Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
8C_896/2017 KI-generiert

War Correspondent Challenges Expert Psychiatrist Appointment in Insurance Benefits Dispute

Geschäftsnummer 8C_896/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute involving a claimant who reported a work-related illness to an insurance company, which subsequently provided benefits but later discontinued them and denied a claim for a disability pension. The claimant appealed that decision, which the lower administrative court initially upheld. After a partial reversal by a higher court, the matter was ordered back for further expert evaluation. The claimant contested the appointment of a specific psychiatrist as the expert, arguing that the individual lacked the necessary qualifications for the case at hand. Despite objections based on the expert's credentials and potential partiality, the administrative court maintained their decision to use that expert, leading the claimant to escalate the matter to a higher court for review.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; War Correspondent Challenges Expert Psychiatrist Appointment in Insurance Benefits Dispute: The claimant appealed that decision, which the lower administrative court initially upheld. After a partial reversal by a higher court, the matter was ordered back for further expert evaluation. The claimant contested the appointment of a specific psychiatrist as the expert, arguing that the individual lacked the necessary qualifications for the case at hand. Despite objections based on the expert's credentials and potential partiality, the administrative court maintained their decision to use that expert, leading the claimant to escalate the matter to a higher court for review.

Schlagwörter

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Unfallversicherung Expertenbestellung Versicherungsleistungsanspruch Gesuch um Ernennung Anschein der Befangenheit psychiatrisches Gutachten Beschluss, keine Einwände zu erheben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 V 42 E.
Art. 92 BGG
Beschwerden an das Bundesgericht gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 Abs. 3 BGG
Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 140 V 282 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Die vorgebrachten Rügen vermögen die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zu erfüllen:
Art. 97 Abs. 1 BGG
a und Art. 97 Abs. 1 BGG ) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (statt vieler: Urteil 8C_862/2017 vom 23.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because the contested decisions (on the appointment of the expert) were unappealable intermediate decisions according to Art. 93 BGG criteria (specifically E. 3.4 examined Art. 93 Abs. 1 lit. a and lit. b BGG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_896/2017

Urteil vom 27. April 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione.

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Italien,

vertreten durch Rechtsanwältin Alexia Sidiropoulos,

Beschwerdeführer,

gegen

Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. November und 4. Dezember 2017 (200 17 675 UV).

Sachverhalt:

A. Nach einer Schadenmeldung UVG vom 21. Dezember 2011 übernahm die Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler) den Fall des als Berichterstatter aus Krisengebieten tätig gewesenen A.________ als Berufskrankheit und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. November 2014, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2015, stellte die Basler die Leistungen für Taggelder und Heilbehandlung per 31. Juli 2014 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Urteil vom 6. Juli 2017 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

B. Das Verwaltungsgericht eröffnete den Parteien mit Verfügung vom 13. Oktober 2017, es beabsichtige, Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung zu beauftragen, und unterbreitete ihnen den vorgesehenen Fragenkatalog. A.________ liess die fehlende Spezialkompetenz bzw. Sachkenntnis des vorgesehenen Gutachters rügen und PD Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spital B.________, als Experten vorschlagen; die Basler stellte die Frage nach der genügenden Erfahrung des Gutachters in diesem Bereich. Mit Verfügung vom 21. November 2017 hielt das Verwaltungsgericht am Gutachter Dr. med. B.________ fest. Daraufhin liess A.________ die Bestimmung eines neuen gerichtlichen Gutachters infolge Vorliegens eines formellen Ablehnungsgrundes beantragen, was das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 ablehnte. Gleichzeitig erteilte es Dr. med. B.________ den Gutachtensauftrag.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Verfügungen vom 21. November und 4. Dezember 2017 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, einen neuen Gerichtsgutachter mit Expertise in Psychotraumatologie einzusetzen. Ferner lässt er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2. Das Verwaltungsgericht hat mit Verfügungen vom 21. November und 4. Dezember 2017 eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.________ angeordnet und das Ablehnungsbegehren des Versicherten gegen den vorgesehenen Experten abgewiesen. Dabei handelt es sich um das Verfahren nicht abschliessende Zwischenentscheide.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 mit Hinweisen).

2.2. Gestützt auf Art. 92 BGG ist die Beschwerde möglich, wenn der angefochtene Zwischenentscheid den formellen Ausstand einer sachverständigen Person betrifft. Nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund zielen Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben. Sie führen nicht zur bundesgerichtlichen Befassung mit einem Zwischenentscheid über die Gutachtensanordnung (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteil 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs bei der Einsetzung des Gutachters. Er bringt vor, Ausfluss der durch diese Garantie gewährleisteten Abnahme erheblicher Beweisanträge und Mitwirkung an der Beweiserhebung sei die Durchsetzung qualitätsbezogener Rahmenbedingungen bei Einholung eines medizinischen Gutachtens. Wie bereits vor dem kantonalen Gericht macht er geltend, dem eingesetzten Gutachter Dr. med. B.________ fehle es an der notwendigen Spezialkompetenz, konkret an fundierter Erfahrung im Bereich der Psychotraumatologie, sei er doch gemäss seiner Homepage im Bereich der Verkehrspsychologie spezialisiert. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf eine mit der vorinstanzlichen Stellungnahme eingereichte E-Mail des von ihm kontaktierten Spezialisten Prof. Dr. med. C.________ vom 23. Oktober 2017. Darin äusserte sich Prof. Dr. med. C.________ dahingehend, er erachte es im vorliegenden Fall aufgrund der bereits vorliegenden divergierenden Gutachten als unabdingbar, dass das Obergutachten durch einen Experten mit fundierten Kenntnissen in Psychotraumatologie durchgeführt werde. Neben ihm selber verfüge auch PD Dr. med. E.________, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie F.________, über ausgewiesene Kenntnisse in der Psychotraumatologie. Ansonsten sei ihm niemand bekannt, der fundierte Kenntnisse in diesem Bereich habe und Gutachten durchführe. Die Einsetzung des Dr. med. B.________ als Gutachter - so der Beschwerdeführer - verhindere daher aufgrund dessen fehlender fundierter Expertise im Bereich der Psychotraumatologie die Schaffung einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrundlage und verletze damit den Anspruch auf eine sachgerechte Begutachtung. Als qualitätsbezogene Rahmenbedingung der Begutachtung sei dies noch vor der Gutachtenserstellung durchzusetzen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben sei.

3.2.

Die vorgebrachten Rügen vermögen die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zu erfüllen:

3.2.1. Ein Entscheid, mit dem eine zusätzliche Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, bewirkt praxisgemäss in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; er führt regelmässig lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des Verfahrens. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung selbst dann, wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte. Auch eine solche Rechtsverletzung ( Art. 95 lit. a und Art. 97 Abs. 1 BGG ) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen Charakter zu geben (statt vieler: Urteil 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

3.2.2. Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils unter Berufung auf BGE 137 V 210 geltend, auch die Gutachtereinsetzung durch eine richterliche Behörde müsse gerichtlich überprüft werden können. Dabei übersieht er, dass das gesteigerte Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz gemäss Rechtsprechung bezüglich Anfechtbarkeit der Anordnung eines Administrativgutachtens bejaht wurde, weil dort die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei nicht zum Tragen kommen ( BGE 138 V 271 E. 1.2.2 S. 276; 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Dieses gesteigerte Bedürfnis nach gerichtlicher Überprüfbarkeit zwecks Durchsetzung der Mitwirkungsrechte ist folglich zu verneinen, wenn ein Gericht selber ein Gutachten anordnet. Das gilt umso mehr, als bei einem Gericht - im Gegensatz zur Verwaltung - nicht einmal der Anschein des Interesses an einem bestimmten Ergebnis besteht. Soweit im Übrigen ein rechtlicher Nachteil insofern im Raum steht, als die gegen die Begutachtung und deren Modalitäten erhobenen materiellen Einwände zu Unrecht als unbegründet abgetan wurden, ist auf das in BGE 138 V 271 E. 3.2 S. 279 Erwogene zu verweisen: Diesfalls mag zwar weiterhin eine gewisse Beeinträchtigung in der beweisrechtlichen Rechtsverfolgungsposition bestehen, doch wird der allenfalls verbleibende Nachteil auch in der hier gegebenen Konstellation hinreichend ausgeglichen, da die betreffenden Rügen mit der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht immer noch erhoben werden können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 4.1.2). In BGE 138 V 271 hat das Bundesgericht - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - die Frage der Weiterziehbarkeit von Entscheiden kantonaler Versicherungsgerichte oder des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend Gutachtenseinholung ans Bundesgericht grundsätzlich verneint, sofern nicht formelle Ausstandsgründe betroffen sind ( BGE 138 V 271 E. 3 S. 278 f.).

3.2.3. Namentlich ist auch mit Bezug auf die Rüge der fehlenden fachlichen Eignung der gerichtlich bestimmten Gutachter die Eintretensvoraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtsprechungsgemäss nicht erfüllt (vgl. Urteile 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 4.1.3, 8C_509/2008 vom 4. Februar 2009 E. 5.3 mit Hinweisen). Gegen den kantonalen Entscheid über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wird dem Versicherten die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen stehen. Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG können dannzumal auch zuvor gefällte Zwischenentscheide mitangefochten werden, so dass der Beschwerdeführer - soweit erforderlich - die Rüge der fehlenden fachlichen Kompetenz im betreffenden Beschwerdeverfahren vortragen kann.

3.3. Mit der Gutheissung der Beschwerde würde sodann kein nach der Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart. Auch insoweit stellt die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme dar, die restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, da sie die mit dem Zwischenentscheid zusammenhängenden Fragen mit dem Endentscheid anfechten können (dazu statt vieler Urteil 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ausnahmsweise die selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids in diesem Punkt rechtfertigen könnte.

3.4. Zusammenfassend handelt es sich hinsichtlich der Beanstandung der fachlichen Qualifikation bei den Verfügungen des Verwaltungsgerichts vom 21. November und 4. Dezember 2017 mithin um nicht selbstständig anfechtbare Zwischenentscheide, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren ein Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren aus formellen Gründen geltend. Er bringt diesbezüglich vor, das kantonale Gericht habe in der Verfügung vom 21. November 2017 nicht nur das Ablehnungsbegehren gegen den Gutachter abgewiesen, sondern sich auch zur E-Mail des Prof. Dr. med. C.________ vom 23. Oktober 2017 geäussert und diese aktenwidrig interpretiert. In der auch Dr. med. B.________ zugestellten Verfügung werde nämlich festgehalten, Prof. Dr. med. C.________ spreche " (zumindest sinngemäss) allen anderen Spezialärzten in Psychiatrie und Psychotherapie die vorliegend erforderliche fachliche Gutachterfähigkeit ab und stelle sich selbst und PD Dr. med. E.________ als schweizweit einzig Fähige dar". Diese Äusserungen - so der Beschwerdeführer - seien geeignet, den eingesetzten Gutachter Dr. med. B.________ negativ zu beeinflussen, was eine unabhängige und wertungsfreie Abklärung des medizinischen Sachverhalts verhindere.

4.2. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen ( BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; SVR 2017 IV Nr. 67 S. 208, 9C_19/2017 E. 3.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231).

4.3. Fraglich ist zunächst, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers überhaupt den formellen Ausstand einer sachverständigen Person betreffen. Einerseits zielen sie nicht auf einen personenbezogen Ablehnungsgrund, da sie nicht das Verhältnis zwischen dem Versicherten und dem Sachverständigen betreffen; andererseits ergeben sie sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls (vgl. E. 2.2 hievor). Selbst wenn von einem formellen Ausstandsgrund auszugehen wäre, hat das kantonale Gericht in der Verfügung vom 4. Dezember 2017 das Vorliegen besonderer Umstände, die eine objektive, ergebnisoffene Untersuchung und Begutachtung durch Dr. med. B.________ in Frage stellen, zu Recht verneint. Wie es zutreffend ausgeführt hat, werden im Anschluss an die Mitteilung der vorgesehenen Gutachter von den Parteien regelmässig Einwendungen, insbesondere auch fachlicher Art, erhoben. Dies vermag grundsätzlich weder einen Anschein der Befangenheit noch die Gefahr der Voreingenommenheit des Sachverständigen zu erwecken. Vielmehr würde es dem mit der Möglichkeit, den Ausstand von Sachverständigen verlangen zu können, verfolgten Zweck zuwiderlaufen, wenn durch das Äussern von Kritik oder von Zweifeln an der Kompetenz des Sachverständigen die Durchführung eines Ausstandsverfahrens erzwungen und der ordentliche Verfahrensgang beeinträchtigt werden könnten. Dass vorliegend die Befangenheit mit der vom Gericht in der Gutachtensanordnung zusammengefassten bzw. interpretierten Meinungsäusserung eines anderen Experten begründet wird, vermag daran nichts zu ändern.

4.4. Da zusammenfassend das Ausstandsbegehren ohnehin als unbegründet abzuweisen wäre, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, ob darauf überhaupt einzutreten ist.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit zulässig, unbegründet.

6. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil in der Hauptsache gegenstandslos.

7. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. April 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch