Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_9/2024 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Insurance: Benefit Suspension Appeal Refused on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 8C_9/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case before the Swiss Federal Tribunal involves an appeal by an individual against a decision of the Cantonal Court of Valais, which upheld a ruling by the local Office of Industry, Commerce and Labor. The individual, referred to as the appellant, was sanctioned with a five-day suspension of unemployment insurance benefits for failing to comply with a directive to participate in a network conversation, an engagement the appellant claimed he could not attend due to financial difficulties. The Cantonal Court determined it was feasible and reasonable for him to take part even under his financial constraints, and thus, his failure to comply was not justifiable. The appellant's challenge was based on critiquing the evidence assessment of the previous court ruling, rather than presenting a substantive legal argument. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal inadequate to demonstrate an error in law or fact by the Cantonal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Unemployment Insurance: Benefit Suspension Appeal Refused on Procedural Grounds: The individual, referred to as the appellant, was sanctioned with a five-day suspension of unemployment insurance benefits for failing to comply with a directive to participate in a network conversation, an engagement the appellant claimed he could not attend due to financial difficulties. The Cantonal Court determined it was feasible and reasonable for him to take part even under his financial constraints, and thus, his failure to comply was not justifiable. The appellant's challenge was based on critiquing the evidence assessment of the previous court ruling, rather than presenting a substantive legal argument. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal inadequate to demonstrate an error in law or fact by the Cantonal Court.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit schwerer Härtefall Versicherungsleistung tatsächliche Begründung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to a manifest defect in substantiation, as applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The President decided to waive the collection of court costs in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_9/2024

Urteil vom 8. Februar 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA), Avenue du Midi 7, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 5. Dezember 2023 (S1 23 166).

Erwägungen:

1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).

2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 5. Dezember 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2023 insoweit, als der Beschwerdeführer wegen Missachtung einer Weisung (Teilnahme an einem Netzgespräch) für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei legte es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Beweismittel näher dar, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz des von ihm geltend gemachten finanziellen Engpasses möglich und zumutbar gewesen wäre, am angeordneten Netzgespräch teilzunehmen. Damit fehle es an einem objektiv entschuldbaren Grund für die Nichtbefolgung einer Weisung der zuständigen Amtsstelle, was die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art 30 Abs. 1 lit. d AVIG nach sich ziehe.

3. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Inwiefern das kantonale Gericht dabei mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Lediglich seine Sicht der Dinge darzulegen und diese als mit "ein bisschen gesundem korrekten Menschenverstand als nachvollziehbar" zu bezeichnen, reicht nicht aus.

4. Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Februar 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel