Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_909/2009 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension Dispute)

Geschäftsnummer 8C_909/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a denial of disability pension benefits by a cantonal IV office based on an assessment that concluded the claimant did not demonstrate sufficient invalidity for the relevant pension category. The claimant, born in 1962, contested the decision which had already been upheld by the cantonal social security court. The Supreme Court was approached to request either the approval of a three-quarters pension or a further assessment of the claimant's work capacity. Key points of contention included the legitimacy of the medical evaluations and the findings of the prior assessments, which indicated a partial working capacity. The court evaluated the evidence presented and found the initial decision to be justified.

Legislator-Regeste

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Art. 96 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG; Claimant v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension Dispute): The claimant, born in 1962, contested the decision which had already been upheld by the cantonal social security court. The Supreme Court was approached to request either the approval of a three-quarters pension or a further assessment of the claimant's work capacity. Key points of contention included the legitimacy of the medical evaluations and the findings of the prior assessments, which indicated a partial working capacity. The court evaluated the evidence presented and found the initial decision to be justified.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Beschäftigungsgrad Arbeitsfähigkeit unrichtige Sachverhaltsfeststellung Gültigkeit der Forderungszession

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal summarily in simplified procedure based on reference to the lower court's decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant as the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_909/2009

Urteil vom 21. Dezember 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

A.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. August 2009.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere ein Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle X.________ vom 13. November 2007 das Gesuch der 1962 geborenen A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 24. April 2008 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ablehnte,

dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde (Entscheid vom 31. August 2009),

dass A.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei der Fall zwecks weiterer Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer Eingliederungsstätte an die IV-Stelle zurückzuweisen,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [ Art. 16 ATSG ] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG ),

dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund des schlüssigen Gutachtens der medizinischen Begutachtungsstelle X.________ vom 13. November 2007, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb bei der Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, entsprechend angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestand, so dass sich aus der Durchführung des - unbestritten gebliebenen - Einkommensvergleichs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergab,

dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,

dass sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid namentlich auch mit den schon vorinstanzlich erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle X.________ zutreffend befasst und eingehend ausgeführt hat, weshalb den Experten dieser Begutachtungsstelle und nicht anderen ärztlichen Stellungnahmen zu folgen war, wobei die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Rügen als unzulässige appellatorische Kritik nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass im Übrigen auch aus den letztinstanzlich eingereichten Arztberichten, soweit sie sich nicht schon in den Vorakten befunden haben und von Verwaltung bzw. Vorinstanz bereits gewürdigt wurden, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 BGG ),

dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb darauf - entgegen dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin - in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist ( BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28),

dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,

dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Dezember 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz