Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_898/2017 KI-generiert

Claimant v. Unemployment Benefits Suspension Decision Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 8C_898/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint made by an individual against a unemployment insurance fund concerning a decision that established a 33-day suspension of their eligibility for benefits due to self-inflicted unemployment. The previous court determined that the individual had acted in a manner that led to the termination of their employment. Upon review, the Swiss Federal Tribunal found that the individual's submission did not meet the necessary legal requirements to demonstrate errors in the earlier decision, resulting in their appeal being dismissed. No court fees were imposed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant v. Unemployment Benefits Suspension Decision Appeal Dismissal: The previous court determined that the individual had acted in a manner that led to the termination of their employment. Upon review, the Swiss Federal Tribunal found that the individual's submission did not meet the necessary legal requirements to demonstrate errors in the earlier decision, resulting in their appeal being dismissed. No court fees were imposed.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Arbeitsverhältnis Mindestleistungen ungerechtfertigte Entlassung Wiederaufleben des Anspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not entertained due to insufficient grounds, applied in the simplified procedure.
Art. 66 Abs. 1 Satz
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
Applied to waive the imposition of court costs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient grounds, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_898/2017

Urteil vom 19. Dezember 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 27. Oktober 2017 (VSBES.2017.174).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 15. November 2017 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2017,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 V 53 E. 3.3 S. 60),

dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 30. Mail 2017 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2017 für die Dauer von 33 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, weil er durch sein Verhalten der vormaligen Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht keinen Antrag stellt und auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht eingeht, weshalb sie den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt; lediglich vorzubringen, der angefochtene Entscheid sei nicht akzeptabel, und zu behaupten, alle "Anschuldigungen" seien weit von der Wahrheit entfernt, reicht zur Begründung bei Weitem nicht aus,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Berger Götz