Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_90/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Disability Vehicle Modification Funding Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 8C_90/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a complaint against a decision by the social insurance agency of the Canton of Zug concerning their request for an invalidity insurance-related modification of a motor vehicle. The request was initially denied on September 4, 2019, and this decision was upheld by the Administrative Court of the Canton of Zug on November 17, 2020. A.________ sought an extension to submit the grounds for their appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, their submissions failed to adequately address why the prior decisions were legally incorrect. Consequently, despite attempts to reinstate a lapsed appeal deadline, the Federal Tribunal determined there was a lack of sufficient reasoning in the appeal pertaining to the earlier decision, leading to the case being dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Disability Vehicle Modification Funding Due to Procedural Defects: The request was initially denied on September 4, 2019, and this decision was upheld by the Administrative Court of the Canton of Zug on November 17, 2020. A.________ sought an extension to submit the grounds for their appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, their submissions failed to adequately address why the prior decisions were legally incorrect. Consequently, despite attempts to reinstate a lapsed appeal deadline, the Federal Tribunal determined there was a lack of sufficient reasoning in the appeal pertaining to the earlier decision, leading to the case being dismissed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Verfahrensmangel Forderungseingabe Invalidenversicherung Einstellung von Invalidenrenten Ausstandsverfahren Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering the merits (non-entrée en matière) using the simplified procedure due to defects in the grounds of appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_90/2021

Urteil vom 8. Februar 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,

Baarerstrasse 11, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 17. November 2020 (S 2019 130).

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 11. Januar 2021, mit welcher A.________ erklärt, gegen die Entscheide S 2019 130 und S 2019 133 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. (recte: 17.) November 2020 Beschwerde führen zu wollen, und um Erstreckung der Rechtsmittelfrist zur Nachreichung der Beschwerdebegründung ersucht,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Januar 2021, mit welcher

-er auf die in der Angelegenheit S 2019 133 bereits von seiner Rechtsvertreterin erhobene Beschwerde, welche unter der Prozessnummer 8C_31/2021 geführt wird, verwiesen wird,

- das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen und auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung hingewiesen wird, welche offenkundig nicht erfüllt seien, weshalb ohne Widerspruch bis spätestens am 25. Januar 2021 auf eine formelle Dossiereröffnung hinsichtlich S 2019 130 verzichtet werde,

- ihm die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer versäumten Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG dargelegt werden,

in die daraufhin von A.________ am 25. Januar 2021 eingereichte Eingabe, mit welcher er u.a. betreffend seine zweite Eingabe um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist ersucht,

in Erwägung,

dass, nachdem beim Bundesgericht eine neue Eingabe eingegangen ist, (auch) in der Angelegenheit S 2019 130 ein Beschwerdedossier zu eröffnen ist,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,

dass der Beschwerdeführer weder in der ersten noch in der zweiten Eingabe näher ausführt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Verfügung der IV-Stelle vom 4. September 2019 (Ablehnung des Gesuchs um invaliditätsbedingte Änderung eines Motorfahrzeugs) bestätigt wurde, rechtsfehlerhaft sein soll,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb ungeachtet dessen, ob betreffend der zweiten Eingabe überhaupt die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gegeben sind, auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Februar 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel