Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_913/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Admissibility of Appeal Lacking Procedural Challenge

Geschäftsnummer 8C_913/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed following a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern, which rejected an appeal due to the failure to meet the submission deadline. The complainant submitted a complaint to the Federal Tribunal contesting the non-admission decision, but failed to adequately address the procedural aspects that were decisive in the previous ruling. The Federal Tribunal found that the submissions did not meet the necessary legal requirements for a complaint, specifically lacking a proper justification focused on the procedural error claimed, leading to the conclusion that the tribunal could not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Decision on Admissibility of Appeal Lacking Procedural Challenge: The complainant submitted a complaint to the Federal Tribunal contesting the non-admission decision, but failed to adequately address the procedural aspects that were decisive in the previous ruling. The Federal Tribunal found that the submissions did not meet the necessary legal requirements for a complaint, specifically lacking a proper justification focused on the procedural error claimed, leading to the conclusion that the tribunal could not proceed with the case.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Prozessvoraussetzung gesetzliche Voraussetzungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Begründung in der Sache Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to a manifest defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule on the waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_913/2017

Urteil vom 15. Januar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2017 (200 17 969 IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. November 2017 (zufolge Nichteinhaltens der Beschwerdefrist),

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 22. Dezember 2017eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ),

dass die vorliegenden Eingaben den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermögen, da darin keine Auseinandersetzung mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz stattfindet und insbesondere nicht dargelegt wird, weshalb das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz