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8C_934/2012 KI-generiert

Dismissal of Invalidity Insurance Appeal for Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 8C_934/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich regarding invalidity insurance. The complainant challenged the findings related to the applicable method for determining disability and the assessment of work capacity but failed to provide sufficient arguments or evidence to demonstrate errors in the lower court's conclusions. The tribunal noted the lack of a legally acceptable basis for the appeal, citing deficiencies in the reasoning presented by the complainant regarding the factual findings and legal violations. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Dismissal of Invalidity Insurance Appeal for Inadequate Substantiation: The complainant challenged the findings related to the applicable method for determining disability and the assessment of work capacity but failed to provide sufficient arguments or evidence to demonstrate errors in the lower court's conclusions. The tribunal noted the lack of a legally acceptable basis for the appeal, citing deficiencies in the reasoning presented by the complainant regarding the factual findings and legal violations. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invalidenversicherung ärztlicher Bericht neues rechtliches Vorbringen Subrogation des Versicherers Handlungsfähigkeit betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (nicht eingetreten) based on this simplified procedure article due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_934/2012

Urteil vom 6. Dezember 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

P.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 26. September 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. November 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2012,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als falsch zu bezeichnen,

dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich dargelegt haben soll,

dass die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz zur anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich/gemischte Methode) und zur Restarbeitsfähigkeit zwar kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen rechtsfehlerhaft sein könnten,

dass sie statt dessen mit dem Arztbericht vom 7. November 2012 ein unzulässiges Novum ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) einreicht,

dass sie auch sonst keine Rechtsverletzung genügend rügt,

dass damit der Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel