Appeal on Unemployment Benefits Inadmissible Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual against the unemployment insurance office of the Canton of Zurich. The dispute centers around a decision made by the Zurich Social Insurance Court, which was issued on October 23, 2015, concerning the applicant's claim for unemployment benefits. The applicant's subsequent appeal, submitted on November 30, 2015, was found to lack sufficient justification and did not adequately address the key considerations that led to the rejection of their unemployment compensation claim. Consequently, the tribunal determined that the appeal was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal on Unemployment Benefits Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The dispute centers around a decision made by the Zurich Social Insurance Court, which was issued on October 23, 2015, concerning the applicant's claim for unemployment benefits. The applicant's subsequent appeal, submitted on November 30, 2015, was found to lack sufficient justification and did not adequately address the key considerations that led to the rejection of their unemployment compensation claim. Consequently, the tribunal determined that the appeal was inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was not entertained because a valid appeal document had not been filed, as determined by this article.
The Tribunal decided, for equitable reasons, not to levy court costs for the Federal Supreme Court proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_916/2015
Urteil vom 21. Dezember 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 23. Oktober 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 30. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2015 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 10. Dezember 2015 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 30. November 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids - in dem der Beschwerdeführerin keine betrügerische Absicht unterstellt wird - massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung infolge arbeitgeberähnlicher Stellung der Versicherten, nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und auch weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass deshalb - trotz der am 10. Dezember 2015 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 2. Dezember 2015 - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz