Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_897/2015 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Authority: Appeal Regarding Denial of Invalidity Pension Due to Insufficient Degree of Invalidity for Somatoform Pain Disorder

Geschäftsnummer 8C_897/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual born in 1964 who applied for an invalidity pension from the disability insurance office in Zurich. On November 29, 2013, the office denied her claim, citing a low degree of invalidity at 32%. The individual contested this decision, but the Social Security Court of Zurich upheld the denial on October 23, 2015. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to obligate the disability insurance office to grant her an invalidity pension. The core of the dispute centers on the assessment of her health condition and the associated implications for her ability to work. The ruling examines the validity of the medical evaluations and the criteria used for determining her level of invalidity.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 7 ATSG, Art. 8 ATSG; Claimant v. Invalidity Insurance Authority: Appeal Regarding Denial of Invalidity Pension Due to Insufficient Degree of Invalidity for Somatoform Pain Disorder: On November 29, 2013, the office denied her claim, citing a low degree of invalidity at 32%. The individual contested this decision, but the Social Security Court of Zurich upheld the denial on October 23, 2015. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to obligate the disability insurance office to grant her an invalidity pension. The core of the dispute centers on the assessment of her health condition and the associated implications for her ability to work. The ruling examines the validity of the medical evaluations and the criteria used for determining her level of invalidity.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung (Invalidenrente) Invalidenversicherung gesundheitliche Beeinträchtigung Arbeitsunfähigkeitsgrad Krankenversicherung Gesundheitsbezogene Angaben Einkommensberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The decision was rendered with summary reasoning by referring to the considerations in the challenged decision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2023.OG.V.23.4 (2023-10-20) · ur
Disability Pension Calculation and Benefit Period Appeal
«…nd. Da die Familienzulagen gemäss zutreffendem Einwand der Beschwerde- gegnerin nicht zum Valideneinkommen zählen (BGer 8C_897/2015 vom 15.01.2016 E. 3.2.2; Mey- er/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a Rz. 55), kann das demnach im UVG-Entscheid (zu Gunsten des…»
720.21.240.14 (2023-01-19) · bl
Disability Insurance Agency Not Bound by Accident Insurer's Calculations in Quarter-Pension Case
«…Rechtsprechung Kinderzulagen nicht zum Valideneinkommen zu zählen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2016, 8C_897/2015, E. 3.2.2 mit Hinweisen), weshalb sich der von der Suva für die Taggeldabrechnun- gen berechnete Lohn von Fr. 127'302.6…»
8C_631/2021 (2021-12-07)
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension Denial Upheld)
«…37'970.-. Die Kinderzulagen von Fr. 400.- pro Monat oder Fr. 4800.- im Jahr gehören nicht zum Valideneinkommen (Urteile 8C_897/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2.2; 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 3.2). 6.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter die vorins…»
C-1644/2016 (2017-09-12)
Claimant's Chronic Back Pain and Temporary Disability Pension Award
«…itsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281; 130 V 396; Urteile BGer 8C_897/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2.1 und 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 3.1; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 ATSG). Sodann ist be…»
OG O3V 16 9 (2016-11-22) · ar
Invalidity Pension Denial Upheld Due to Sound Expert Opinion on Work Capacity
«…esehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2015 vom 15. Januar 2016, E. 2.2). Die rechtsanwendenden Behörden haben bei der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher A…»
200 2015 219 (2016-05-19) · be
Invalidity Insurance Pension Revision Based on Worsening and Evolving Medical Conditions
«…rs- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [SR 831.101]; vgl. auch Entscheid des BGer vom 15. Januar 2016, 8C_897/2015, E. 3.2.2) und Ausbildungszulagen (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV). Demnach beziffert sich das von der Beschwerdeführer…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_897/2015

Urteil vom 15. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Ursprung, Frésard,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 29. November 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch der 1964 geborenen A.________ unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 32 %.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 23. Oktober 2015).

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten.

Das Bundesgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG ) und Invalidität ( Art. 8 ATSG ; Art. 4 Abs. 1 IVG ) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Wiedergabe der Rechtsprechung zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten ( BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und zur Beurteilung der Invalidität bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage ( BGE 141 V 281 ). Darauf wird verwiesen.

2.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ( Art. 61 lit. c ATSG ) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht ( BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird gestützt auf die Ergebnisse der vom Unfallversicherer eingeholten Expertise der Gutachterstelle Solothurn, Solothurn (nachfolgend: gutso), vom 18. Februar 2009 und des Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung, Basel (nachfolgend: ZMB), vom 6. November 2012 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit - worunter die zuletzt bis im Jahr 2007 ausgeübte Beschäftigung als Hilfsbäckerin nicht falle - voll arbeitsfähig sei. In psychischer Hinsicht seien schon auf der Ebene der Diagnosestellung nicht auszuräumende Zweifel an der Schwere des Schmerzleidens auszumachen. Die gutso-Ärzte hätten eine Symptomausweitung mit Selbstlimitierung diagnostiziert. Eine somatoforme Schmerzstörung sei lediglich im Sinne einer Differentialdiagnose in Betracht gezogen worden. Sie hätten es als schwierig erachtet, aus den geltend gemachten Beeinträchtigungen ein medizinisch plausibel wirkendes Konzept einer gesundheitlichen Störung abzuleiten. Dem sei von den ZMB-Experten nicht widersprochen worden. Sie seien vielmehr weder in der Befunderhebung noch in der Beurteilung wesentlich von der gutso-Einschätzung abgewichen. Vor diesem Hintergrund sei eine Relevanz des Schmerzgeschehens zu verneinen. Soweit im ZMB-Gutachten gestützt auf die darin diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung gleichwohl eine 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert werde, könne dem nicht gefolgt werden. Für das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens spreche auch, dass im Gutachten kein Beschrieb enthalten sei, welcher auf eine erhebliche Einschränkung im Alltag schliessen lasse. Auf dieser Grundlage nimmt die Vorinstanz die Invaliditätsbemessung vor, woraus ein Invaliditätsgrad von 33 % resultiert.

3.2. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

3.2.1. Soweit sie geltend macht, die Annahme von Gutachtern und Vorinstanz, wonach die Gesundheitsschädigung Folge verschiedener "nicht-medizinischer Faktoren" sei (namentlich fehlende Berufsqualifikation, als ungerecht empfundener Umgang der letzten Arbeitgeberin mit der Versicherten, mangelnde Deutschkenntnisse, Invalidität des Ehemannes, Wohnsituation), sei unhaltbar, muss ihr entgegengehalten werden, dass die Ursache des Schmerzleidens für die Frage nach einem Rentenanspruch nicht massgebend ist. Auch nach der Praxisänderung durch BGE 141 V 281 kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (vgl. BGE 130 V 396 ). Bei somatoformen Störungen (ICD-10 F45) im Besonderen ist dem diagnoseinhärenten Schweregrad vermehrt Rechnung zu tragen ( BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286; vgl. auch Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.3). Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) setzt einen andauernden, schweren und quälenden Schmerz voraus. Die Vorinstanz hat mit Blick auf die insgesamt nicht gesicherte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung willkürfrei annehmen dürfen, dass keine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). Entgegen der Ansicht der Versicherten ist eine Konsistenzprüfung ( BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) vor diesem Hintergrund hinfällig. Weil von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

3.2.2. Mit der Beschwerde reicht die Versicherte neu einen Lohnausweis für die Steuererklärung vom 22. Januar 2007 betreffend das Jahr 2006 ein. Sie möchte mit diesem Beleg nachweisen, dass das Valideneinkommen auf von den einzelnen Lohnausweisen divergierenden Einträgen im Individuellen Konto (IK) basierte. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen letztinstanzlich nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 ). Ob der genannte Lohnausweis im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich zu bleiben hat, kann allerdings letztlich offen bleiben, denn zum IK-Auszug über die tatsächlich abgerechneten Lohnzahlungen des Jahres 2006, welcher - nebst den dort eingetragenen Verdiensten in den weiteren Erwerbsjahren - die massgebende Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bildete, besteht gar keine Diskrepanz. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, dass Familienzulagen nicht zum Valideneinkommen zählen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 328 Rz. 54 zu Art. 28a IVG ). Der IK-Auszug für das Jahr 2006 weist ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 68'301.- aus, der Bruttolohn gemäss Lohnausweis für die Steuererklärung betrug im Jahr 2006 Fr. 70'641.-, wovon Fr. 2'340.- auf Kinderzulagen entfielen. Nach Abzug dieser Zulagen resultiert ebenfalls ein Bruttolohn von Fr. 68'301.-. Es ergeben sich somit keine Anhaltspunkte für ein vom kantonalen Gericht falsch berechnetes Valideneinkommen. Gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades erhebt die Versicherte darüber hinaus keine Einwände.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels - mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 109 Abs. 3 BGG ) erledigt wird.

Der Prozess ist kostenpflichtig ( Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz