Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_912/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Cessation of Half-Invalidity Pension

Geschäftsnummer 8C_912/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a disability pension application originally granted in 2004. The administrative body responsible reviewed the circumstances leading to the pension's approval and decided to re-evaluate the claimant's eligibility based on new medical assessments. The subsequent decision to revoke the pension was challenged, but the reviewing court found that the claimant failed to demonstrate that the previous assessment was clearly erroneous or that the new evaluations were improperly considered. Consequently, the court deemed the complaint insufficient to warrant further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Cessation of Half-Invalidity Pension: The administrative body responsible reviewed the circumstances leading to the pension's approval and decided to re-evaluate the claimant's eligibility based on new medical assessments. The subsequent decision to revoke the pension was challenged, but the reviewing court found that the claimant failed to demonstrate that the previous assessment was clearly erroneous or that the new evaluations were improperly considered. Consequently, the court deemed the complaint insufficient to warrant further examination.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) halbe Rente Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ärztlicher Bericht medizinische Gründe Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained (nicht einzutreten) due to a manifest defect in the reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to dispense with the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_912/2017

Urteil vom 22. Januar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Portugal,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2017 (C-6467/2014).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2017,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen prüfte, ob die ursprüngliche Rentenzusprache vom 5. Juli 2004 auf einem pathogenetisch-ätiologisch unklarem syndromalen Beschwerdebild beruht hat,

dass sie sich alsdann fragte, ob die Verwaltung auch die weiteren Voraussetzungen nach Bst. a Abs. 1 SchlBest IVG zu Recht als erfüllt betrachtet hat, um den Rentenanspruch einer umfassenden Neuüberprüfung zuzuführen,

dass sie beides bejahte,

dass sie in einem nächsten Schritt die den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beleuchtenden Arztberichte gewürdigt und dabei das von der MEDAS Ostschweiz am 16. Januar 2014 verfasste Gutachten als schlüssig erachtet hat, was zur Bestätigung der mit Wirkung auf den 1. Dezember 2014 die bisherige halbe Invalidenrente aufhebenden Verfügung der IV-Stelle vom 10. Oktober 2014 führte,

dass die Beschwerdeführerin zwar die ursprüngliche Rentenzusprechung als in einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gründend behauptet, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche gegenteilige Auffassung in klarem Widerspruch zur Aktenlage, d.h. offensichtlich unrichtig ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), sein soll,

dass sie auch bezogen auf die Neueinschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit die Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte unzureichend kritisiert, indem sie zwar die in ihrem Sinne Bericht erstattenden Ärzte anruft und zitiert, ohne indessen auf die dazu bereits ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein soll,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel