. November 2009 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Hauptsache den beschwerdegegnerischen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2009 bestätigt und dazu im Einzelnen dargelegt hat, dass die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 AVIG für die Gewährung der Insolvenzentschädigung nicht erfüllt waren und deshalb die Entschädigung dem Beschwerdeführer zu Unrecht ausgerichtet wurde ( Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ), so dass die Leistungen - da auch die Erfordernisse des Art. 53 Abs. 2 ATSG für die Wiedererwägung gegeben sind - zurückzuerstatten sind, wobei im Rahmen dieses hier einzig zu beurteilenden Rückerstattungsverfahrens die Fragen eines allfälligen Verschuldens - sei es seitens der Verwaltung oder des Versicherten - bzw. eines tatsächlichen Lohnbezugs des Beschwerdeführers nach den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts unerheblich sind,

dass sich der Versicherte in seiner letztinstanzlichen Beschwerde mit diesen entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich der Beschwerdeführer vielmehr - neben der betreibungsrechtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche - vor allem darauf beschränkt, sich zu den Fragen eines allfälligen Verschuldens bzw. eines tatsächlich nicht erfolgten Lohnbezugs zu äussern, welche Gesichtspunkte nicht das vorliegende Rückerstattungsverfahren, sondern nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz die Frage eines allfälligen Erlasses der Rückerstattungsschuld betreffen, was hier jedoch nicht Verfahrensgegenstand ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ; vgl. zum entsprechenden weiteren Vorgehen Art. 4 Abs. 4 f. ATSV),

dass deshalb die genannte Eingabe, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel darstellt, obwohl der angefochtene Entscheid vom 1. Oktober 2009 gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 6. November 2009 nachgereicht worden ist ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - praxisgemäss ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz