SECO v. Unemployment Insurance Standing Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by the State Secretariat for Economic Affairs (SECO) against a decision made by the Federal Administrative Court regarding unemployment insurance. The key issue at hand is the legitimacy of SECO's right to appeal in public law matters concerning unemployment insurance, as the Swiss Federal Tribunal examined whether SECO met the necessary requirements for standing to file such a complaint. Ultimately, the Tribunal determined that SECO did not possess the proper authorization to bring the complaint, leading to a decision that the appeal was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 102 Abs. 2 AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; SECO v. Unemployment Insurance Standing Appeal Dismissed: The key issue at hand is the legitimacy of SECO's right to appeal in public law matters concerning unemployment insurance, as the Swiss Federal Tribunal examined whether SECO met the necessary requirements for standing to file such a complaint. Ultimately, the Tribunal determined that SECO did not possess the proper authorization to bring the complaint, leading to a decision that the appeal was inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering the merits based on this provision concerning simplified procedure for inadmissibility.
No court fees were levied in this decision.
No party compensation was awarded, referencing this article.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_915/2013
Urteil vom 7. Januar 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ,
Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
V.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. November 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO ) vom 23. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 15. November 2013,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (vgl. BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320, 135 V 98 E. 1 S. 99; 135 II 94 E. 1 S. 96; Urteil 8C_264/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1; je mit Hinweisen),
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c),
dass das Bundesgericht in BGE 136 V 106 E. 3.1 S. 108 entschieden hat, weshalb sich aus dieser Bestimmung eine Befugnis des SECO zur Führung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung nicht ableiten lässt,
dass zur Beschwerde ferner gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen legitimiert sind, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann,
dass das Bundesgericht diesbezüglich entschieden hat, weshalb auch diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 AVIG dem SECO nicht die Befugnis zur Einreichung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung verleiht ( BGE 136 V 106 E. 3.2.1-3.2.5 S. 109 ff.),
dass im Übrigen auch sonst keine Bestimmung des Bundesrechts ersichtlich ist, die eine Beschwerdelegitimation des SECO in Fällen wie dem vorliegenden zu begründen vermöchte, und der Beschwerdeführer selbst nennt auch keine solche,
dass sich demgemäss die vom SECO erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig erweist ( BGE 136 V 106 E. 4 S. 111), weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann,
dass im vorliegenden Fall keine Gerichtskosten erhoben werden ( Art. 66 Abs. 4 BGG ) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 1 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem beco Berner Wirtschaft und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Januar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz