Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_924/2008 KI-generiert

Appellant v. Disability Insurance Office (Invalidity Pension Denial)

Geschäftsnummer 8C_924/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman born in 1956 who had been employed as a cleaner and subsequently applied for disability benefits due to weakened arm muscles in December 2004. An assessment conducted by the relevant social insurance office, supported by medical reports and an interdisciplinary evaluation, determined that she had an invalidity degree of 18.52% and denied her claim for a pension. The woman contested this decision, but the Administrative Court of the Canton of Bern upheld the denial of her appeal. She then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a re-evaluation of her situation, particularly with regard to the adequacy of the medical assessments used in the decision-making process.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Appellant v. Disability Insurance Office (Invalidity Pension Denial): An assessment conducted by the relevant social insurance office, supported by medical reports and an interdisciplinary evaluation, determined that she had an invalidity degree of 18.52% and denied her claim for a pension. The woman contested this decision, but the Administrative Court of the Canton of Bern upheld the denial of her appeal. She then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a re-evaluation of her situation, particularly with regard to the adequacy of the medical assessments used in the decision-making process.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Festsetzung der Invalidenrente medizinische Beweismittel Prüfung des Kausalzusammenhangs Rechtsfähigkeit sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

IV.2023.12 (2023-12-05) · sg
Appeal Dismissed for Insufficient Disability Rating
«…en Fällen gar verunmöglicht (Urteile des Bundesgerichts vom 5. August 2014, 8C_252/2014, E. 3.4, und vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.3). 6.2.3. Relevant für die Beurteilung des frühestens ab Juli 2021 bestehenden allfälligen Rentenanspruchs sind…»
2020.08.06.sv.2 (2020-08-06) · bl
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«…en Fachperson allenfalls vorhandenen Akten eingeholt werden müssen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.3 mit Hinweis). 7.3 In seiner Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zwischen der ersten Operation vom…»
200 2019 424 (2019-07-18) · be
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«…zogen wird, recht- sprechungsgemäss keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund dar (Ent- scheid des BGer vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.2), wovon abzurü- cken vorliegend kein Anlass besteht, zumal keine Anzeichen für eine fach- lich-inhaltliche Weis…»
200 2016 626 (2017-11-30) · be
Challenge to Mandatory Bidisciplinary Medical Assessment for Invalidity Benefits
«…des BGer vom 8. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2017, IV/16/626, Seite 12 April 2009, 8C_924/2008, E. 3.2), wovon abzurücken vorliegend kein An- lass besteht, zumal keine Anzeichen für eine fachlich-inhaltliche Weisun…»
200 2016 832 (2017-10-24) · be
Disability Claimant Challenges Expert Panel Impartiality
«…gen wird, rechtsprechungsgemäss keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund darstellt (Entscheid des BGer vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.2), wovon abzurücken vorliegend kein An- lass besteht, zumal keine Anzeichen für eine fachlich-inhaltliche Weisun…»
200 2016 992 (2017-07-03) · be
Claimant challenges rheumatologist appointment for disability exam; court upholds appointment despite bias allegations.
«…rechtsprechungsgemäss keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund darstellt (Entscheid des BGer vom 8. April 2009, 8C_924/2008, E. 3.2), wovon abzurücken vorliegend kein Anlass besteht, zumal keine Anzeichen für eine fachlich-inhaltliche Weisungs…»
S 2015 59 (2016-05-24) · gr
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«…rechtskon- formen Begutachtung erheblich erschwert oder sogar verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2008 vom 8. April 2009 E.3.3). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Einwände gegen die Be- weiskra…»
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«…zum Nachweis des rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügt (BGE 125 V 351 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2008 E.3.3). Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Unfall vom…»
S 2014 176 (2015-09-24) · gr
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«…m Nachweis des rechtserheblichen Sach- verhalts nicht genügt (BGE 125 V 351 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2008 E.3.3). Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Unfall vom 10. September…»
IV.2013.225 (2014-09-03) · sg
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«…ührung einer rechtskonformen Begutachtung massiv erschwert und in vielen Fällen gar verunmöglicht (Bundesgerichtsurteil 8C_924/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_174/2007 vom 22. Juni 2007). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass…»
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«…ührung einer rechtskonformen Begutachtung massiv erschwert und in vielen Fällen gar verunmöglicht (Bundesgerichtsurteil 8C_924/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_174/2007 vom 22. Juni 2007). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass…»
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«…rchführung einer rechtskonformen Begutachtung massiv erschwert und in vielen Fällen gar verunmöglicht (vgl. auch Urteil 8C_924/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3). 3.5. Da die Versicherte nicht geltend macht, ihr Gesundheitszustand habe sich zwischen Janu…»
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«…res (cf. supra, consid. 9 et ATF 125 V 352 consid. 3a et réf. cit.; également arrêt du Tribunal fédéral du 8 avril 2009 8C_924/2008 consid. 2.2 et 3.3). De plus, lorsque des plaintes somatiques sont également faites valoir, l'expert-psychiatre doit ba…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_924/2008

Urteil vom 8. April 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien

U.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Lukas Denger,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 2. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A. Die 1956 geborene U.________ war zuletzt als Mitarbeiterin Reinigung erwerbstätig gewesen, als sie sich am 7. Dezember 2004 unter Hinweis auf ihre geschwächte Armmuskulatur bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug anmeldete. Die IV-Stelle holte einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. B.________ (Bericht vom 30. Juni 2005, in der Anlage verschiedene Berichte des Dr. med. S.________) ein und veranlasste eine interdisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung durch die Dres. med. H.________ und R.________. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 18,52 % einen Rentenanspruch der Versicherten.

B. Die von U.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Oktober 2008 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt U.________, die Sache sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle Bern auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Da der vorinstanzliche Entscheid nicht Geldleistungen der Unfall- oder der Militärversicherung betrifft, prüft das Bundesgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

2.

2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, ist hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.3 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).

2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte.

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der gesamten Akten - insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. H.________ und R.________ vom 28. Dezember 2006 - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Versicherte aus medizinischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin betrachtet diese Sachverhaltsfeststellung als rechtsfehlerhaft, da die Vorinstanz dem interdisziplinären Gutachten zu Unrecht vollen Beweiswert zuerkannt habe.

3.2 Die Beschwerdeführerin bezweifelt die notwendige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gutachter, da diese seit vielen Jahren in ganz erheblichem Umfange von der Beschwerdegegnerin mit der Erstellung von Gutachten beauftragt würden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist in der Tatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird, rechtsprechungsgemäss kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund zu erblicken (RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 f., U 212/97 E. 2). Es verhält sich ähnlich wie in Bezug auf die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS). Wenn selbst aus dem Umstand, dass ein Arzt oder eine Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit zu schliessen ist, kann dieser Vorwurf umso weniger gegenüber freiberuflichen Experten erhoben werden, welche einzig zufolge ihrer Gutachtertätigkeit in Kontakt mit der IV-Stelle stehen. Entscheidend ist, dass fachlich-inhaltlich eine Weisungsunabhängigkeit der begutachtenden Ärzte besteht. Gleiches gilt hinsichtlich der wirtschaftlichen Abhängigkeit von Aufträgen der Invalidenversicherung (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4).

3.3 Die Versicherte behauptet, den Gutachtern hätten nicht sämtliche medizinische Vorakten vorgelegen. Rechtsprechungsgemäss ist für den Beweiswert eines Arztberichtes unter anderem entscheidend, ob er in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass die Dres. med. H.________ und R.________ über die gesamten medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin verfügten; bei diesen lag neben den Schreiben des Dr. med. S.________ insbesondere ein Bericht des die Versicherte schon seit Jahrzehnten betreuenden Dr. med. B.________. Die Gutachter konnten sich somit ein Bild von der Anamnese der Versicherten machen. Damit ist den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Begutachtung Genüge getan, zumal die Beschwerdeführerin auch in der Folge keine weiteren relevanten medizinischen Akten beibringen konnte und Vorinstanz und Verwaltung im Vorbescheid- bzw. Beschwerdeverfahren in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428) von den beantragten Beweismassnahmen absehen durften. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwogen hat, kann unter dem Gesichtswinkel der bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft einer fachärztlichen Expertise nicht verlangt werden, dass den begutachtenden Ärzten stets sämtliche bei irgendeiner Versicherung oder bei irgendeiner medizinischen Fachperson allenfalls vorhandenen Akten vorliegen müssen (vgl. auch Urteil 9C_174/2007 vom 22. Juni 2007), würde doch sonst die Durchführung einer rechtskonformen Begutachtung massiv erschwert und in vielen Fällen gar verunmöglicht.

3.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erfüllt die interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. H.________ und R.________ auch die übrigen bundesrechtlichen Anforderungen; festzuhalten ist insbesondere, dass es bei diagnostizierter somatoformer Schmerzstörung zu den Aufgaben der psychiatrischen Fachperson gehört, zur Überwindbarkeit der Schmerzen Stellung zu nehmen ( BGE 130 V 352 E. 2.2.4 S. 355). Die Vorinstanz hat somit der Begutachtung zu Recht vollen Beweiswert zuerkannt; die auf diese gestützten Sachverhaltsfeststellungen sind nicht willkürlich. Mit der basierend darauf nach der gemischten Methode vorgenommenen Invaliditätsbemessung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer