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8C_917/2013 KI-generiert

Claimant v. Employment Agency Regarding Unemployment Benefit Suspension for Insufficient Job Search

Geschäftsnummer 8C_917/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who registered for employment services in May 2012, found a job, and subsequently re-registered for assistance after losing that job in January 2013, applying for unemployment compensation. The relevant authority suspended his entitlement for nine days, citing insufficient job search efforts during a specified period, which was later reduced to six days upon appeal. The individual challenged the decision before the cantonal court, which upheld the authority's decision. The matter brought before the federal court centers on whether the cantonal court violated federal law by confirming the suspension of the individual's unemployment benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV; Claimant v. Employment Agency Regarding Unemployment Benefit Suspension for Insufficient Job Search: The relevant authority suspended his entitlement for nine days, citing insufficient job search efforts during a specified period, which was later reduced to six days upon appeal. The individual challenged the decision before the cantonal court, which upheld the authority's decision. The matter brought before the federal court centers on whether the cantonal court violated federal law by confirming the suspension of the individual's unemployment benefits.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitsbemühungen Arbeitslosigkeit befristete Leistung Arbeitnehmerstatus Neuanmeldung für Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the dispositive to rule on the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_917/2013

Urteil vom 4. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

V.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

des Kantons Aargau,

Rain 53, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 19. November 2013.

Sachverhalt:

A. Der 1963 geborene V.________ meldete sich am 7. Mai 2012 erstmals zur Arbeitsvermittlung ab 1. Juni 2012 an, konnte sich aber von dieser bereits per 13. Juli 2012 wieder abmelden, da er in der Zwischenzeit eine Stelle gefunden hatte. Nachdem er diese wieder verloren hatte, meldete er sich am 28. Januar 2013 per 1. Februar 2013 erneut zur Arbeitsvermittlung an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau ab 1. Februar 2013 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er sich in der Zeit zwischen dem 1. November 2012 und dem 31. Januar 2013 nur ungenügend um Arbeit bemüht habe. Auf Einsprache des Versicherten hin reduzierte das Amt die Einstelldauer auf sechs Tage, da er vor dem 5. Dezember 2012 nicht mit einer erneuten Arbeitslosigkeit habe rechnen müssen.

B. Die von V.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. November 2013 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt V.________, ihm seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die Taggelder ungekürzt auszubezahlen. Zudem stellt der Versicherte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. In Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Rechtsprechungsgemäss hat sich die versicherte Person bereits während der Zeit vor ihrer Anmeldung unaufgefordert um Stellen zu bemühen (vgl. BGE 139 V 254 E. 4.2 S. 530 f.).

2.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden ( BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528).

2.3. Bei leichtem Verschulden dauert die Einstellung nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV einen bis fünfzehn Tage.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es die Einstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung während sechs Tage bestätigte.

4.

4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich in der Zeit zwischen dem 5. Dezember 2012 und dem 31. Januar 2013 lediglich auf sieben Stellen beworben hat. Damit hat er sich selbst dann ungenügend um zumutbare Arbeit bemüht, wenn man ihm die Woche vom 5. Dezember bis zum 12. Dezember 2012 als Reaktionszeit auf die überraschende Nicht-Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages zubilligen wollte.

4.2. Der Versicherte weist auf den Vertrauensschutz hin und beruft sich auf die angebliche Auskunft seines ehemaligen Beraters vom RAV während des Austrittsgespräches im Juli 2012. Dieser habe ihm gesagt, er müsse circa zweieinhalb Monate vor Ablauf des Vertrages eine Bewerbung als Versuchsballon starten. Diese Aussage konnte der Beschwerdeführer in guten Treuen nicht so verstehen, dass er sich vor Eintritt einer neuerlichen Arbeitslosigkeit nur auf eine einzige neue Stelle bewerben müsse. Er hat sich denn auch von sich aus auf mehr als eine Stelle beworben. Unter diesen Umständen muss nicht näher geprüft werden, ob ihm diese Auskunft tatsächlich so gegeben wurde. Die Berufung auf den Vertrauensschutz geht fehl.

4.3. Demnach hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie die Einstellung des Versicherten in der Anspruchsberechtigung bestätigte. Seine Beschwerde ist somit abzuweisen.

5. Es rechtfertigt sich, vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold