Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_906/2015 KI-generiert

Worker Knee Injury and Invalidity Pension Denial

Geschäftsnummer 8C_906/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, while employed and insured under accident insurance, sustained injuries from a fall, resulting in damage to her right knee and left elbow. Following medical treatments, including surgeries, the insurance provider determined she had no entitlement to disability benefits due to the lack of measurable work incapacity linked to the accident. The individual contested this decision, seeking both a higher compensation for her injury and a partial disability pension, but her appeals were rejected by both the insurance body and the cantonal court. The matter subsequently escalated to the federal court, where the validity of the previous decisions regarding her claims for benefits was examined.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 3 BGG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG, Art. 24 Abs.1, Art. 25 UVG; Worker Knee Injury and Invalidity Pension Denial: Following medical treatments, including surgeries, the insurance provider determined she had no entitlement to disability benefits due to the lack of measurable work incapacity linked to the accident. The individual contested this decision, seeking both a higher compensation for her injury and a partial disability pension, but her appeals were rejected by both the insurance body and the cantonal court. The matter subsequently escalated to the federal court, where the validity of the previous decisions regarding her claims for benefits was examined.

Schlagwörter

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Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) Unfallversicherungsleistungen Knieverletzung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Integritätsentschädigung Unfallversicherer Arbeitsausfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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8C_746/2022 (2023-10-18)
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«…throse massgeblich ist (vgl. Suva-Tabelle 5 mit Hinweis auf Urteil U 313/02 vom 4. September 2003 E. 3; ebenso: Urteile 8C_906/2015 vom 12. Mai 2015 E. 5.1; 8C_600/2007 vom 28. April 2008 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 4.3.3. Hinsichtlich der rechtssei…»
S 2022 46 (2023-10-03) · gr
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«…8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E.4.2]; BGE 115 V 147 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_5/2022 vom 3. August 2022 E.4.3, 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E.5.1 und 8C_600/2007 vom 28. April 2008 E.2.1.2; EVGE U 313/02 vom 4. September 2003 E.3; Urteil des…»
VBE.2022.197 (2023-02-03) · ag
Disability Insurance Agency Partially Overturned in Pension Appeal
«…hen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.3 sowie 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2). Unter Einbezug der noch…»
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«…im Gutachten vom 30. August 2018, d.h. zum massgeblichen Zustand vor Einsatz der Schultertotalprothese ab (vgl. Urteile 8C_906/2015 vom 12. Mai 2015 E. 5.1; 8C_600/2007 vom 28. April 2008 E. 2.1.2; U 313/02 vom 4. September 2003 E. 3 mit Hinweisen). D…»
VBE.2021.366 (2022-07-20) · ag
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«…n Be- hinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.3 sowie 8C_670/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.2). Unter Ein- bezug der noch erhaltenen Fähigkeite…»
605 2020 25 (2020-12-17) · fr
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«…040.-. Cette solution s'inscrit par ailleurs dans la lignée de la jurisprudence du Tribunal fédéral qui, dans un arrêt 8C_906/2015 du 12 mai 2016, a confirmé l'estimation – faite par un médecin d'arrondissement de la Suva – d'un dommage à l'intégrité…»
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«…UVG, Diss. Freiburg 1998, S. 68 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_424/2014 vom 25. November 2014 E.2.1, 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E.5.1). 4.4. In seiner medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens vom 20. September…»
S 2019 28 (2020-10-13) · gr
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«…- 20 - 1998, S. 68 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_424/2014 vom 25. Novem- ber 2014 E.2.1, 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E.5.1). 4.4. In seiner medizinischen Beurteilung des Integritätsschadens vom 20. Sep- tembe…»
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«…n und der Versicherten bei der Invaliditätsbemessung kein Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E.4.3, 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E.4.3, 9C_365/2009 vom 6. März 2010 E.3.1, 9C_854/2008 vom 17. Dez…»
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«…Versicherten bei der Invaliditätsbemessung kein Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E.4.3, 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E.4.3, 9C_365/2009 vom 6. März 2010 E.3.1, 9C_854/2008 vom 17…»
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«…ber auch solche, sogenannte Nischenarbeitsplätze (Urteile des Bundesgerichts 8C_37/ 2016 vom 8. Juli 2016 E.5.1.2, 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E.4.3, 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2, Urteile des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom…»
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«…ergleich, der einen Invaliditätsgrad von 20 % ergab, unbestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. Urteil 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.3). 7. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erk…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_906/2015 {T 0/2}

Urteil vom 12. Mai 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Wirthlin,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung

(Invalidenrente, Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 4. November 2015.

Sachverhalt:

A. Die 1956 geborene A.________ arbeitete bei der B.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 1. Dezember 2008 verletzte sie sich bei einem Treppensturz am linken Ellbogen und am rechten Knie. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 4. Februar 2009 wurde im Zentrum C.________ eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit medialer und lateraler Teilmeniskektomie durchgeführt. Am 26. Oktober 2010 erfolgte im Spital D.________ eine Knie-Totalprothesen-Versorgung rechts. Mit Schreiben vom 14. November 2011 eröffnete die SUVA der Versicherten, mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse habe sie keinen Rentenanspruch; falls sie es wünsche, werde hierüber eine einsprachefähige Verfügung erlassen. Mit Verfügung vom 15. November 2011 sprach die SUVA der Versicherten für die unfallbedingte Beeinträchtigung am rechten Knie eine Integritätsentschädigung bei einer 10%igen Integritätseinbusse zu. Am 9. Januar 2012 verlangte die Versicherte eine anfechtbare Verfügung betreffend den Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 verneinte die SUVA diesen Anspruch, da keine unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliege. Die gegen diese Verfügung und diejenige vom 15. November 2011 erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 20. April 2015 ab.

B. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 4. November 2015 ab.

C. Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr mindestens eine Integritätsentschädigung auf der Basis von 25 % und eine "halbe Invalidenrente" zuzusprechen; eventuell seien weitere Abklärungen zu veranlassen.

Die SUVA und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung, wobei Erstere auf Beschwerdeabweisung schliesst.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ( Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über den Anspruch auf Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 UVG ; Art. 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.) und die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Anspruch auf Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs.1, Art. 25 UVG ; Art. 36 UVV ) und zum Beweiswert von Arztberichten ( BGE 125 V 351 E. 3b S. 252; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 469 und E. 4.7 S. 471). Darauf wird verwiesen.

3. Unbestritten ist, dass einzig die unfallbedingte Knieproblematik rechts der Versicherten zu beurteilen ist. Strittig sind in diesem Rahmen ihre Arbeitsfähigkeit (E. 4 hienach) und ihre Integritätseinbusse (E. 5 hienach).

4.

4.1. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung im Wesentlichen erwogen, gemäss dem Bericht des Kreisarztes Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 29. September 2011 sei aus somatischer Sicht der Endzustand erreicht gewesen; Massnahmen der Invalidenversicherung stünden nicht zu Diskussion. Laut Prof. Dr. med. E.________ seien die funktionellen Einschränkungen des rechten Kniegelenks geringgradig. Die Röntgenbilder zeigten eine reizlos liegende Knietotalendprothese ohne Lockerungs- und Infektionszeichen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Versicherte für leichte körperliche Tätigkeiten ganztags in Wechselbelastung leistungsfähig. Ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten sowie Heben und Tragen von Gewichten über 12 kg, Vibrations- sowie Schlagbelastungen, die sich auf das Kniegelenk negativ auswirkten, seien ebenfalls zu vermeiden. Diese Einschätzung des Prof. Dr. med. E.________ sei schlüssig und nachvollziehbar. Sie werde bestätigt durch das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) GmbH, Basel, vom 30. Januar 2014. Der Verfasser des orthopädischen Teilgutachtens Dr. med. F.________, FMH Orthopädische Chirurgie, habe eine schön platzierte femorotibiale Totalprothese ohne Patella-komponente und ohne Hinweise auf eine Lockerung oder eine sonstige Prothesen-assoziierte Pathologie festgestellt. Für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, jedoch mehrheitlich im Sitzen mit nur zwischenzeitlichen Arbeitsanteilen im Stehen und Gehen, wo eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nur ausnahmsweise überschritten werde, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

4.2. Sämtliche Einwände der Versicherten vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

4.2.1. Sie macht geltend, sie habe durchgehend und auch dem Kreisarzt gegenüber unter anderem geschildert, dass sie immer Schmerzen im rechten Kniegelenk habe; dieses sei heiss und schwelle bei Belastungen zunehmend schmerzhaft an. Dies ergebe sich aus dem Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 9. Juni 2011. Weiter habe sie dargelegt, dass sie ohne Gehstützen zu Hause maximal eine halbe Stunde gehen und stehen könne. Mit all diesen Beschwerden hätten sich weder der Kreisarzt Prof. Dr. med. E.________ noch die Gutachter des ABI auseinandergesetzt.

4.2.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass die rein subjektive Einschätzung der Versicherten betreffend ihre Schmerzen und ihre Arbeitsfähigkeit nicht massgebend ist. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 4.2.2 [8C_7/2014]). Dies wurde sowohl im Kreisarztbericht vom 29. September 2011 als auch im orthopädischen ABI-Gutachten vom 9. Dezember 2013 hinreichend getan.

Aus dem Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 9. Juni 2011 kann die Versicherte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn hierin wurde trotz der festgestellten und subjektiv geklagten Beschwerden (E. 4.2.1 hievor) dargelegt, dass ihr hinsichtlich des rechten Knies leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar sei. Spezielle Einschränkungen seien: wechselbelastend; keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern, Hocken; kein wiederholtes Treppensteigen; kein Leitersteigen. Mit diesem Zumutbarkeitsprofil werden die Einschätzungen des Prof. Dr. med. E.________ und des orthopädischen ABI-Gutachters Dr. med. F.________ nicht in Frage gestellt, zumal diese in Abweichung von der Einschätzung der Klinik G.________ zu Gunsten der Versicherten lediglich körperlich leichte Arbeiten als zumutbar erachteten (vgl. E. 4.1 hievor). Es bestehen mithin keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Arztpersonen).

4.3. Der relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt ( BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) beinhaltet durchaus Stellen, die für die Beschwerdeführerin aufgrund des oben umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (E. 4.1 hievor) in Frage kommen. Er umfasst insbesondere auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.2.4). Der vorinstanzliche Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab, wird nicht substanziiert bestritten, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.

5.

5.1. Zu prüfen bleibt die Höhe des Integritätsschadens. Die Vorinstanz folgte der Beurteilung des Kreisarztes Prof. Dr. med. E.________ vom 30. September 2011. Dieser legte der Bemessung des Integritätsschadens die Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten Richtwerte zugrunde. Nach dieser Tabelle wird der Integritätsschaden bei einer mässigen mit 10-30 % und bei einer schweren Pangonarthrose mit 30-40 % veranschlagt. Bei Endprothesen ist auf den unkorrigierten Zustand abzustellen, d.h. auf den Schweregrad der Arthrose vor Prothesenimplantation. Prof. Dr. med. E.________ beschrieb gestützt auf die zwei Tage nach dem Unfall gemachten Röntgenbilder vom 3. Dezember 2008 eine vorbestehende mässige Pangonarthrose mit lateralen und medialen osteophytären Ausziehungen; den Integritätsschaden bewertete er mit 20 %. Aufgrund der vor der Knie-Totalprothesen-Versorgung rechts vom 26. Oktober 2010 erstellten Röntgenaufnahme vom 25. Oktober 2010 ging er von einer mässigen bis schweren Pangonarthrose aus, die sich im Vergleich zur Voraufnahme aus dem Jahr 2008 vor allem im medialen Kompartiment verschlimmert habe. Den Integritätsschaden schätzte er auf 30 %. Somit ermittelte er einen unfallbedingten Integritätsschaden von 10 %.

5.2. Die Versicherte rügt im Wesentlichen, da der Kreisarzt in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit der SUVA stehe, seien Ermessensentscheide sorgfältig zu begründen; dies vor allem dann, wenn die schwere Pangonarthrose mit 30 % am untersten Limit und die vorbestehende mässige Pangonarthrose über dem Minimum eingeschätzt werde. Der Kreisarztbericht sei nicht hinreichend begründet. Sie gehe davon aus, dass bei ihr eine schwere Pangonarthrose am obersten Limit bestehe; die vorbestehende Gonarthrose sei am untersten Limit, allenfalls wie vom Kreisarzt festgelegt, anzusiedeln.

Diese Einwände sind nicht stichhaltig, auch wenn die Beurteilung des Prof. Dr. med. E.________ vom 30. September 2011 relativ knapp begründet ist. Er stützte sich auf Röntgenaufnahmen des rechten Knies (E. 5.1 hievor). Aufgrund der Aufnahme vom 25. Oktober 2010 beschrieb er eine mässige bis schwere Pangonarthrose. Wenn er diesbezüglich dann zwar im Ergebnis von einer schweren Pangonarthrose ausging, dafür aber den in diesem Rahmen minimalen Integritätsschaden von 30 % veranschlagte, ist darin keine rechtsfehlerhafte Handhabung des Ermessens ersichtlich. Insgesamt besteht für das Gericht kein Anlass, in den Bemessungsspielraum der SUVA einzugreifen (vgl. RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2d; Urteil U 121/06 vom 23. April 2007 E. 5.2). Diesbezüglich liegen somit ebenfalls keine Gründe vor, die auch nur geringe Zweifel an seiner Beurteilung wecken (vgl. E. 4.2.2. hievor a.E.).

6. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, hat die Vorinstanz darauf zu Recht verzichtet (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

7. Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar