Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_903/2014 KI-generiert

Invalidity Pension Denial Upheld Despite Claimant's Request for Further Medical Assessment

Geschäftsnummer 8C_903/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who applied for an invalidity pension after a preliminary assessment in September 2011. The relevant insurance office rejected the claim based on a report from a medical service, which concluded a 30% limitation in the claimant's functional capacity due to health conditions including obesity and hypertension. The claimant appealed this decision, but the cantonal court upheld the rejection of the pension claim. Subsequently, the claimant sought further legal recourse, requesting an external multidisciplinary medical evaluation, arguing that the previous assessments did not adequately consider all health issues, particularly those related to diabetes and obesity. The administrative office and the cantonal court both maintained that the conducted evaluations were sufficient and accurate.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Invalidity Pension Denial Upheld Despite Claimant's Request for Further Medical Assessment: The relevant insurance office rejected the claim based on a report from a medical service, which concluded a 30% limitation in the claimant's functional capacity due to health conditions including obesity and hypertension. The claimant appealed this decision, but the cantonal court upheld the rejection of the pension claim. Subsequently, the claimant sought further legal recourse, requesting an external multidisciplinary medical evaluation, arguing that the previous assessments did not adequately consider all health issues, particularly those related to diabetes and obesity. The administrative office and the cantonal court both maintained that the conducted evaluations were sufficient and accurate.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit ergänzende medizinische Abklärung Einkommensfestsetzung Rentenkürzung unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited as the legal basis for making the appeal procedure subject to costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant, as the losing party, was ordered to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

C-4096/2021 (2022-08-03)
Disability Benefits Denial Overturned Due to Inadequate Health Investigation
«…- ter Diabetes mellitus nach Rechtsprechung für sich alleine ebenfalls keine Invalidität zu begründen (Urteile des BGer 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen), dennoch bleiben hier aus dialektologischer/en- dokrinologischer Sicht die ge…»
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«…ter Diabetes mellitus nach Rechtspre- chung für sich alleine ebenfalls keine Invalidität zu begründen (Urteile des BGer 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen; 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen), dennoch blei- ben aus…»
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«…stellter Diabetes mellitus nach Rechtsprechung für sich al- leine ebenfalls keine Invalidität zu begründen (Urteil BGer 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 94/06 vom 23. August 2006…»
200 2021 283 (2021-07-16) · be
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200 2020 85 (2021-02-08) · be
Disability Pension Revocation Following Spinal Surgery and Diabetes Assessment
«…ach der Rechtsprechung grundsätzlich kei- ne Invalidität zu begründen vermögen (Entscheid des BGer vom 13. August 2015, 8C_903/2014, E. 4.3 mit Hinweisen). Der Diabetes lässt sich zudem gemäss gutachterlicher Einschätzung innerhalb von drei Monaten er…»
C-3697/2020 (2020-12-14)
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IV.2018.85 (2020-03-17) · sg
Appeal Dismissed: Insufficient Disability Threshold Met Despite Health Deterioration
«…dipositas nach der Rechtsprechung keine Invalidität zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2015, 8C_903/2014, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer verschiedentlich gegenüber behandelnden Ärzten erwähnten subj…»
IV.2018.85 (2020-03-17) · sg
Denial of Disability Insurance Benefits Upheld Despite Health Changes
«…dipositas nach der Rechtsprechung keine Invalidität zu begründen vermag (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2015, 8C_903/2014, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer verschiedentlich gegenüber behandelnden Ärzten erwähnten subj…»
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Disability Benefits Appeal Based on Interactive Effects of Metabolic Syndrome
«…es nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2015, 8C_903/2014, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gutachten und der Ergänzung geht jedoch explizit und nachdrücklich hervor, das…»
IV.2018.80 (2020-02-24) · sg
Disability Benefits Appeal Based on Combined Medical Assessment Weighting
«…es nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2015, 8C_903/2014, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gutachten und der Ergänzung geht jedoch explizit und nachdrücklich hervor, das…»
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«…andelten, gut eingestellten Diabetes mellitus in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist (vgl. Urteil des BGer 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3). Der Bericht des Kreiskranken- hauses Ff._______ vom 13. Januar 2017 (vgl. E. 8.15 hiervor)…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_903/2014

Urteil vom 13. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Frésard, Maillard,

Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom

11. November 2014.

Sachverhalt:

A. A.________, meldete sich nach einer Früherfassung am 12. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 ab.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 11. November 2014 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur externen polydisziplinären medizinischen Begutachtung zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle und die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Es wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden ( BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere auch zum Beweiswert eines RAD-Untersuchungsberichtes ( BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 465 ), zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin gestützt auf den RAD-Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 9. April 2013 in ihrer Leistungsfähigkeit zu 30 Prozent eingeschränkt, bedingt durch eine deutliche Dekonditionierung und reduzierte Dauerbelastbarkeit bei Adipositas und eine noch nicht optimal eingestellte Hypertonie bei sonst unauffälligem kardiopulmonalem Befund. Die Fehlstatik der Wirbelsäule lasse eine leichte Belastung zu.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass darauf nicht abzustellen sei.

4.1. Zunächst habe die Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation die Vielzahl ihrer vor allem durch ihren Diabetes (Typ 2) bedingten Beschwerden nicht in ihrer Gesamtheit einzuschätzen vermocht. Die RAD-Ärztin war jedoch umfassend mit den Berichten des behandelnden Hausarztes und der mit weiteren Abklärungen betrauten Spezialärzte dokumentiert. Dazu hatte sich der RAD-Arzt Dr. med. C.________ am 7. September 2011 und am 23. April 2012 eingehend geäussert. Dr. med. D.________ (ebenfalls vom RAD) empfahl am 9. November 2012 die eingliederungsorientierte funktionelle Untersuchung mit einer professionellen Übersetzerin. Frau Dr. med. B.________ erhob dementsprechend am 14. Januar 2013 den körperlichen Status und klärte (während einer insgesamt dreistündigen Untersuchung) die Belastbarkeit der polymorbiden Versicherten ab. Es wird beschwerdeweise nicht weiter ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich, welche gesundheitlichen Einschränkungen bei dieser Belastbarkeitsprüfung mangels entsprechender fachärztlicher Kenntnisse nicht berücksichtigt worden wären und zusätzlicher medizinischer Abklärung bedurft hätten.

4.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei des Weiteren offen geblieben, ob ihr eine Gewichtsreduktion zuzumuten sei. Dem Bericht der Frau Dr. med. B.________ ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Leistungseinschränkung um 30 Prozent bei vollschichtigem Arbeitspensum auf den aktuellen Zustand bezieht. Darauf hat das kantonale Gericht abgestellt. Die von der untersuchenden Ärztin als möglich erachtete Steigerung auf eine volle Leistungsfähigkeit bei einer Gewichtsabnahme und anschliessender Rekonditionierung ist dabei unberücksichtigt geblieben. Damit hat das kantonale Gericht auch nicht ausser Acht gelassen, dass nach Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 23. April 2012 eine Gewichtsreduktion bei Insulinzufuhr und parallel bestehender Hyperinsulinämie eines Diabetes mellitus Typ 2 eine diätetische Gewichtsreduktion sehr schwierig realisierbar sei und zudem bei Diabetes eine Magenverkleinerung eher restriktiv gehandhabt werde.

4.3. Es wird schliesslich insbesondere geltend gemacht, dass die von der RAD-Ärztin bescheinigte 30-prozentige Einschränkung der Leistungsfähigkeit die durch den Diabetes und die Adipositas bedingten Beschwerden nicht hinreichend berücksichtige und nicht nachvollziehbar sei. Dazu ist zunächst anzumerken, dass Adipositas und Diabetes nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Invalidität zu begründen vermögen (SVR 2010 IV Nr. 8 S. 2, 9C_48/2009 E. 2.3; ZAK 1984 S. 345 f.; Urteil I 94/06 vom 23. August 2006 E. 3.4). Zu den körperlichen Beschwerden äusserte sich Frau Dr. med. B.________ eingehend.

Wegen der Dekonditionierung liess sich etwa bei Gehbelastung (fünf Minuten anlässlich der Untersuchung) ein beschleunigter Puls (Tachykardie) und ein Anstieg des Blutdrucks sowie Atemnot (Dyspnoe mit Stridor) feststellen. Die adipös bedingte Fehlstatik der Wirbelsäule manifestiere sich unter leichter Belastung nicht. Die von der Versicherten geklagten Beschwerden bei feinmotorischen Tätigkeiten liessen sich keinem Reizzustand der Gelenke zuordnen; die RAD-Ärztin schloss eine polyarthrotische oder -arthritische Erkrankung aus, hegte jedoch den Verdacht auf ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom beidseits.

Dies wirke sich aber aus den von der RAD-Ärztin dargelegten Gründen funktionell nicht aus. Die neurologische Untersuchung bestätigte die sensible Polyneuropathie durch den Diabetes mit leicht vermindertem Vibrationsempfinden und einer Hypästhesie und -algesie mit Dysästhesie der Füsse bei sonst unauffälligem neurologischem Status, womit sich das geklagte "Ameisenlaufen" in die Beine mit Taubheitsgefühl der Füsse bei längerem Gehen erklären liess. Nach der Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 7. September 2011 war der Blutzucker zwar trotz Erweiterung der medikamentösen Therapie bislang nicht optimal eingestellt, allerdings hätten sich die Werte deutlich gebessert und es sei seit Oktober 2010 auch zu keinen hyperglykämischen Entgleisungen mehr gekommen.

Auch der Hausarzt Dr. med. E.________ berichtete am 14. September 2013 von einem ordentlich eingestellten Diabetes. Frau Dr. med. B.________ notierte, dass grössere Schwankungen der Blutzuckerwerte nach Angaben der Versicherten nur bei körperlicher Anstrengung auftreten würden. Mit Blick auf die eingehend geschilderten Beschwerden und die erhobenen Befunde vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zur Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme der RAD-Ärztin und deren Einschätzung der Zumutbarkeit einer vollzeitlichen, leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit 30-prozentiger Leistungseinbusse zu begründen.

Auch besteht kein Anlass, letztinstanzlich davon wegen der Einschätzungen der behandelnden Ärzte abzuweichen. Die Endokrinologin des Spitals F.________ und der Hausarzt erachteten eine leichte (sitzende) Arbeit von vier bis fünf Stunden am Tag beziehungsweise von bis zu zwei Dritteln der Tageszeit als möglich (oben E. 1 und BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 220). Ausserdem hat das kantonale Gericht die gesundheitlichen Einschränkungen zusätzlich auch bei den erwerblichen Auswirkungen berücksichtigt und einen (vorab damit begründeten) leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 Prozent gewährt ( BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.).

4.4. Weitere Abklärungen sind aus den dargelegten Gründen nicht angezeigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellungen des kantonalen Gerichts oder eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheides und er ist daher letztinstanzlich nicht zu beanstanden.

5. Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung werden nicht bemängelt und geben keinen Anlass zu Weiterungen.

6. Das Verfahren ist kostenpflichtig ( Art. 65 BGG ). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo