Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation Regarding Cantonal Insurance Premium Reduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed against a decision made by the Cantonal Administrative Court regarding premium reductions in social insurance. The complaint, submitted in November 2012, was deemed inadequate as it failed to specifically address the relevant legal considerations of the initial ruling and did not meet the necessary criteria for challenging decisions based on cantonal law. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to its manifest inadequacy and also ruled against a request for free legal representation due to the case's lack of merit.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Substantiation Regarding Cantonal Insurance Premium Reduction: The complaint, submitted in November 2012, was deemed inadequate as it failed to specifically address the relevant legal considerations of the initial ruling and did not meet the necessary criteria for challenging decisions based on cantonal law. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to its manifest inadequacy and also ruled against a request for free legal representation due to the case's lack of merit.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to the manifest non-compliance with formal requirements for bringing an appeal.
Used to deny the request for free legal assistance due to the hopelessness of the case.
Used to refrain from levying court costs due to the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_907/2012
Urteil vom 20. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung
(Prämienverbilligung; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. September 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des D.________ vom 7. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. September 2012 betreffend Prämienverbilligung sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. November 2012 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Rechtssuchende nicht in konkreter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vor-instanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern das erstinstanzliche Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt haben sollte,
dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht erfüllt, indem nament-lich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. dazu BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ( BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in- folge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ), zumal - entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint - eine Ergänzung bzw. Verbesserung der ungenügenden Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) vorliegend auch durch einen Rechtsvertreter ausser Betracht fällt,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz