Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_921/2015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiated Grounds

Geschäftsnummer 8C_921/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern on November 6, 2015, concerning invalidity insurance. The complainant contested the court's finding that there was insufficient evidence of a relevant change in health status during a specified time frame. In the appeal, the complainant's arguments primarily reflected personal views on their health condition without sufficiently addressing the legal considerations essential to the case. Additionally, new medical reports submitted at this stage had previously been discussed by the lower court, thereby failing to meet the appeal requirements established by law.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiated Grounds: The complainant contested the court's finding that there was insufficient evidence of a relevant change in health status during a specified time frame. In the appeal, the complainant's arguments primarily reflected personal views on their health condition without sufficiently addressing the legal considerations essential to the case. Additionally, new medical reports submitted at this stage had previously been discussed by the lower court, thereby failing to meet the appeal requirements established by law.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) vereinfachtes Verfahren Verletzung von Verfahrensrechten medizinische Beweismittel Beschwerdelegitimation Vorabentscheidungsverfahren Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not decided upon (non-admission) due to a manifest defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Justifies the waiver of court fees due to the circumstances of the case (non-admission under Art. 108 BGG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_921/2015 {T 0/2}

Urteil vom 13. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 6. November 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ vom 11. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. November 2015,

in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 11. Dezember 2015 diesen Mindestanforderungen klarerweise nicht genügt, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der nicht als ausgewiesen erachteten relevanten Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum (Oktober 2009 bis August 2015) - auseinandersetzt,

dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers vielmehr zur Hauptsache in einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge, d.h. der Schilderung der gesundheitlichen Situation erschöpfen, ohne auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und ohne aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass hieran die blosse Beilage von Arztberichten, die einerseits erstmals beim Bundesgericht eingereicht werden ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), bzw. anderseits abweichende medizinische Meinungen vertreten, mit denen sich die Vorinstanz schon befasst hat, nichts zu ändern vermag (vgl. statt vieler Urteil 8C_111/2015 vom 25. März 2015 mit Hinweisen),

dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Batz