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8C_899/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Unemployment Benefit Denial

Geschäftsnummer 8C_899/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision from the Social Insurance Court regarding his entitlement to unemployment benefits. The Zurich unemployment insurance fund denied his claim citing insufficient contribution period as per the relevant provisions of the unemployment insurance law. The individual filed a complaint, but the court upheld the initial decision. In his appeal, he failed to substantiate his arguments or demonstrate errors in the earlier findings, leading to the conclusion that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration. The Federal Tribunal therefore opted not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Unemployment Benefit Denial: The Zurich unemployment insurance fund denied his claim citing insufficient contribution period as per the relevant provisions of the unemployment insurance law. The individual filed a complaint, but the court upheld the initial decision. In his appeal, he failed to substantiate his arguments or demonstrate errors in the earlier findings, leading to the conclusion that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration. The Federal Tribunal therefore opted not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Arbeitslosenentschädigung Beitragsforderung formelle Verfahrenseinstellung Beweislosigkeit ungenügend begründete Rüge begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to a formal defect in the reasoning, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_899/2017

Urteil vom 23. Januar 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2017 (AL.2017.00166).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 11. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2017,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von A.________ am 26. Dezember 2017 (Poststempel)eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 17. Juli 2017 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer mangels Erfüllens der Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG keine Arbeitslosenversicherungsleistungen zustünden,

dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen dazu qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; pauschale Vorhaltungen wie das Gericht sei voreingenommen, habe den Sachverhalt nicht wahrheitsgetreu gewürdigt oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, reichen genauso wenig aus wie auf aus früheren Jahren, ausserhalb der vom kantonalen Gericht für massgeblich erklärten Rahmenfrist, stammende Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu verweisen,

dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Kostenbefreiungsgesuch als gegenstandslos geworden erweist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel