Claimant's Appeal Against Remand for Recalculation Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against a decision made by the Public Employment Insurance Fund regarding unemployment insurance. The complaint contested a ruling from the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which had previously accepted the insured person's appeal, resulting in the annulment of an earlier decision and instructing the administration to re-evaluate the demand for repayment. The Swiss Federal Tribunal evaluated the admissibility of the complaint, determining that it was not permissible as it did not meet the legal criteria for appeal. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Claimant's Appeal Against Remand for Recalculation Inadmissible: The complaint contested a ruling from the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which had previously accepted the insured person's appeal, resulting in the annulment of an earlier decision and instructing the administration to re-evaluate the demand for repayment. The Swiss Federal Tribunal evaluated the admissibility of the complaint, determining that it was not permissible as it did not meet the legal criteria for appeal. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the complaint.
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KI-generiertThe appeal was rejected simpliciter (no entry) based on this procedural article concerning the inadmissibility of the appeal against an interlocutory decision.
Cited in the dispositive to rule on the waiver of court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_93/2014
Urteil vom 19. Februar 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 19. September 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des Z.________ vom 1. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. September 2013, mit welchem u.a. das Rechtsmittel des Versicherten dahingehend gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Rückforderung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde,
in Erwägung,
dass es sich beim vorliegend angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte ( BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484),
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist,
dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordnete Neuberechnung der Rückforderung obsolet würde, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler: Urteile 8C_413/2013 vom 15. Juli 2013, 8C_963/2012 vom 20. Dezember 2012, 8C_268/2013 vom 3. Mai 2013 und 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012, je mit Hinweisen),
dass im Übrigen den Parteien nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz