Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_91/2019 KI-generiert

Disability Insurance Vocational Reintegration Application Remittal Appeal

Geschäftsnummer 8C_91/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A governmental insurance office in the Canton of St. Gallen initially awarded a full disability pension to an individual, effective from January 1, 2012, based on a determined disability level of 94%, and previously covered vocational and medical measures. However, a request from this individual for capital assistance was denied in January 2013. Subsequently, from August 2014 to May 2015, the individual repeatedly sought vocational measures, particularly capital assistance. The insurance office declined a new application filed in May 2015 due to lack of significant change in the individual's economic or health condition. The decision was upheld by the cantonal court and was not considered sufficiently substantiated by the Federal Court, which did not accept the appeal. Later, in January 2018, despite being informed that no significant change justifying new measures had occurred, the applicant was denied vocational measures without a preliminary decision process. This refusal was overturned by the cantonal insurance court, which directed the insurance office to consider the latest application. The insurance office contested this decision to the Federal Supreme Court, which was asked to annul the cantonal court's decision and remit the case to conduct a preliminary decision process.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Disability Insurance Vocational Reintegration Application Remittal Appeal: Gallen initially awarded a full disability pension to an individual, effective from January 1, 2012, based on a determined disability level of 94%, and previously covered vocational and medical measures. However, a request from this individual for capital assistance was denied in January 2013. Subsequently, from August 2014 to May 2015, the individual repeatedly sought vocational measures, particularly capital assistance. The insurance office declined a new application filed in May 2015 due to lack of significant change in the individual's economic or health condition. The decision was upheld by the cantonal court and was not considered sufficiently substantiated by the Federal Court, which did not accept the appeal. Later, in January 2018, despite being informed that no significant change justifying new measures had occurred, the applicant was denied vocational measures without a preliminary decision process. This refusal was overturned by the cantonal insurance court, which directed the insurance office to consider the latest application. The insurance office contested this decision to the Federal Supreme Court, which was asked to annul the cantonal court's decision and remit the case to conduct a preliminary decision process.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Invaliditätsversicherung Neuanmeldung für Invalidenleistungen berufliche Rehabilitation anfechtbarer Zwischenentscheid Wiederaufleben der Versicherteneigenschaft obligatorische Krankenpflegeversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Ordered the appellant to pay the respondent's party compensation for the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the condition of irreparable harm required for challenging an interlocutory decision under this article was not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

8C_422/2024 (2025-01-16)
Claimant v. Insurance Office: Renewed Vocational Measures Application Without Significant Change in Circumstances
«…8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.5; 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.1; 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1; 8C_91/2019 vom 16. April 2019 E. 2.3). Denn die beschwerdeführende IV-Stelle wird lediglich angewiesen, auf die Neuanmeldung einzu…»
8C_247/2023 (2023-09-08)
Swiss Federal Supreme Court on Obligation to Re-examine Professional Reintegration Measures Without Proven Change in Circumstances
«…8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.5; 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 3.2.1; 9C_287/2020 vom 22. September 2020 E. 1.2.1; 8C_91/2019 vom 16. April 2019 E. 2.3). Denn die beschwerdeführende IV-Stelle wird lediglich angewiesen, auf die Neuanmeldung einzu…»
8C_661/2022 (2023-06-26)
New Invalidity Insurance Claim Rejection After Final Decision
«…, auf ein Leistungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu beurteilen (vgl. Urteile 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 2; 8C_91/2019 vom 16. April 2019 E. 2.3). 3.3. Der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ohne Weiteres ausser B…»
9C_9/2022 (2022-03-08)
Disability Insurance Disability Pension Reintegration Measures Procedural Appealability
«…nicht wieder gutzumachende Nachteil habe verfahrensrechtlichen Charakter, weshalb die Beschwerde unzulässig sei (Urteil 8C_91/2019 vom 16. April 2019). Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 wiederholte die IV-Stelle ihren ablehnenden Standpunkt bezüglich…»
IV.2021.46 (2021-12-21) · sg
Re-application for Vocational Integration Measures Despite Prior Denial
«…ericht trat auf eine von der IV-Stelle gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichtes 8C_91/2019 vom 16. April 2019; vgl. IV-act. 442). Zur Begründung führte es aus, der von der IV- Stelle geltend gemachte nicht wied…»
IV.2021.46 (2021-12-21) · sg
Appeal on Vocational Integration Measures Re-application Threshold
«…ericht trat auf eine von der IV-Stelle gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichtes 8C_91/2019 vom 16. April 2019; vgl. IV-act. 442). Zur Begründung führte es aus, der von der IV- Stelle geltend gemachte nicht wied…»
9C_287/2020 (2020-09-22)
Insured Person v. Social Security Office (Professional Integration Measures)
«…chtsprechungsgemäss liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (Urteil 8C_91/2019 vom 16. April 2019 E. 2.3). Denn die beschwerdeführende IV-Stelle wird lediglich angewiesen, auf die Neuanmeldung einzu…»
IV.2020.44 (2020-09-08) · sg
Appeal Dismissed: Retraining Benefits Denial Upheld Due to Lack of Earning Capacity Improvement Prospect
«…ericht trat auf eine von der IV-Stelle gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichtes 8C_91/2019 vom 16. April 2019; vgl. IV-act. 442). Zur Begründung führte es an, der von der IV-Stelle geltend gemachte nicht wieder…»
IV.2020.44 (2020-09-08) · sg
Refusal of Vocational Retraining Benefits Upheld Due to Lack of Earning Capacity Improvement Prospect
«…ericht trat auf eine von der IV-Stelle gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil des Bundesgerichtes 8C_91/2019 vom 16. April 2019; vgl. IV-act. 442). Zur Begründung führte es an, der von der IV-Stelle geltend gemachte nicht wieder…»
IV.2019.284 (2020-03-17) · sg
Vocational Rehabilitation Application vs. Article 87(3) IVV Changed Circumstances Requirement
«…Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 16. April 2019, BGer 8C_91/2019) bestehe ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, ohne dass veränderte Verhältnisse vorliegen würden. Er sei bereit, an…»
IV.2019.284 (2020-03-17) · sg
Vocational Rehabilitation Measures: Applicability of Significant Change Requirement for Subsequent Claims
«…Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 16. April 2019, BGer 8C_91/2019) bestehe ein Anspruch auf berufliche Massnahmen, ohne dass veränderte Verhältnisse vorliegen würden. Er sei bereit, an…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_91/2019

Urteil vom 16. April 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 18. Dezember 2018 (IV 2018/77).

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem 1974 geborenen A.________ ab 1. Januar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 94 % zu, nachdem sie bereits früher für berufliche und medizinische Massnahmen aufgekommen war und ein Gesuch um Kapitalhilfe mit Schreiben vom 31. Januar 2013 abgelehnt hatte. In der Zeit zwischen August 2014 und Mai 2015 ersuchte A.________ mehrfach um berufliche Massnahmen, insbesondere um Kapitalhilfe. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 wies die IV-Stelle den Rechtsvertreter des Versicherten darauf hin, dass sie auf ein neues Leistungsbegehren nur eintreten werde, wenn A.________ eine relevante Änderung der wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation glaubhaft machen könne. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 trat die IV-Stelle auf das im Mai 2015 eingereichte Gesuch um berufliche Massnahmen (Kapitalhilfe) nicht ein. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juli 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2016 mangels sachbezogener Begründung nicht ein.

A.b. Am 17. Juli 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit. Da eine relevante Sachverhaltsänderung nicht glaubhaft gemacht sei, trat sie auf ein im Januar 2018 sinngemäss gestelltes Gesuch um Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen - ohne vorgängiges Vorbescheidverfahren - nicht ein (Verfügung vom 19. Januar 2018).

B. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht gut, soweit es darauf eintrat. Es hob die Verfügung vom 19. Januar 2018 auf und verpflichtete die IV-Stelle, auf die Anmeldung vom Januar 2018 einzutreten. Es wies die Sache zur materiellen Behandlung derselben an die IV-Stelle zurück.

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens an sie zurückzuweisen.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 141 V 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ) sowie gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ( Art. 92 Abs. 1 BGG ). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, sofern - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache wie im vorliegenden Fall zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können ( BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 V 271 ).

2.

2.1. Der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ohne weiteres ausser Betracht und wird auch nicht geltend gemacht.

2.2. Mit Blick auf das in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG festgehaltene Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gilt es folgende Konstellationen zu unterscheiden: Dient die Rückweisung einzig noch der Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten und verbleibt dem Versicherungsträger somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht - wie bei Rückweisungsentscheiden sonst grundsätzlich der Fall - um einen Zwischenentscheid, gegen den ein Rechtsmittel letztinstanzlich bloss unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, sondern um einen sowohl von der betroffenen versicherten Person wie auch von der Verwaltung anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG . Enthält der Rückweisungsentscheid demgegenüber Anordnungen, die den Beurteilungsspielraum der Verwaltung zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich einschränken, stellt er einen Zwischenentscheid dar. Dieser bewirkt in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weil die rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ). Anders verhält es sich für den Versicherungsträger, da er durch den Entscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person im Regelfall kein Interesse haben, einem zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren. Der kantonale Rückweisungsentscheid könnte mithin nicht mehr korrigiert werden. Der irreversible Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird in diesen Fällen deshalb regelmässig bejaht. Das gilt aber nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Vorgaben enthält, welche die untere Instanz bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss. Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid darin, dass eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass damit materiellrechtliche Anordnungen verbunden sind, so entsteht der Behörde, an die zurückgewiesen wird, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Die Rückweisung führt lediglich zu einer das Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ( BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 mit Hinweisen).

2.3. Zur Begründung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils führt die IV-Stelle einzig an, ein solcher liege vor, indem die Vorinstanz ohne Prüfung der Glaubhaftmachung die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2018 aufhebe und durch einen Eintretensentscheid ersetze. Hierin lässt sich jedoch kein nicht wieder gutzumachenden Nachteil erkennen und es ist auch sonstwie nicht ersichtlich, inwiefern dieses Eintretenserfordernis erfüllt sein soll. Die Beschwerdeführerin wird lediglich angewiesen, auf die Sache einzutreten und das Leistungsbegehren materiell zu behandeln. Der Rückweisungsentscheid enthält keine verbindlichen Anweisungen über die materiellrechtliche Behandlung des Falles (E. 2.2 hievor), weshalb der Beurteilungsspielraum der IV-Stelle nicht eingeschränkt wird (vgl. SVR 2009 IV Nr. 14 S. 35, 9C_898/2007 E. 2.1). Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist daher ebenfalls zu verneinen, weshalb auf die Beschwerde der IV-Stelle gegen den kantonalen Entscheid vom 18. Dezember 2018 nicht einzutreten ist.

3. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ). Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla