Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_910/2017 KI-generiert

Claimant v. Insurance Provider (Insurance Benefits Appeal)

Geschäftsnummer 8C_910/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding accident insurance benefits, specifically concerning a decision made by a cantonal social insurance court that upheld a previous ruling denying benefits beyond a specified date. The appellant argued against the ruling, claiming the previous accident had caused a persistent injury. However, the court found that the injury only temporarily worsened a pre-existing condition, justifying the cessation of benefits as of that date. The appellant's appeal was ultimately not accepted due to insufficient reasoning in addressing the court's findings and the expert opinions used in the initial decision.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Insurance Provider (Insurance Benefits Appeal): The appellant argued against the ruling, claiming the previous accident had caused a persistent injury. However, the court found that the injury only temporarily worsened a pre-existing condition, justifying the cessation of benefits as of that date. The appellant's appeal was ultimately not accepted due to insufficient reasoning in addressing the court's findings and the expert opinions used in the initial decision.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) Versicherungsleistung Rechtsgutachten Verschlimmerung des Vorzustands direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to a formal deficiency (lack of sufficient substantiation).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_910/2017

Urteil vom 23. Januar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,

General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. Oktober 2017 (UV.2016.00174).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 15. Januar 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,

dass Beschwerden die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht den rückwirkend über den 15. Juni 2012 hinaus Leistungen verweigernden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2016 bestätigte,

dass es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, das bei der Beschwerdegegnerin versicherte Unfallereignis vom 11. März 2012 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich vorübergehend, das heisst längstens bis am 15. Juni 2012, zu einer Verschlimmerung eines bereits zuvor bestehenden pathologischen Befundes geführt, was zur Einstellung der Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin berechtige,

dass es dabei insbesondere näher darlegte, weshalb hierfür auf den von Dr. med. B.________ dazu verfassten Bericht vom 24. Juni 2016 abzustellen sei,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt, ohne aufzuzeigen, inwiefern die dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass es vor allem nicht ausreicht, die gutachterlichen Aussagen lediglich pauschal als nicht nachvollziehbar, abweichend anderen ärztlichen Einschätzungen oder nicht auf einer persönlichen Untersuchung beruhend, zu rügen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel