Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_915/2010 KI-generiert

Pension Reduction Based on Improved Health Condition

Geschäftsnummer 8C_915/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the reduction of an individual's disability pension by the disability insurance authority. Initially, the individual had been receiving a full disability pension, but in a decision from February 2009, this was revised down to a three-quarter pension effective April 2009. The individual challenged this decision, and an appeal to the social insurance court was rejected in September 2010. Subsequently, the individual brought the matter to a higher court, seeking the restoration of the full pension and requesting free legal aid. The court proceedings examined the circumstances of the individual's health, including relevant medical evaluations, and concluded that there had been an improvement in the individual's condition, justifying the pension reduction.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG; Pension Reduction Based on Improved Health Condition: Initially, the individual had been receiving a full disability pension, but in a decision from February 2009, this was revised down to a three-quarter pension effective April 2009. The individual challenged this decision, and an appeal to the social insurance court was rejected in September 2010. Subsequently, the individual brought the matter to a higher court, seeking the restoration of the full pension and requesting free legal aid. The court proceedings examined the circumstances of the individual's health, including relevant medical evaluations, and concluded that there had been an improvement in the individual's condition, justifying the pension reduction.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Rentenkürzung Verbesserung des Gesundheitszustands Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit wesentliche Sachverhaltsänderung Krankenversicherung Prämienverbilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal in a simplified procedure, citing paragraphs 2 lit. a and 3 regarding the summary nature of the decision because the appeal was obviously unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the required condition (lack of prospect of success) was not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_915/2010

Urteil vom 6. Dezember 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,

Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 10. September 2010.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Februar 2009 die B.________, geb. 1961, bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2009 revisionsweise auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde - wie auch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung am 5. Mai 2009 - mit Entscheid vom 10. September 2010 abwies,

dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs bzw. dessen revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung massgebenden Grundlagen einschliesslich der Rechtsprechung umfassend und zutreffend dargelegt hat ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sodann das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte, insbesondere auf Grund des schlüssigen bidisziplinären Gutachtens vom 27. November 2008, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb beim Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und bei entsprechenden leidensangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr 50 % bestanden hat, so dass sich aus der Durchführung des - unbestritten gebliebenen - Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von noch 62 % ergab, womit die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente rechtens war,

dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da sie sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und damit jedenfalls nicht geeignet sind, eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen,

dass sich das kantonale Gericht namentlich auch mit dem für die Beurteilung im Zeitpunkt der Revisionsverfügung massgebenden bidisziplinären Gutachten vom 27. November 2008 schon zutreffend befasst und richtig dargelegt hat, weshalb auf die Berichte des medizinischen Zentrums X.________ sowie der Dres. med. H.________ und O.________ nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 5.3), so dass auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers - unter Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) - nicht mehr näher einzugehen ist,

dass demnach die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung (Abs. 3) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) erledigt wird,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), da seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz