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8C_931/2008 KI-generiert

Appeal against Disability Pension Award Dismissed for Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 8C_931/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding disability insurance benefits. The individual, born in 1957, received a full disability pension from October 1, 2002, to February 28, 2006, followed by a half pension. Dissatisfied with this determination, the individual appealed the decision to a higher court, seeking either a full pension from the outset or a full pension for the initial period followed by a three-quarter pension thereafter. The administrative court ultimately rejected the appeal, leading to further legal action at the federal level.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Appeal against Disability Pension Award Dismissed for Insufficient Legal Justification: The individual, born in 1957, received a full disability pension from October 1, 2002, to February 28, 2006, followed by a half pension. Dissatisfied with this determination, the individual appealed the decision to a higher court, seeking either a full pension from the outset or a full pension for the initial period followed by a three-quarter pension thereafter. The administrative court ultimately rejected the appeal, leading to further legal action at the federal level.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Festsetzung der Invalidenrente Viertelsrente Teilentscheid substantiierte Begründung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Art. 42 Abs. 2 BGG
Cited in the reasoning (E. 3) to establish that the appeal submission failed to meet minimum reasoning requirements, which resulted in the application of Art. 108 BGG in the dispositive.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten, bei offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
Art. 106 Abs. 1 BGG
Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art.
Art. 108 BGG
Used to dismiss the appeal in the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.
Art. 66 al. 1 LTF
Used to order the appellant to pay the court costs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 134 II 244
Condominium Owners' Appeal Against Mobile Base Station Dismissed for Insufficient Substantiation.
BGE 134 II 247
Das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift ist nicht geboten ( BGE 134 II 247 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to dismiss the appeal in the simplified procedure because the grounds for appeal were insufficient.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 3) to establish that the appeal submission failed to meet minimum reasoning requirements, which resulted in the application of Art. 108 BGG in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_931/2008

Urteil vom 5. Januar 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien

R.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch, Weggisgasse 1, 6004 Luzern,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,

6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern

vom 29. September 2008.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 28. August 2007 sprach die IV-Stelle Luzern R.________, geboren 1957, mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze, bis 28. Februar 2006 befristete und ab 1. März 2006 eine halbe Invalidenrente zu.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 29. September 2008 ab.

R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2006 eine ganze, ab 1. März 2006 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten, bei offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG . Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

3. Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerdebegründung entspricht wortwörtlich den Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren und unterscheidet sich davon nur in wenigen untergeordneten Punkten, so bei der Schilderung des kantonalen Verfahrens und der Wiedergabe von Erwägungen des kantonalen Gerichts. Im Übrigen beschränkt sie sich auf eine sehr kurze Darstellung der eigenen Sichtweise. So wird bezüglich des Valideneinkommens in Wiederholung der Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, ausgehend von den Einträgen im Individuellen Konto für die (wirtschaftlich starken) Jahre 1994/1995 in Höhe von Fr. 93'000.- könnte der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall Fr. 115'000.- (eventualiter mindestens Fr. 95'000.-) verdienen. Zu diesem Einwand hat das kantonale Gericht eingehend Stellung genommen. Des Weiteren wird in der Beschwerde erwähnt, dass beim Invalideneinkommen an einem 25%igen Abzug vom Tabellenlohn festgehalten werde, ohne dass sich der Beschwerdeführer dazu näher äussern würde.

Damit mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen. Die Beschwerde genügt daher den in Erwägung 2 dargelegten Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

4. Die Beschwerde ist damit unzulässig und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG , namentlich ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt. Das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift ist nicht geboten ( BGE 134 II 247 E. 2.4.2 S. 247 f.).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo