Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_90/2018 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Reimbursement of Incorrectly Paid Child Allowances

Geschäftsnummer 8C_90/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who, after a separation from his spouse and while receiving disability benefits, was required to repay child benefits that were mistakenly paid to him instead of directly to the children's mother. The disability office had originally granted him full disability benefits along with child allowances for his sons following their separation, but later determined that these payments were made in error and sought to recover a total of CHF 33,180. The individual contested this decision, asserting that he should not be held liable for repayment due to the circumstances surrounding the payment and the notification process. The case ultimately revolves around the legality of the repayment demand and the obligations of both the individual and the disability office regarding the payments.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 82 Abs. 1 IVV; Swiss Federal Supreme Court Upholds Reimbursement of Incorrectly Paid Child Allowances: The disability office had originally granted him full disability benefits along with child allowances for his sons following their separation, but later determined that these payments were made in error and sought to recover a total of CHF 33,180. The individual contested this decision, asserting that he should not be held liable for repayment due to the circumstances surrounding the payment and the notification process. The case ultimately revolves around the legality of the repayment demand and the obligations of both the individual and the disability office regarding the payments.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Kinderrente Rückforderung) Kinderzulage Rückerstattungspflicht Unterhaltspflicht gegenüber Kindern Invalidenrentenzahlung Rechte des Kindes Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order (No. 2) to determine that the appellant must bear the court costs.

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG

Cited in the reasoning (E. 4.5) as the basis for the applicable five-year forfeiture period concerning the reimbursement claim, which the Tribunal found was respected.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

BGE 150 V 89
Pension Fund Recovery of Overpaid Benefits Statute of Limitations
«…sei die Frist eingehalten worden. BGE 150 V 89 S. 101 Der Beschwerdeführer beruft sich unter Bezugnahme auf das Urteil 8C_90/2018 vom 13. August 2018 auf die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin und darauf, dass rechtsprechungsgemäss bei Säumnis…»
9C_449/2022 (2023-11-29)
Pension Fund v. Beneficiary: Statute of Limitations for Overpaid Disability Benefits Calculation Error
«…ng im September 2021 sei die Frist eingehalten worden. Der Beschwerdeführer beruft sich unter Bezugnahme auf das Urteil 8C_90/2018 vom 13. August 2018 auf die Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin und darauf, dass rechtsprechungsgemäss bei Säumnis…»
C-557/2022 (2023-03-20)
Disability Benefits Overpayment Recovery Limited by Statute of Limitations
«…em der Versicherungsträger bei einer Kontrolle den Fehler in zumutbarer Weise hätte entdecken können (vgl. Urteile BGer 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5; 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 5.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 Rz. 85).…»
VBE.2022.226 (2022-11-10) · ag
Benefit Recipient's Duty to Report Financial Changes Upheld
«…wir- kungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis des Rückforderungsanspruches gewahrt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2018 vom 13. Au- gust 2018 E. 4.5). Damit wurde die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ab Entrichtung der Leistung vorlie…»
BV.2021.14 (2022-08-18) · sg
Pension Fund Recovery of Overpaid Disability Benefits
«…nach der erstmaligen Festsetzung hätte erkennen können bzw. müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.5; Kieser, a.a.O., N 85 zu Art. 25 ATSG). 4.6. Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid festgestellt, dass e…»
BV.2021.14 (2022-08-18) · sg
Pension Fund Overpayment Recoupment and Limitation Period
«…nach der erstmaligen Festsetzung hätte erkennen können bzw. müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.5; Kieser, a.a.O., N 85 zu Art. 25 ATSG). 4.6. Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid festgestellt, dass e…»
IV.2020.226 (2022-05-09) · sg
Reassessment of Disability Insurance Pension Based on Correct Onset Date and Offset of Unemployment Benefit Repayment
«…können (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2021, 8C_648/2020, E. 3.2, mit Hinweisen auf Urteil vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.5; Kieser, a.a.O., N 86 zu Art. 25 ATSG). 3.4. Eine Rückforderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Vorau…»
IV.2020.226 (2022-05-09) · sg
Disability Pension Recalculation Upheld Despite Initial Unchallenged Error
«…können (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2021, 8C_648/2020, E. 3.2, mit Hinweisen auf Urteil vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.5; Kieser, a.a.O., N 86 zu Art. 25 ATSG). 3.4. Eine Rückforderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Vorau…»
C-4339/2018 (2021-10-12)
Pension Authority v. Divorced Spouse: Recovery of Overpaid Widow's Pension
«…lchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle den Fehler zumutbarer Weise hätte entdecken können (vgl. Urteile BGer 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5; 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 5.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art.25 Rz. 85). 4…»
2021.05.20.sv.4 (2021-05-20) · bl
Child-Rearing Allowance Repayment Case
«…ehler hätte entdecken können (Urteile des Bundesgerichts vom 14. April 2021, 8C_6/2021, E. 4.2 und vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.5; KIESER, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz. 85). 4. Zu prüfen ist, ob die einjährige Verwirkungsfrist bereits abge…»
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«…punkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (Urteil 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 86 zu Art. 25 ATSG ). 4.3. Es ist indessen…»
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«…zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen – oder erkannt hat (BGE 146 V 217 E. 2.1; Urteil des BGer 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist somit nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern er…»
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«…punkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (Urteil 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5; KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 86 zu Art. 25 ATSG ). 3.3. Verfügt der Versicherungstr…»
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Overpayment of Invalidity Pension Due to Nationality Error
«…rksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen – oder erkannt hat (Urteile des BGer 9C_625/2019 vom 18. Mai 2020 E. 2.1; 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist somit nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern er…»
200 2020 213 (2020-05-11) · be
Recoupment of Educational Allowances Overpaid Due to Disability Benefits
«…träger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte ent- decken können (Entscheid des BGer vom 13. August 2018, 8C_90/2018, E. 4.5; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 85). Auch wenn es der Beschwerdegegnerin bereits im…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_90/2018

Urteil vom 13. August 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,

Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Kinderrente; Rückforderung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. November 2017 (IV.2016.00458).

Sachverhalt:

A. Der 1962 geborene A.________ war bis 2. Juni 2015 mit B.________ verheiratet und hat mit ihr zwei Söhne, geboren 2001 und 2006. Seit 2011 lebt er getrennt von ihr. Am 23. Januar 2012 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Ehetrennungsverfügung vom 5. März 2012 übertrug das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts B.________ die Obhut über die beiden Söhne. Mit Verfügung vom 28. November 2013 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Oktober 2012 eine ganze Invalidenrente und zwei Kinderrenten für die beiden Söhne zu. Die Auszahlung aller Renten erfolgte an A.________. Mit Vorbescheid vom 18. März 2015 eröffnete ihm die IV-Stelle, die zu Unrecht ausbezahlten Kinderrenten vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2015 von total Fr. 55'236.- würden zurückgefordert. Hiergegen erhob er Einwände. Am 20. März 2015 ersuchten B.________ und der Sozialdienst die IV-Stelle um Drittauszahlung der Kinderrenten direkt an Letzteren, der die Mutter mit Sozialhilfe unterstütze. Am 31. März 2015 verfügte die IV-Stelle die Drittauszahlung der Kinderrenten ab 1. Oktober 2012 an die Mutter bzw. auf das Konto des Sozialdienstes. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 verpflichtete die IV-Stelle die Versicherung C.________, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 an sie ausbezahlte Nachzahlungen von Kinderrenten im Betrag von Fr. 22'056.- zurückzuerstatten. Entsprechend reduzierte die IV-Stelle die Rückforderung mit Verfügung vom 4. Februar 2016 und forderte von A.________ die ihm vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2015 ausbezahlten Kinderrenten von neu total Fr. 33'180.- zurück.

B. Die gegen die letztgenannte Verfügung erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. November 2017 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass kein Rückforderungsanspruch bestehe.

Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG . Bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585 ).

2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Kinderrente ( Art. 35 Abs. 1 und 4 IVG ) und ihre Auszahlung ( Art. 82 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 71

ter Abs. 1 AHVV; vgl. auch BGE 143 V 305 E. 5 S. 311 f.), die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen ( Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ) sowie die Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG ) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die in der Invalidenversicherung geltende Spezialregelung der Rentenherabsetzung oder -aufhebung (Art. 85 und Art. 88

bis Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 77 IVV ). Richtig ist auch, dass die hierin statuierte zusätzliche Rückerstattungsvoraussetzung der Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht nur gilt, wenn die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs in einem invaliditätsspezifischen Gesichtspunkt begründet ist ( BGE 142 V 259 E. 3.2.1 S. 260, 119 V 431 E. 2 S. 432; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 145 ff. zu Art. 30-31 IVG ). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Beschwerdeführer in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 4. Februar 2016 verpflichtete, die vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2015 bezogenen Kinderrenten von Fr. 33'180.- zurückzuerstatten.

3.2. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 4. Februar 2016 sei die nachträgliche zusätzliche Drittauszahlung der Kinderrenten an die Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. auf das Konto des Sozialdienstes bereits erfolgt, nämlich gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 31. März 2015. Weiter hielt die Vorinstanz fest, das Vorgehen der IV-Stelle, die Kinderrenten dem Beschwerdeführer auszubezahlen, ohne die Mutter über ihren Anspruch auf Drittauszahlung zu informieren, sei zweifellos unrichtig gewesen. Bei Kenntnis der Rechtslage hätte die Mutter überwiegend wahrscheinlich umgehend einen Antrag auf Direktauszahlung gestellt (vgl. Art. 82 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 71

ter Abs. 1 AHVV) und die Kinderrenten wären ihr bzw. dem sie unterstützenden Sozialdienst bezahlt worden. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs durch den Beschwerdeführer ergebe sich sodann daraus, dass der Anspruch auf Kinderrenten materiell nur einfach und nicht doppelt bestanden habe. Die Kinderrenten seien ausschliesslich für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder zu verwenden. Unbestrittenermassen habe der Beschwerdeführer aber nichts von den Kinderrenten an die Kindsmutter weitergeleitet, unter deren Obhut die Kinder gestanden hätten. Zusammenfassend sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers unrechtmässig gewesen, wobei eine zweifellose Unrichtigkeit vorgelegen habe, die eine wiedererwägungsweise Korrektur rechtfertige. Eine Rückerstattungspflicht könne sich auch ergeben, wenn der unrechtmässige Leistungsbezug auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen sei (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 25). Eine für den unrechtmässigen Bezug kausale Auskunfts- oder Meldepflichtverletzung durch den Beschwerdeführer sei nicht erforderlich, da es sich bei der Frage nach der Person, an welche die Kinderrenten auszubezahlen seien, nicht um einen invaliditätsspezifischen Gesichtspunkt handle. Im Übrigen habe spätestens im Zeitpunkt der eheschutzrichterlichen Trennung eine Meldepflichtverletzung vorgelegen, da der Beschwerdeführer diese wesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse der IV-Stelle hätte melden müssen ( Art. 77 IVV ).

3.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht und willkürlich zum Schluss gekommen, der vorliegende Fall sei mit demjenigen gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil I 134/01 vergleichbar. Hierin sei es nämlich um einen Sachverhalt gegangen, bei dem die IV-Stelle im Besitz des entsprechenden Ehescheidungsurteils gewesen sei. Sie habe mithin gewusst und beachten müssen, dass die Ehe geschieden worden sei und welchem Elternteil die Kinder zugeteilt worden seien. In dieser Konstellation habe die IV-Stelle die Aufklärungspflicht verletzt, wenn sie trotz eines Scheidungsurteils in den Akten den nicht rentenberechtigten Elternteil, dem die Kinder zugeteilt worden seien, nicht informiert habe. Im vorliegenden Fall seien die Hinweise auf eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner damaligen Ehefrau bloss "versteckt" in den medizinischen Akten enthalten und daher für die IV-Stelle - ohne einen Rechercheaufwand, der ihr nicht zuzumuten gewesen sei - äusserst schwer zu erkennen gewesen. Unter diesen Umständen könne der IV-Stelle nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Aufklärungspflicht gegenüber der Kindsmutter verletzt. Die Ehetrennungsverfügung vom 5. März 2012 sei der IV-Stelle erst mit Schreiben vom 11. März 2015 zugestellt worden. Bis zu diesen Zeitpunkt könne ihr somit keine Verletzung der Aufklärungspflicht angelastet werden. Sie hätte die Drittauszahlung erst ab Eingang des entsprechenden Gesuchs vom 20. März 2015 vornehmen dürfen. Anstelle einer rückwirkenden Doppelzahlung hätte die IV-Stelle die Mutter bzw. den Sozialdienst darauf hinweisen müssen, die bis zum Eingang des Gesuchs um Drittauszahlung dem Beschwerdeführer ausgerichteten Kinderrenten seien auf dem Zivilweg zurückzufordern. Da die IV-Stelle die rückwirkende Doppelzahlung der Kinderrenten ohne Zwang vorgenommen habe, sei eine Rückforderung ihm gegenüber unzulässig. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die Verwirkungsfristen bei Rückforderungen.

4.

4.1. Entgegen den Ausführungen sowohl der Vorinstanz wie auch des Beschwerdeführers ist die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht die Nachzahlung der Kinderrenten an das Sozialamt mit rechtskräftiger Verfügung vom 31. März 2015 vorgenommen hat, weder relevant noch massgebend und somit nicht Streitgegenstand. Im Streit steht einzig die Frage, ob die Rückforderungsverfügung vom 4. Februar 2016 zu Recht besteht.

4.2. Das Recht auf direkte Auszahlung der Kinderrente kann der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte, dem die Kinder zugeteilt wurden, nur dann wahrnehmen, wenn er über den Leistungsanspruch des andern in Kenntnis gesetzt worden ist. Wurde diese Mitteilung versäumt, kann die Rechtsprechung, wonach die Drittauszahlung grundsätzlich erst in demjenigen Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem ein diesbezügliches Gesuch vorliegt und die Rente noch nicht zur Zahlung angewiesen worden ist ( BGE 103 V 136 E. 5), nicht zur Anwendung gelangen. Das heisst nicht, dass die Verwaltung in jedem Fall - ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte - gehalten wäre, den aktuellen Zivilstand abzuklären. Geht aber aus den Akten hervor, dass die anspruchsberechtigte Person getrennt lebt oder geschieden ist und dass die Kinder dem anderen Elternteil zugeteilt wurden, hat sie Letzterem, sei dies brieflich, sei dies mittels Zustellung einer Verfügungskopie, von der Rentenberechtigung des Gatten Kenntnis zu geben und ihn auf die Möglichkeit einer getrennten Auszahlung der Kinderrente aufmerksam zu machen (vgl. auch AHI 2001 S. 233 E. 3b).

4.3. Soweit die Vorinstanz erkannte, die Verwaltung hätte aufgrund der Kenntnis der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache wissen müssen, dass dessen Kinder in der Obhut der getrennt lebenden Ehefrau standen, kann darin keine Bundesrechtswidrigkeit erblickt werden. Daran ändert entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen nichts, dass sich die betreffende Information nicht aus einem amtlichen Dokument, sondern gemäss den verbindlichen vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen allein aus den medizinischen Akten ergab, zumal damit kein erheblicher zusätzlicher Abklärungsaufwand verbunden war (vgl. dazu E. 4.4 hernach). Ebenso wenig lässt sich mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und die einschlägige Verwaltungspraxis (vgl. Rz. 10010 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) der vorinstanzliche Schluss bemängeln, dass unter diesen Umständen eine Aufklärungspflicht gegenüber der Ehefrau bestand. Damit ist dem kantonalen Gericht schliesslich auch insoweit beizupflichten, als es die ohne Information der Kindsmutter über ihren Anspruch auf Drittauszahlung erfolgte Ausrichtung der Kinderrenten an den Beschwerdeführer als zweifellos unrichtig wertete, die wiedererwägungsweise zu korrigieren sei. Dabei bejahte es in zutreffender Weise auch das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung bei Rentenleistungen als periodische Leistungen ( BGE 119 V 475 E. 1c). Hingegen unterliess sie es zu prüfen, ob die Rückforderungsverfügung auch vor den Verjährungsregeln nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG standhält.

4.4. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen ( BGE 140 V 521 E. 2 S. 525 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ( BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582) nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf jenen Tag, an dem der Versicherungsträger später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen können ("Wahrnehmung der Unrichtigkeit der Leistungsausrichtung aufgrund eines zusätzlichen Indizes"; BGE 122 V 270 E. 5b/aa S. 276) - oder erkannt hat - und dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. auch BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; 139 V 6 E. 4.1 S. 8). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 in: SVR 2015 IV Nr. 5 S. 10 mit Hinweisen). Verfügt der Versicherungsträger (oder das Durchführungsorgan) über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat er die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen imstande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.2 m.H. auf Urteil 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2.2, in: SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21).

4.5. Die Verwaltung hätte zwar zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache (Verfügung vom 28. November 2013) genügende Hinweise auf die Tatsache gehabt, dass der Beschwerdeführer getrennt von seiner Frau lebte und die gemeinsamen Kinder in der Obhut der damaligen Ehefrau waren. Diese Hinweise ergaben sich insbesondere aus dem von der IV-Stelle veranlassten Gutachten, welches am 15. April 2013 erstattet wurde und mit der Einleitung beginnt

"Der 50-jährige Schweizer ist von Beruf Jurist. Er ist seit 2000 mit einer Philippinin verheiratet, die ihn vor einem Jahr verliess und die sechs- und elfjährigen Knaben mit sich nahm." Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt die einjährige Verwirkungsfrist jedoch nicht mit der unrechtmässigen Leistungsausrichtung, die auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurückgeht, zu laufen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Fristauslösend war somit nicht der ursprüngliche Fehler der IV-Stelle. Vielmehr musste die IV-Stelle erst aufgrund der ihr am 11. März 2015 zugestellten Ehetrennungsverfügung des Bezirksgerichts vom 5. März 2012 - worin die beiden Söhne des Beschwerdeführers unter die Obhut der Mutter gestellt wurden - erkennen, dass die Rückerstattungsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit der Rückforderungsverfügung vom 4. Februar 2016 hat sie somit die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG gewahrt.

4.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, entgegen der Vorinstanz habe er keine Meldepflichtverletzung begangen, da er psychisch angeschlagen und es ihm deswegen nicht möglich sei, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern bzw. eine Meldepflicht zu erkennen und zu erfüllen. Dieser Einwand ist unbehelflich. Die Vorinstanz hat nämlich richtig erkannt, dass die Rückforderung im vorliegenden Fall keine Meldepflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers voraussetzt (vgl. E. 2 und E. 3.2 hiervor).

5. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. August 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Der Gerichtsschreiber: Jancar