Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_932/2009 KI-generiert

Appeal on Unemployment Insurance Benefits Deemed Inadmissible for Insufficient Legal Substantiation

Geschäftsnummer 8C_932/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a dispute regarding unemployment insurance, where an individual filed a complaint against a decision made by the administrative court of the Canton of Bern. The complaint, submitted in November 2009, was criticized for failing to meet necessary legal requirements, specifically lacking substantive engagement with the prior ruling and insufficient clarification of alleged factual inaccuracies. Consequently, the court determined that the appeal was not valid and decided not to further consider it, imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal on Unemployment Insurance Benefits Deemed Inadmissible for Insufficient Legal Substantiation: The complaint, submitted in November 2009, was criticized for failing to meet necessary legal requirements, specifically lacking substantive engagement with the prior ruling and insufficient clarification of alleged factual inaccuracies. Consequently, the court determined that the appeal was not valid and decided not to further consider it, imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosigkeit Beschwerdelegitimation Prozessvoraussetzung Krankenversicherung Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained because it is obviously inadmissible (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_932/2009

Urteil vom 8. Januar 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

U.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Oktober 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. Oktober 2009,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird ( BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die Beschwerde des Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich praktisch in einer Wiederholung der Eingabe vom 24. Juni 2009 an das Verwaltungsgericht erschöpft und sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern deren Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,

dass hieran auch die Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes nichts zu ändern vermögen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem beco Berner Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz