Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_909/2014 KI-generiert

Denial of Legal Aid for Appeal Regarding Accident Insurance Pension Upheld Due to Insufficient Indigence

Geschäftsnummer 8C_909/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who was denied an accident insurance pension by the Swiss Accident Insurance Institution, receiving only a partial compensation for a loss of integrity. The claimant appealed this decision to the Cantonal Social Insurance Court, requesting a higher pension and an increase in the compensation, alongside a request for free legal aid due to financial difficulties. The court rejected the legal aid application, stating the claimant was not in financial need based on an assessment of income and expenses, which the claimant contested. The claimant's subsequent appeals were also dismissed, leading to further legal challenges concerning the refusal of legal aid and the handling of financial assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 61 lit. f ATSG; Denial of Legal Aid for Appeal Regarding Accident Insurance Pension Upheld Due to Insufficient Indigence: The claimant appealed this decision to the Cantonal Social Insurance Court, requesting a higher pension and an increase in the compensation, alongside a request for free legal aid due to financial difficulties. The court rejected the legal aid application, stating the claimant was not in financial need based on an assessment of income and expenses, which the claimant contested. The claimant's subsequent appeals were also dismissed, leading to further legal challenges concerning the refusal of legal aid and the handling of financial assessments.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren unentgeltliche Rechtspflege) Rechtsschutzversicherung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Bedürftigkeit Rechtsfähigkeit Vorsorgeguthaben sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for free legal aid before the Federal Tribunal due to lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because his appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to determine that the cantonal court's decision on refusing legal aid constituted an appealable interim decision causing irreparable harm.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

WBE.2025.338 (2025-11-11) · ag
Applicant Denied Free Legal Aid Due to Insufficient Financial Documentation and Potential Assets
«…unentgeltliche Rechts- pflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015, Erw. 3.3; 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014, Erw. 3.2). Eine unbeholfene Partei hat das Gericht jedoc…»
S3 24 40 (2024-09-23) · vs
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604 2024 14 (2024-05-27) · fr
Tax Reduction Appeal Upheld Due to Untimely Challenge and Insufficient Hardship
«…cksichtigt werden (vgl. Urteile BGer 5A_774/2015 vom 24. Feb- ruar 2016 E. 6; 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 5.2; 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3; 9C_365/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2.1). Zu berücksichtigen sind indes die unumgänglichen Be- r…»
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U 2023 68 (2023-11-14) · gr
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«…parat anzurechnen (vgl. zudem Urteile des Bundesgerichts 8C_156/2018 vom 11. Oktober 2018 E.7, 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3 und 8C_201/2012 vom 5. Juni 2012 E.6.2.2). Da die Kosten für Telefon, Radio- un…»
U 2021 93 (2022-02-01) · gr
Taxpayer Repayment of Legal Aid Costs Modified Based on Future Financial Change
«…Übrigen aus dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3 ableiten, werden doch auch dort gewisse Auslagen (z.B. für Schulmenüs oder Versicherungsprämien)…»
U 2021 93 (2022-02-01) · gr
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«…Übrigen aus dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3 ableiten, werden doch auch dort gewisse Auslagen (z.B. für Schulmenüs oder Versicherungsprämien)…»
602 2020 80 (2021-01-13) · fr
Owner's Appeal Against Restoration Execution Dismissed
«…Adresse nicht mit der des Beschwerdeführers übereinstimmt (Nr. 15; Urtei- le BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.1; 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.1). Damit belaufen sich die Ausgaben gesamthaft auf CHF 3'573.63 (zur Berechnung siehe GUIDO, Sozi…»
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«…sind die laufenden und verfallenen Steuerschulden, sofern sie tatsächlich bezahlt werden, anzurechnen (Urteil des BGer 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3). Die Beschwerdegegnerin berück- sichtigte dementsprechend in ihrer Berechnung die laufenden Steu…»
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«…sind die laufenden und verfallenen Steuerschulden, sofern sie tatsächlich bezahlt werden, anzurechnen (Urteil des BGer 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dementsprechend in ihrer Berechnung die laufenden Steuer…»
KGVS C3 17 216 (2018-02-06) · vs
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«…auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht zum Lebensun- terhalt beitragen (Bundesgerichtsurteile 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3 mit Hin- weis auf 5C.256/2006 vom 21. Juni 2007 E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 133 III 620; 8C_74…»
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S 2016 105 (2017-10-17) · gr
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«…bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge durchaus verdoppelt wer- den könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E.3.3). Von ausreichenden Mitteln des Beschwerdeführers für die Bestreitung der vorliegende…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_909/2014

Urteil vom 6. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,

Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,

Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügungen des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 13. und 18. November sowie 9. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 wies die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Anspruch des 1962 geborenen A.________ auf eine Rente der Unfallversicherung ab. Gleichzeitig gewährte sie ihm eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 %. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014.

B. Gegen den Einspracheentscheid liess A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 20 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 13. November 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen, trat das kantonale Gericht mit Verfügung vom 18. November 2014 nicht ein. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 wies es schliesslich das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens bis zum Urteil des Bundesgerichts über die vorinstanzlich verweigerte unentgeltliche Rechtspflege ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 13. und 18. November sowie 9. Dezember 2014 sei ihm für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Versicherungsgericht sei zu verpflichten, bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts das Verfahren zu sistieren. Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 26. Januar 2015 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht er ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege.

D. Nachdem das Versicherungsgericht auf eine Vernehmlassung hierzu verzichtete, hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 6. Januar 2015 der Beschwerde in Bezug auf die Frist vom 26. Januar 2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in Dispositiv-Ziffer 1 festgehalten, dass das Versicherungsgericht nach Abschluss dieses bundesgerichtlichen Verfahrens eine neue Frist zur Einreichung einer Replik anzusetzen haben wird.

Erwägungen:

1. Die angefochtene Verfügung vom 13. November 2014, welche die unentgeltliche Rechtspflege für das beim kantonalen Sozialversicherungsgericht hängige Verfahren betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung und auf eine höhere Integritätsentschädigung verweigert, stellt praxisgemäss einen Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ) dar, welcher geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen (Urteil 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 1, in: SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. November 2014 ist als prozessleitender Nichteintretensentscheid auf das Wiedererwägungsgesuch nicht selbstständig anfechtbar, nachdem die diesbezüglichen Voraussetzungen ( Art. 93 BGG ) weder dargetan noch erfüllt sind. Hierauf ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Art. 29 Abs. 3 BV ). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann ( BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2). Für das - in der Regel kostenlose ( Art. 61 lit. a ATSG [SR 830.1]) - sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 61 lit. f ATSG eine gesetzliche Grundlage.

2.2. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind ( BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 ; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ( BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31, 9C_13/2009 E. 8.2; 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 4.1, je mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung - verneint. Es erwog, der Beschwerdeführer verfüge zusammen mit seiner Ehegattin über ein monatliches Einkommen von total Fr. 5'400.-. Ausgabenseitig veranschlagte es einen Totalbetrag von Fr. 5'544.- (Grundbetrag für Ehepaare: Fr. 1'700.-, Grundbetrag für Kind, 14 Jahre: Fr. 600.-, Zuschlag 20 %: Fr. 460.-, Hypothekarzins: Fr. 480.-, Liegenschaftskosten [nach Steuerveranlagung]: Fr. 560.-, Krankenkassenprämien Grundversicherung: Fr. 651.-, Berufsauslagen [nach Steuerveranlagung]: Fr. 993.-, Telefon/TV: Fr. 100.-. Nicht berücksichtigt hat es die Beiträge an freiwillige Versicherungen und die Steuern. Dies ergäbe an sich einen Aufwandüberschuss von Fr. 144.-. Da jedoch ein erwachsener Sohn mit einem Nettoeinkommen von Fr. 3'900.- im gleichen Haushalt lebe, der einen Beitrag von Fr. 600.- zu leisten habe, bestehe ein Überschuss von rund Fr. 450.-. Dieser erlaube es dem Versicherten, nebst seinen Lebenshaltungskosten einen Rechtsbeistand zu bezahlen, zumal er den Wert seiner Liegenschaft mit Fr. 420'000.- angegeben habe, welche nur mit einer Hypothekarschuld von Fr. 320'000.- belastet sei, womit ein Nettovermögen vorliege. Die finanzielle Bedürftigkeit sei nicht ausgewiesen.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, mit Blick auf die nicht als Aufwand zugelassenen Steuern sowie Prämien für freiwillige Versicherungen sei der angefochtene Entscheid willkürlich, indem das kantonale Gericht mit BGE 140 III 337 ein nicht einschlägiges Urteil heranziehe, welches sich mit der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren auseinandersetze und daher mit der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs nichts zu tun habe. In Verletzung des rechtlichen Gehörs sei ihm zudem nicht die Möglichkeit gewährt worden, regelmässige Steuerzahlungen zu belegen und den Nachweis zu erbringen, dass die Liegenschaftshypothek nicht erhöht werden könne. Als weitere Aufwandposten macht er Einzahlungen zur freiwilligen Altersvorsorge, Kosten für Schulmenüs seines Sohnes, Kredit- und Leasingschulden sowie Prämien für die Gebäude-, die Gebäudesach- und die Haushaltsversicherung geltend.

3.3. Was die Steuern anbelangt, verwies die Vorinstanz auf BGE 140 III 337 E. 4.4.3 S. 339, wonach laufende oder aufgelaufene Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen seien. Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person sind jedoch, im Gegensatz hierzu, laufende und verfallene Steuerschulden, sofern sie tatsächlich bezahlt werden, anzurechnen ( BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224 ff.), was das kantonale Gericht fälschlicherweise nicht beachtete. Aus dem vorinstanzlich zitierten Entscheid, welcher die bisherige Rechtsprechung - unter Verweis in E. 4.4.2 auf BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224 - bestätigt, ergibt sich nichts anderes.

Die vom Beschwerdeführer behauptete monatliche Steuerbelastung von Fr. 489.20 ist indessen nicht belegt. Die eingereichten Sammelbelastungsanzeigen der Bank B.________ ergeben bezahlte Steuern in der Höhe von Fr. 1'500.- im Jahr 2014, was zu einer monatlichen Belastung von Fr. 125.- führt. Dies ist anzurechnen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.2. hiervor) durch die Vorinstanz liegt nicht vor, nachdem es grundsätzlich der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Person obliegt, sämtliche für die Ermittlung der Bedürftigkeit erforderlichen Tatsachen und Beweismittel vorzutragen ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182).

In Beachtung dieser Pflicht war der Beschwerdeführer gehalten gewesen, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen. Nicht als Aufwand zu veranschlagen sind sodann Fr. 100.- pro Monat für die Kosten der Schulmenüs des jüngeren Sohnes. Diesem werden Fr. 600.- als Grundbetrag angerechnet. Darin sind Auslagen für Essen enthalten, womit es keine Rolle spielt, ob er zu Hause oder in der Schule isst. Prämienaufwand für nicht obligatorische Versicherungen durfte die Vorinstanz ebenso ausser Acht lassen wie die Kreditraten bei der Bank C.________.

Die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden kann nicht berücksichtigt werden, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil 5C.256/2006 vom 21. Juni 2007 E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 133 III 620 ; Urteil 8C_745/2010 vom 4. April 2011 E. 8.5 mit weiterem Hinweis). Die Versicherungsprämien sind im Grundbetrag bzw. im prozessualen Zuschlag mitberücksichtigt (Urteil 8C_201/2012 vom 5. Juni 2012 E. 6.2.2), wobei anzunehmen ist, dass (zumindest) die obligatorische Gebäudeversicherung in den mit Fr. 560.- veranschlagten Liegenschaftskosten enthalten ist.

Sodann sind einzig Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter bei der prozessualen Bedarfsberechnung anrechenbar (Urteil 9C_365/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2.1). Die Kompetenzqualität wird nicht hinreichend dargelegt, indem der Beschwerdeführer einwendet, nicht anders als mit dem Auto zum Arzt gehen zu können. Korrekterweise rechnete die Vorinstanz die Amortisationen der Hypothekarschuld, da der Vermögensbildung dienend (Urteile 8C_36/2014 vom 8. April 2014 E. 5 und 8C_381/2011 vom 7. Oktober 2011), nicht zum Aufwand hinzu. Sodann haben die im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen einen angemessenen Anteil an die Haushaltskosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) beizutragen, der vom Existenzminimum abzuziehen ist.

Das kantonale Gericht legte diesen Anteil an die Haushaltskosten des erwachsenen, erwerbstätigen Sohnes bei einem Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 3'900.- mit Fr. 600.- ermessensweise tief fest (vgl. Ziff. 3.3 erster Punkt des Merkblatts des Bundesgerichts zum Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege vom 23. November 2006, wonach in der Regel von einem Drittel des Nettoeinkommens ausgegangen wird). Der Beschwerdeführer räumt schliesslich selbst ein, dass die Berufsauslagen, die das kantonale Gericht mit Fr. 993.- als Aufwand zuliess, angesichts des Umstands, dass er zurzeit des vorinstanzlichen Prozess nicht erwerbstätig war und eine Invalidenrente bezog, sehr hoch bemessen sind und grundsätzlich zu kürzen wären.

Ohne diesbezügliche Korrekturen vorzunehmen, verringert sich der vorinstanzlich berechnete Einnahmenüberschuss nach dem Gesagten von Fr. 450.- auf Fr. 325.-. Auch damit lassen sich die Kosten des laufenden Prozesses beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn innert vernünftiger Frist ( BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.) tilgen. Die Vorinstanz verletzte demnach mit der Verneinung der Bedürftigkeit kein Bundesrecht, weshalb es damit sein Bewenden hat.

4. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, sodass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Vorliegend sind die Gewinnaussichten mit Blick darauf, dass die Nichtberücksichtigung verschiedener praxisgemäss nicht zum Abzug zugelassener Auslagen beanstandet wird und die Summe der anzurechnenden Steuerposition an einem massgeblichen Einkommensüberschuss nichts zu ändern vermag, beträchtlich geringer als die Verlustgefahren anzusehen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im letztinstanzlichen Verfahren bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla