Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_93/2012 KI-generiert

Insurer's Appeal Against Cantonal Court Mandating Review of Renewed Invalidity Claim Inadmissible

Geschäftsnummer 8C_93/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over accident insurance benefits following an accident that occurred in 1986. The claimant had been receiving a temporary disability pension, but when they reported a deterioration in their health in 2010, the insurance company determined there was no renewed entitlement to benefits. Upon appeal by the claimant, a lower court mandated the insurer to reconsider the request for benefits. The insurer contested this decision, arguing it was unjustified and sought a review from a higher court, which examined the case to determine the appropriateness of the prior rulings and whether the appeal should be heard.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Insurer's Appeal Against Cantonal Court Mandating Review of Renewed Invalidity Claim Inadmissible: The claimant had been receiving a temporary disability pension, but when they reported a deterioration in their health in 2010, the insurance company determined there was no renewed entitlement to benefits. Upon appeal by the claimant, a lower court mandated the insurer to reconsider the request for benefits. The insurer contested this decision, arguing it was unjustified and sought a review from a higher court, which examined the case to determine the appropriateness of the prior rulings and whether the appeal should be heard.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherer Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Zwischenentscheid Praxisänderung Verfahrensüberprüfung Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal without entering into the merits due to simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule imposing the court costs on the appellant based on the outcome of the decision.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The provision defining the conditions for appealing an interlocutory decision (cited multiple times in the reasoning to establish inadmissibility).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_93/2012

Urteil vom 3. Mai 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, PRD Rechtsdienst, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,

vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2011.

In Erwägung,

dass S.________ für Folgen eines am 22. April 1986 erlittenen Unfalls Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, u.a. eine bis 30. September 1994 befristete Invalidenrente, bezog,

dass die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer auf die mit einer gesundheitlichen Verschlechterung begründete Rückfallmeldung des S.________ vom 18. Juni 2010 hin am 12. Oktober 2010 verfügte, es bestehe kein erneuter Anspruch auf eine Invalidenrente aus dem Unfall vom 22. April 1986,

dass die Allianz auf Einsprache des S.________ hin ihre Verfügung dahingehend abänderte, dass auf das Rentenbegehren nicht eingetreten werde, da keine anspruchsrelevante Änderung glaubhaft gemacht worden sei (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2011),

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft in Gutheissung der von S.________ hiegegen eingereichten Beschwerde den Einspracheentscheid aufhob und die Allianz verpflichtete, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (Entscheid vom 13. Oktober 2011),

dass die Allianz mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2010 zu bestätigen,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob auf die Beschwerde einzutreten ist ( BGE 135 II 94 E. 1 mit Hinweis; 135 V 443 E. 1 S. 444 mit Hinweisen),

dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt, gegen den die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),

dass das Bundesgericht im als Grundsatzentscheid ergangenen Urteil 9C_898/2007 vom 24. Juli 2008 (veröffentlicht in: SVR 2009 IV Nr. 14 S. 35) erkannt hat, die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung eines unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung gestellten erneuten Leistungsbegehrens habe für den Versicherer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge,

dass sich im vorliegenden Fall gleich verhält und ein solcher Nachteil daher ebenfalls zu verneinen ist,

dass die von der Allianz erwähnten Urteile keine andere Betrachtungsweise rechtfertigen, da, soweit diese nicht ohnehin unter dem zwischenzeitlich durch das BGG ersetzten Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege (OG) ergangen sind, dort - anders als hier und im Urteil 9C_898/2007 - davon auszugehen war, der Versicherer sei aufgrund der Rückweisung der Gefahr ausgesetzt, einen seiner Auffassung widersprechenden Entscheid fällen zu müssen,

dass demnach kein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt,

dass die bundesgerichtliche Überprüfung des Zwischenentscheids auch nicht aus verfahrensökonomischen Gründen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG geboten ist (vgl. Urteil 9C_898/2007 E. 1.2 und 2.2),

dass die Beschwerde demnach offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass sich die Frage einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner nicht stellt, da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Mai 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Lanz